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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500207/2025

Parkometer - entfernte Entwertungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500207/2025vom 28.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 10. März 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 27. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 35,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) nach durchgeführter Lenkererhebung unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 18. Dezember 2024, GZ. MA67/GZ/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 4. Dezember 2024 um 10:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Hartmanngasse 10 und 12, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einer für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Wochenpauschalkarte gesorgt zu haben, weil die Wochenpauschalkarte mit der Nummer Nr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 175,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden festgesetzt. Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom 3. Jänner 2025 (E-Mail) vor, er ersuche um Übermittlung aller Unterlagen inklusive allfälliger Fotos zu der ,Causa', nach Erhalt werde er gerne weiter Stellung nehmen dazu. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Jänner 2025 wurde der Bf. über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm drei Fotos von der Beanstandung übermittelt und wurde der Bf. unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren ersucht, die Wochenpauschalkarte mit der Nummer Nr binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Behörde im Original vorzulegen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 (E-Mail) teilte der Bf. unter Bezugnahme auf das Schreiben der belangten Behörde vom 22. Jänner 2025 das Folgende mit: "bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 22.01.2025 darf ich folgendes anführen. Auf den zugesandten Fotos ist nichts zu Ihrem Vorhalt zu erkennen, haben Sie die Bilder eigentlich selbst angeschaut? Somit weise ich das Vorbringen komplett zurück und fordere die Umgehende Einstellung der Causa, vielen Dank." In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 den Bf. mit Straferkenntnis vom 27. Februar 2025 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 175,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 17,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, weil der Bf. von der Übermittlung der gegenständlichen Wochenpauschalkarte keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzuführen gewesen. Unbestritten sei somit sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Zum Vorbringen des Bf. werde Folgendes festgestellt: Laut Anzeigenangaben habe sich im Fahrzeug auf der Wochenpauschalkarte mit der Nummer Nr befunden, welche laut Vermerk des meldungslegenden Organs neben den erkennbaren, tatsächlichen Entwertungen KW "49", Firma "Firma", KFZ-Kennzeichen "123" Spuren von entfernten Entwertungen in KW "42", "43", "44", "48" aufgewiesen habe, sowie Firma und Kennzeichen überschrieben worden seien. Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organes in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Die Einwendungen des Bf. seien hingegen nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Er habe sich lediglich darauf beschränkt die ihm angelastete Übertretung zu bestreiten. Seine bloße Erklärung, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend diese zu widerlegen. Vielmehr sei es seine Aufgabe konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschiehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 21. Juli 1990, 89/02/0188 und 18. September 1985, 85/03/0074). Wenn der Bf. die Verwendung einer manipulierten Wochenpauschalkarte bestreite, so hätte er dies der Behörde durch Vorlage der gegenständlichen Wochenpauschalkarte glaubhaft machen können. Ein Hinweis welcher die Aufbewahrung von der verwendeten Wochenpauschalkarte betreffe, sei sowohl der Anzeigeverständigung aber auch der Rückseite von Wochenpauschalkarten zu entnehmen. Der Aufforderung vom 22. Jänner 2024, die gegenständliche Wochenpauschalkarte mit der Nummer Nr der Behörde vorzulegen, sei keine Folge geleistet worden. Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und dem Vorbringen des Bf. als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung somit als erwiesen angesehen werden. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22. Dezember 2005, Heft Nr. 51). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, zumal die Manipulation von Parkscheinen nicht mehr auf fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden könne, sondern sein Verhalten bereits vorsätzliches Handeln beinhalte, weshalb daher sein Verschulden als erheblich angesehen werden habe müssen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe somit die Parkometerabgabe hinterzogen. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher. In der Beschwerde vom 10. März 2025 bringt der Bf. zunächst vor, er halte alle im Einspruch bereits vorgebrachten Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Des Weiteren bringt der Bf. das Folgende vor: "Außerdem ergänze ich nochmals, auf den übermittelten Bildern sind keinerlei entfernte Entwerrtungen zu erkennen, auch nicht mit Lupe o.ä., somit also keinerlei Beweiskraft durch diese Fotos, daher muss diese Causa sofort als unbegründet und nicht erwiesener Vorhalte eingestellt werden! Wenn nur Ihr Organ glaubwürdig wäre, so wie ausgeführt, dann ist jedes Rechtsmittel ad absurdum geführt, da nicht ausgewogen und fair für beide Seiten. Daher fordere ich nochmals die sofortige Einstellung dieser Farce und zeitnahe dementsprechende Bestätigung." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 19. März 2025).   Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Feststellungen: Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) unstrittig am 4. Dezember 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Hartmanngasse 10 und 12, abgestellt. Die Beanstandung durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung erfolgte um 10:42 Uhr. Die im gegenständlichen Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe eingelegte Wochenpauschalkarte mit der Nummer Nr wies Spuren von entfernten Entwertungen auf. Der Bf. ist der Aufforderung der belangten Behörde - trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren - die Wochenpauschalkarte mit der Nummer Nr im Original vorzulegen, nicht nachgekommen. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, dessen Anzeigedaten und den drei zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos. Die Wochenpauschalkarte mit der Nummer Nr wies nach den eigenen Wahrnehmungen des Meldungslegers in folgenden Rubriken Entfernungen von Entwertungen auf: Woche 42, 43, 44, 48. Ob Entwertungen von einer Wochenpauschalkarte entfernt worden sind oder nicht, dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Parkraumüberwachungsorgane sind besonders geschult, weshalb ihnen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann. Aus dem Akt ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Meldungsleger sind auf Grund des abgelegten Diensteides der Wahrheit verpflichtet. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht treffen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Das Bundesfinanzgericht hat somit keinen Grund an den Feststellungen des Meldungslegers zu zweifeln. Das Bundesfinanzgericht hat die aktenkundigen Fotografien des Meldungslegers im elektronischen Weg angefordert (nachstehend), die Fotografie vergrößert und Spuren von entfernten Entwertungen mit roten Pfeilen markiert: [Grafik]   [...] Das Vorbringen des Bf., es seien auf den ihm von der Behörde zugesandten Fotos keinerlei entfernten Entwertungen zu erkennen, muss in Anbetracht der vorgenommenen Beweiswürdigung als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Rechtliche Beurteilung Das Bundesfinanzgericht nimmt in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe eingelegte Wochenpauschalkarte mit der Nummer Nr mehrfach verwendet und damit die Parkometerabgabe hinterzogen wurde. Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). § 5 StGB normiert: "(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält." Die Verwendung einer bereits mehrfach entwerteten Wochenpauschalkarte stellt nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe dar. Die Abgabenhinterziehung durch Verwendung einer manipulierten Wochenpauschalkarte weist in der Regel schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die eine bereits entwertete Wochenpauschalkarte - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Es waren daher sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188, VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Da die im Fahrzeug hinterlegte Wochenpauschalkarte Spuren von entfernten Entwertungen aufwies, lag eine vorsätzliche Verkürzung der Parkometerabgabe vor. Aus diesem Grund sind sowohl der objektive Unrechtsgehalt der Tat wie auch das Verschulden hoch. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und auf den Umstand, dass eine Unzahl an nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen (58!), hat die Behörde Bedacht genommen. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmen mit 175,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Die kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren im Beschwerdefall gegeben, weil eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint sowohl aus Parteieninteressen als auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 17,50 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 35,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. Mai 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 28. April 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500207/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500207.2025
Stammnummer
147901
Gültig
28.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF