Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100837/2024
Außergewöhnliche Belastung - Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100837/2024vom 03.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2024..
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 29. August 2024 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit einer Gutschrift in Höhe von 310,00 € festgesetzt.
Mit Eingabe vom 3. September 2024 wurde Beschwerde gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Frau als auch bei ihm Arztkosten vergessen hätte.
Durch die Arztkosten würde das Einkommen seiner Gattin unter 11.000,00 € fallen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2024 wurde der Bescheid vom 29. August 2024 geändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2023 wurde mit einer Gutschrift von 310,00 € festgesetzt. Dabei seien außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von 6.217,72 € berücksichtigt worden. Der Selbstbehalt sei in gleicher Höhe berücksichtigt worden.
Begründung:
Werden Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe)Partner gezahlt, würden sie beim zahlenden (Ehe)Partner insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellen, als diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten (Ehe)Partners derart belasten würden, dass das jährliche steuerliche Existenzminimum gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 unterschritten würde. Das steuerliche Existenzminimum für das Kalenderjahr 2023 betrage 11.693,00 €.
Berechnung außergewöhnliche Belastung für Ehepartnerin:
Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988: 13.625,72 Euro abzüglich Existenzminimum 2023: 11.693 Euro
Außergewöhnliche Belastung für Ehegattin: 1.932,72 Euro
Beantragte Krankheitskosten Ehegattin: 7.610,21 Euro abzüglich außergewöhnliche Belastung: 1.932,72 Euro verbleiben außergewöhnliche Belastung Ehegattin: 5.677,49 Euro
Außergewöhnliche Belastung Antragsteller (Beschwerdeführer):
Außergewöhnliche Belastung Antragsteller in Höhe von 540,23 Euro und Ehegattin in Höhe von 5.677,49 Euro ergeben somit insgesamt 6.217,72 Euro.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden.
Der Grund:
Die Aufwendungen seien niedriger als der gültige Selbstbehalt in Höhe von 6.721,51 Euro.
Mit Eingabe vom 15. November 2024 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Der Beschwerdeführer führt hierzu folgende Berechnung an:
Im Einkommenssteuerbescheid für die Gattin vom 17.10.2024 sei ein Einkommen von 7.615,00 € berechnet worden.
Die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung für die Gattin würde daher folgendes Ergebnis ergeben:
Einkommen Gattin A B: 7.615,00 €
abzüglich Existenzminimum 2023: 11.693,00 €
Außergewöhnliche Belastung für Gattin: 0,00 €
Beantragte Krankheitskosten Gattin: 7.610,21 €
abzüglich außergewöhnlich Belastung: 0,00 €
verbleibende außergewöhnliche Belastung für Gattin: 7.610,21 €
Außergewöhnliche Belastung Beschwerdeführer: 540,23 €
Außergewöhnliche Belastung für Gattin: 7.610,21 €
abzüglich Selbstbehalt: 6.721,51 €
zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung: 1.438,93 €
Dies würde eine Gutschrift für die Einkommenssteuer 2023 von 896,00 € anstelle von 310,00 € ergeben.
Mit Vorlagebericht vom 4. Dezember 2024 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Weitere seitens der belangten Behörde vorgelegte Unterlagen:
< Einkommensteuerbescheid der Ehegattin des Beschwerdeführers
< Auflistung der Kosten für Arztbesuche Beschwerdeführer: 540,23 €
< Auflistung der Kosten für Arztbesuche der Gattin: 7.610,21 €
< Beschwerdevorentscheidung der Gattin:
-- außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des SB: -7.610,21 €
-- Selbstbehalt: 1.599,49 €
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer begehrt für sich und seine Gattin Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Die außergewöhnlichen Belastungen wurden wie folgt aufgelistet:
- für Beschwerdeführer: 540,23 €
- für Gattin: 7.610,21 €
SUMME: 8.150,44 €
Bei der Aufteilung dieser Beträge wurde die Besteuerungsgrenze (steuerliche Existenzminimum) bei der Gattin berücksichtigt.
< Einkommen der Gattin VOR beantragte a.g.B.: 13.625,72 €
< "steuerliches Existenzminimum 2023": 11.693,00 €
< DIFFERENZ: 1.932,72 €
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen im Ausmaß von 1.932,72 € bei der Gattin ergibt sich bei dieser ein Einkommen unter dem Existenzminimum und somit keine Steuerbelastung.
Anmerkung Richter: in der Beschwerdevorentscheidung der Gattin wurde dies allerdings anders dargestellt, allerdings mit derselben Auswirkung.
Bei der Beschwerdevorentscheidung des Beschwerdeführers wurde nunmehr die Differenz zu den beantragten Kosten berücksichtigt:
< beantragte Kosten als a.g.B.: 8.150,44 €
< bei der Gattin berücksichtigte Kosten: 1.932,72 €
< beim Beschwerdeführer berücksichtigte Kosten: 6.217,72 €
Es wurden also sämtliche beantragten Aufwendungen auch tatsächlich berücksichtigt. Allerdings befindet sich der beim Beschwerdeführer zu berücksichtigende Betrag unter dem sogenannten Selbstbehalt in Höhe von 6.721,51 €, sodass dieser keine steuerliche Auswirkung entfaltet hat.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende vorliegende Unterlagen und steht insoweit auch außer Streit:
< Auflistung a.g.B. Beschwerdeführer: Aufstellung Arztrechnungen und Fahrtkosten 2023: 540,23 €
< Auflistung a.g.B. Gattin: Aufstellung Arztrechnungen und Fahrtkosten 2023: 7.610,21 €
< Einkommensteuerbescheid Gattin vom 9.8.2024
< Beschwerdevorentscheidung Gattin vom 17.10.2024
< Steuerbescheide Beschwerdeführer
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich
- für die ersten 11.693,00 €: 0%
[…]
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
[…]
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist ein sog. Selbstbehalt zu berücksichtigen
Das Existenzminimum für einen Steuerpflichtigen beträgt im Kalenderjahr 2023 11.693,00 €, welches den Grundfreibetrag darstellt. Bis zu dieser Höhe muss das zu versteuernde Einkommen steuerfrei sein.
Genau dieser Betrag wurde bei der Veranlagung des Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers auch tatsächlich berücksichtigt (durch Ansatz der außergewöhnlichen Belastungen im Ausmaß von 1.932,72 €).
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag von einem Einkommen der Gattin in Höhe von 7.615,00 € ausgeht, so übersieht er hierbei, dass hier bereits Kosten der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt worden sind.
Würde man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen, so wären Kosten doppelt berücksichtigt.
Der gesamte, als außergewöhnliche Belastung beantragte Betrag (8.150,44 €), wurde tatsächlich berücksichtigt - aufgeteilt auf die Gattin des Beschwerdeführers (1.932,72 €) und den Beschwerdeführer (6.217,72 €).
Unter Abzug des bei der Gattin berücksichtigten Betrages ergibt sich ein Restbetrag für den Beschwerdeführer im Ausmaß von 6.217,72 €. Somit wurden die gesamten beantragten außergewöhnlichen Belastungen auch tatsächlich berücksichtigt, wenn auch teilweise unter dem Selbstbehalt.
Nach Ansicht des erkennenden Richters wäre allerding der Selbstbehalt (1.599,49 €) auch bei der Gattin des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Dadurch würden sich die Kosten der außergewöhnlichen Belastungen beim Beschwerdeführer um diesen Betrag reduzieren. Da dies allerdings keine steuerlichen Auswirkungen entfaltet (auch höherer Betrag ist geringer als der Selbstbehalt), wird auf eine Korrektur des Bescheides verzichtet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung war im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung abhängig. Aufgrund des klaren Sachverhaltes liegen somit die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.
Linz, am 3. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100837/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100837.2024
- Stammnummer
- 147898
- Gültig
- 03.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF