Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103470/2016
Einstellung des Verfahrens nach Löschung des Unternehmens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103470/2016vom 10.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache *****Firma****, letzte Geschäftsanschrift: ****Adresse****, vormals vertreten durch ****Vertreter****, 1030 ****Ort****, betreffend Beschwerde vom 7. November 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2014 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2011, Körperschaftsteuer 2007, Körperschaftsteuer 2008, Körperschaftsteuer 2009, Körperschaftsteuer 2010, Körperschaftsteuer 2011, Säumniszuschlag 2014 (bezüglich Umsatzsteuer 2009 und 2010), Umsatzsteuer2009, Umsatzsteuer 2010, Wiederaufnahme( § 303 BAO) Umsatzsteuer 2009, Wiederaufnahme (§ 303 BAO) Umsatzsteuer 2010, Wiederaufnahme (§ 303 BAO) Körperschaftsteuer 2007, Wiederaufnahme (§ 303 BAO) Körperschaftsteuer 2008, Wiederaufnahme (§ 303 BAO) Körperschaftsteuer 2009, Wiederaufnahme (§ 303 BAO) Körperschaftsteuer 2010, Wiederaufnahme (§ 303 BAO) Körperschaftsteuer 2011, zur Steuernummer ***, vormals ****Steuernummer**** beschlossen:
Die Beschwerde vom 7. November 2014 wird als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Vorbringen
Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2014 wurden nach Durchführung einer Außenprüfung die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2007-2011 sowie Umsatzsteuer 2009 und 2010 gemäß § 303 BAO wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.
Zusammengefasst führte die belangte Behörde hierzu aus, dass Eingangsrechnungen als Aufwand geltend gemacht worden seien, für die keine Leistung erbracht wurde. Es handle sich hierbei um Schein- oder Deckungsrechnungen, mit denen hohe Betriebsausgaben vorgetäuscht worden seien. Bei den rechnungsausstellenden Subfirmen handle es sich um Unternehmen, die dem wirtschaftlichen Machthaber nahe stünden. Die Barzahlungen wären nur fiktiv erfolgt und hätten die Verfügungsmacht des wirtschaftlichen Machthabers tatsächlich nie verlassen. Dies sei somit als eine verdeckte Ausschüttung zu beurteilen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 7. November 2014 Beschwerde eingebracht.
In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Wiederaufnahmebescheide lediglich auf die Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen und den Anforderungen des § 303 BAO keineswegs entsprechen würden. Auch die Ermessensübung sei nur formelhaft begründet worden. Zu den Sachbescheiden wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht beachtet worden seien, Ermittlungen des Sachverhaltes unzureichend durchgeführt worden seien, bei der gemäß § 184 BAO vorgenommenen Schätzung die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien sowie das Parteiengehör nicht gewahrt wurde.
In weiteren Stellungnahmen vom 15. Januar 2015 und 01. April 2015 konkretisierten die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin ausführlich ihr Vorbringen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Januar 2016 (datiert mit 12. Januar 2016) hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 04. Februar 2016 (datiert mit 03. Februar 2016) fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Am 16. März 2016 und 24. Oktober 2016 langten Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers hierzu bei der belangten Behörde ein.
Die Vorlagen an das Bundesfinanzgericht erfolgten am 18. Mai 2017, 23. Oktober 2017, 18. Juli 2024, 23. Oktober 2024 und 04. November 2024.
Durch die Finanzorganisationsreform trat mit 01. Januar 2021 das Finanzamt Österreich an die Stelle der im Fall bescheiderlassenden Behörde.
Am 06. Juni 2024 fand ein Erörterungstermin vor dem Bundesfinanzgericht in ****Ort**** statt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 wurde auf eine Entscheidung durch Senat (gem. § 272 BAO) verzichtet. Das Begehren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (gem. § 274 BAO) wurde weiterhin aufrechterhalten.
Sachverhalt zur Beschwerdeführerin
Der Sachverhalt ergab sich aus den Ermittlungen des erkennenden Gerichts, namentlich den getätigten Abfragen im Firmenbuch, der Einschau am Finanzamtskonto, aus den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin, dem Verfahrensgang des Insolvenzverfahrens, den Vorlagen und Beschlüssen des Handelsgerichts (Firmenbuchgericht) ****Ort**** und aus den Medienberichten zu *****Verfahren****, welche gegen die Beschwerdeführerin nahestehende Personen geführt wurden sowie dem *****Verfahren**** selbst. Weitere Sachverhaltsquellen waren die im Rahmen des Aktenlaufs übermittelten Unterlagen, das Vorbringen der Amtspartei und der Beschwerdeführerin im Erörterungsgespräch, vorliegende Korrespondenz der belangten Behörde, sowie der vorliegende Bericht der Betriebsprüfung.
Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft datiert mit ***Datum*** (Nachtrag vom 19. Dezember 2000), der Antrag auf Neueintragung einer Firma war am ****Datum 15**** eingelangt, die Firma wurde am ***Datum 2*** im Firmenbuch eingetragen, der erste Jahresabschluss wurde am ***Datum 17**** eingereicht. Der letzte Jahresabschluss wurde am ****Datum 3**** zum Stichtag 31.12.2022 eingereicht. Die Gesellschaft wurde im Firmenbuch unter der Nummer ****Fnr**** erfasst. Die Gesellschaft wurde in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet, der Geschäftszweig mit "****Gegenstand****" vermerkt. Geschäftsführerin war in den streitgegenständlichen Jahren die Gesellschafterin Frau *****GF*****.
Die Gesellschaft weist im letzten überreichten Jahresabschluss zum 31.12.2022 ein deutlich negatives Eigenkapital auf.
Das Finanzamtskonto weist einen negativen Saldo sowie eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auf. Der ausgesetzte Betrag lautet auf 77.867,40 €. Weiters liegt eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO vor.
Rechtliche Beurteilung
a) Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen aus der Bundesabgabenordnung
§ 80 BAO lautet:
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Laut § 269 Abs. 3 BAO kann der Berichterstatter die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage laden.
Nach § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos erklären.
Gesetzliche Grundlagen des Firmenbuchgesetzes
§ 39 Firmenbuchgesetz (FBG) bestimmt wie folgt:
(1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
§ 40 Firmenbuchgesetz (FBG) normiert wie folgt:
(1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder eines Finanzamtes oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.
(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und das Finanzamt zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.
(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.
Gesetzliche Grundlagen des ABGB
§ 1023. Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
§ 1024. Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.
b) Chronologischer Ablauf der Auflösung, des Insolvenzverfahrens und der Löschung der Beschwerdeführerin
Mit Generalversammlungsbeschluss vom ****Beschluss**** (eingetragen am 17.November 2023) wurde die Gesellschaft aufgelöst.
Am ******Datum5**** (eingetragen am ****Datum6****) wurde über die Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Gerichts vom 06. August 2024 am 07. August 2024 (eingetragen am ****Datum 10****) nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Der Insolvenzverwalter und sein Stellvertreter wurden ihres Amtes enthoben.
Am ****Datum 9**** fasste das Handelsgericht den Beschluss über die beabsichtigte amtswegige Löschung der Beschwerdeführerin. Dieser wurde am ****Datum 10**** dem Finanzamt Österreich zugestellt. Nach Mitteilung des Handelsgerichtes ****Ort**** vom 18. Februar 2025 war bis zu diesem Tag keine Stellungnahme des Finanzamtes Österreich hierzu erfolgt.
Wie aus der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden E-Mail Korrespondenz (aus Abgabeninformationssystem - Direktbearbeitung) ersichtlich, lagen von Seiten der belangten Behörde keine Bedenken gegen die Löschung der Firma vor.
Am ****Datum 13**** wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht infolge Vermögenslosigkeit.
c) Zur Vermögenslosigkeit
Die Aufhebung des Konkurses nach Verteilung des Massevermögens ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Indiz dafür, dass die GmbH vermögenslos ist (OGH 19.5.2010, 6 Ob 88/10z).
Bei Vermögenslosigkeit können Kapitalgesellschaften gemäß § 40 FBG auf Antrag - etwa des zuständigen Finanzamtes - oder von Amts wegen gelöscht werden. Eine Abwicklung findet nicht statt, weil es bei Vermögenslosigkeit kein Vermögen gibt, das verteilt werden könnte. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet somit mit der Löschung im Firmenbuch. Damit geht die Kapitalgesellschaft als Rechtssubjekt unter und es können ihr keine Bescheide oder Entscheidungen mehr zugestellt werden. (siehe hierzu: Knecht/Mitterlehner, SWK Spezial, Die Körperschaftsteuererklärung 2023, Seite 34)
Die amtswegige Löschung nach § 40 FBG hat das Vorliegen von Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zur Voraussetzung. Die streitgegenständlichen Abgaben sind demnach uneinbringlich. (VwGH, 17.5.2004, 2003/17/0134)
Ist infolge der Vermögenslosigkeit kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben, tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft ein. (Knecht/Mitterlehner, SWK Spezial, Die Körperschaftsteuererklärung 2023, Seite 34)
d) Zur deklarativen Wirkung der Auflösung und Löschung bei Abwicklungsbedarf
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person insofern nur deklarativ wirkt (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134), als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Aktivvermögen vorhanden ist (OGH 24.3.1987, 2 OB 610/86, OGH 22.2.1990, 7 Ob 539/90, OGH 25.1.2023, 6 Ob 244/22h). Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht (VwGH 21.09.2005, 2001/13/0059, VwGH 30.05.2023, 2023/16/0047; VwGH 28.10.2014, 2014/13/0035, OGH 22.04.2014, 7 Ob 55/14k). Abwicklungsbedarf besteht, wenn eine Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide können daher bei bestehendem Abwicklungsbedarf grundsätzlich rechtswirksam ergehen (VwGH 26.02.2003, 98/17/0185), wobei die aufgelöste GmbH einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter benötigt (VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220).
So verwies im Erkenntnis vom 28.10.2014 (2014/13/0035) der VwGH auf seinem Beschluss vom 20.09.1995 und sprach damit aus, dass der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH gegeben ist, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. Der VwGH merkte auch an, dass sich diese Aussage nicht auf die Erledigung eines Berufungsverfahrens bezog. Weiters verwies er auf seine Entscheidung vom 24.2.2011, wonach zu prüfen ist, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen der Beschwerdeführerin ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit der Körperschaft insoweit als fortdauernd anzusehen wäre (VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112).
So auch hierzu laut der ganz herrschenden Meinung in der Literatur: Ritz/Koran, BAO, 7 Auflage, § 79 Tz 10f, Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren § 79 Anm 4.
e) Zur Vertretung der Gesellschaft und § 80 BAO
Bis zur Vollbeendigung braucht die aufgelöste Gesellschaft einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator"(vgl. VwGH 23.06.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121).
Der Auflösung folgt in der Regel die Liquidation oder Abwicklung der Gesellschaft. Während dieser Zeit wird die Kapitalgesellschaft durch die im Firmenbuch eingetragenen Liquidatoren oder Abwickler vertreten. Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch. Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weitere Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, regelt § 80 Abs. 3 BAO, dass Zustellungsvertreter einer gelöschten Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation ist, wer gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Bei diesem "Verwahrer", der in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschaftsbeschlusses durch das Gericht bestimmt wird, kann es sich um einen Gesellschafter oder eine dritte Person handeln.
Keine Liquidation findet hingegen im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft und im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Abs. 1 FBG statt (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar GmbHG § 89 Rz 11f).
Die Vertretungsregel des § 80 Abs. 3 BAO umfasst also nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind hingegen die Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens als aufgelöst gilt und daher von Amts wegen zu löschen ist (BFG 29.1.2019, RV/7102903/2013).
Somit erfolgt keine Liquidation im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft und im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Abs. 1 FBG statt (BFG 19.04.2023, RV/7400129/2020; Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar GmbHG, § 89, Rz 11 f.).
f) Zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung und Zustellung
Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung zwar nur deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.07.2005, 5 Ob 58/05y), solange Vermögen vorhanden ist (so OGH 24.3.1987, 2 OB 610/86).
Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden, selbst wenn die Gesellschaft noch fortbesteht (vgl. OGH 25.01.2023, 6 Ob 244/22h; OGH 04.11.2019, 3 Ob 111/19y, OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t, OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z).
Somit können an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.06.2007, 3 Ob 113/07z, BFG 24.09.2018, RV/5100245/2013).
g) Zum Erlöschen einer juristischen Person und Vollmacht
Gemäß § 1023 ABGB werden die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben. Juristische Person des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften erlöschen nach der Lehre vom Doppeltatbestand (vgl. etwa OGH 30.05.12, 8 Ob 61/12x), wenn sie einerseits vollständig abgewickelt sind, damit kein Vermögen mehr vorliegt, und wenn sie andererseits aus dem Firmenbuch gelöscht sind. Erst mit diesem Zeitpunkt tritt die Rechtsfolge des § 1023 ABGB ein (Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB, § 1023, Rz 6). Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit durch Beschluss des zuständigen Firmenbuchgerichtes aus dem Firmenbuch gelöscht. Es liegen somit die nach der "Lehre vom Doppeltatbestand" geforderten Voraussetzungen (Vermögenslosigkeit, Löschung aus dem Firmenbuch) zum Erlöschen einer juristischen Person kumulativ vor, sodass die in der Vergangenheit bestehende Vollmacht zugunsten der rechtsfreundlichen Vertretung seitdem erloschen ist (so auch BFG 24.05.2023, RV/7100607/2020).
Mit der Konkurseröffnung ist die zuvor von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht an einen Rechtsanwalt bzw. an eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 1024 ABGB kraft Gesetzes erloschen. Die Vollmacht erlischt endgültig, sie lebt auch nicht mit Aufhebung der Insolvenz wieder auf (vgl. etwa Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1024 Rz 1f m. w. N.).
h) Zur Rechtssubjektivität einer gelöschten Kapitalgesellschaft
Es ist somit festzuhalten, dass nach weit überwiegender Auffassung die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraussetzt, nämlich
Löschung im Firmenbuch und
Vermögenslosigkeit.
Die Vollbeendigung führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Parteifähigkeit. Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos ist.
(ASoK 9, September 2020, Seite 360; Knechtl/Mitterlehner, SWK-Spezial Die Körperschaftsteuererklärung 2023 (2024) Seite 59 unter Bezugnahme auf OGH 26.4.2006, 3 Ob 32/06m).
i) Zu Kuratoren und Zustellung
Da somit weder der frühere Masseverwalter noch die rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerdeführerin vertritt und eine andere Person, der eine Erledigung für die Beschwerdeführerin zugestellt werden kann, soweit ersichtlich nicht besteht, kann eine Erledigung durch das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren ohne Kuratorbestellung für die gelöschte GmbH nicht mehr zugestellt werden, selbst wenn das Steuersubjekt noch existieren sollte (BFG 5.1.2023, RV/7102872/2022). Eine Kuratorbestellung setzt ein zwar handlungsunfähiges, jedoch existierenden Steuersubjekt voraus. Sofern kein Abwicklungsbedarf besteht, liegt aber kein Rechtssubjekt mehr vor. Mangels Abwicklungsbedarf besteht auch keine Parteifähigkeit mehr. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO besteht in einen solchem Fall kein Anlass (VwGH 28.10.2014, 2014/13/0035)
Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung ausführt, ist in diesem Fall nicht der Fortbestand der GmbH zu verneinen, weil man ihr nicht mehr zustellen kann, sondern es kann umgekehrt eine Zustellung allein schon im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit unterbleiben. (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Wegen der fehlenden Möglichkeit, der Beschwerdeführerin eine Rechtsmittelentscheidung zuzustellen, kann eine solche durch das BFG auch nicht wirksam erlassen werden (VwGH 28.10.2014, 2014/13/0035).
j) Zur Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu entschieden, dass beim Erlöschen der Rechtssubjektivität einer GmbH das Beschwerdeverfahren einzustellen bzw. als gegenstandslos geworden zu erklären ist (VwGH 28.10.2014, 2014/13/0035). In diesem Erkenntnis verweist der VwGH auf § 278 Abs. 1 lit b. BAO, wonach Bescheidbeschwerden in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO und § 261 BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichts als gegenstandslos zu erklären sind.
k) Für den Fall ergibt sich daraus:
Die Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gem. § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden, das Finanzamt kann sich auch gemäß § 40 Abs. 2 FBG gegen eine vom Firmenbuchgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen. Die belangte Behörde hatte sich im streitgegenständlichen Fall nicht gegen die beabsichtigte Löschung ausgesprochen und auch keinen Notgeschäftsführer bestellt, vielmehr klargestellt, dass es keine Bedenken gegen die Löschung gebe.
Die Vermögenslosigkeit des gelöschten Unternehmens war aus oben angeführten Gründen als gegeben zu beurteilen, eine Einbringungsmöglichkeit lag laut Aktenlage nicht vor, da die Forderungen gegenüber dem gelöschten Unternehmen mangels Vermögen nicht durchsetzbar sind. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Abwicklungsbedarf durch Fortführung des Beschwerdeverfahrens, weil der gelöschten Firma selbst im Falle der Stattgabe der Beschwerde kein Aktivvermögen entstünde. Mangels abwickelbaren Vermögens kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit der gelöschten GmbH fortbesteht. Die im Firmenbuch gelöschte und vermögenslose GmbH ist damit vollbeendet. Somit besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Anlass zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO (VwGH, 28.10.2014, 2014/13/0035; BFG 29.01.2019, RV/7102903/2013)
Da die streitgegenständlichen Abgabennachforderungen gemäß dem festgestellten Sachverhalt bislang nicht entrichtet wurden, würde also selbst eine Stattgabe der Beschwerde zu keinem Aktivvermögen der gelöschten GmbH führen. Diese kann somit kein Abgabenguthaben lukrieren. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor (VwGH 28.10.2014, 2014/13/0035). Zur Vorschrift, die bei einer Vollbeendigung der GmbH sinngemäß anzuwenden ist, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf § 278 Abs. 1 lit. b BAO, wonach die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als gegenstandslos zu erklären ist. Dies entspricht den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGG und damit der Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß anzuwenden ist, wenn es zu einem "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der beschwerdeführenden (revisionswerbenden) Partei kommt (VwGH 28.10.2014, 2014/13/0035; BFG 13.10.2022, RV/7103174/2017; 20.9.2022, RV/5100334/2016)
Eine Entscheidung über die Beschwerde kann durch das Gericht im gegenständlichen Verfahren auch nicht mehr zugestellt werden. Der steuerliche Vertreter, der namens der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht hatte, vertritt die gelöschte GmbH nach Löschung derselben nicht mehr. Eine andere Person, der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Rechtsmittelverfahren zugestellt werden kann, besteht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht. Da somit eine Beschwerdeentscheidung an die Partei (§ 78 BAO) nicht mehr wirksam zugestellt werden kann, kann eine solche durch das Bundesfinanzgericht auch nicht erlassen werden. Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs.1 BAO liegt, wie bereits erwähnt, nicht vor. Weder ist die Sache "wichtig" im Sinne dieser Bestimmung, noch kann die gelöschte GmbH die Kosten eines Kurators tragen.
Die mangelnde Parteifähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (Ritz, BAO-Kommentar7, § 79 Tz 4 mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0097). An nicht parteifähige juristische Personen zugestellte Bescheide oder Erkenntnisse sind nichtig ("Nichtbescheide"), so zum Beispiel die Zustellung an eine rechtlich nicht mehr existente GmbH (Ritz, BAO-Kommentar7, § 79 Tz 4 mit Verweis auf VwGH 19.6.2002, 99/15/0144, VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0097).
Da die Rechtssubjektivität der Beschwerdeführerin durch die Löschung im Firmenbuch beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch über die Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, war die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung durch das Bundesfinanzgericht hatte mit Beschluss zu erfolgen (VwGH 28.10.2014, 2014/13/0035), der Beschluss ergeht, mangels Zustellungsmöglichkeit an die Beschwerdeführerin, nur an die Amtspartei (BFG 28.4.2014, RV/7103101/2012)
l) Zur mündlichen Verhandlung
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit den Entscheidungen der Höchstgerichte. Die oben angeführte ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes hat auch in die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Eingang gefunden (VwGH 2.2.2012, 2007/04/0109).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 ausgesprochen, dass bei einer wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöschten und damit als Rechtspersönlichkeit untergegangenen Gesellschaft die Beschwerde (gemäß § 278 Abs. 1 BAO) für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 10. März 2025
Normen und Schlagworte
- § 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103470/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103470.2016
- Stammnummer
- 147885
- Gültig
- 10.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF