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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400020/2025

Keine Verfassungswidrigkeit der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 19/2024

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400020/2025vom 08.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Erhöhung des Einheitssatzes der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz durch das Wiener Baumschutzgesetz - Klimaschutznovelle 2024, LGBl. Nr. 19/2024, auch für bereits bewilligte Bauvorhaben, ist nicht verfassungswidrig.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Weber Harrer Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rathausplatz 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 7. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 28. November 2024 betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz, GZ. [GZ1], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. März 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin FOIin Andrea Newrkla zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft an der Adresse ***1***. Nachdem ihr mit Bescheid der Baubehörde vom 20.07.2023 die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft erteilt worden war, beantragte sie mit Ansuchen vom 07.08.2023 (bei der belangten Behörde eingelangt am 23.08.2023) die Entfernung von 22 auf der Liegenschaft befindlichen Bäumen. Mit Ergänzungsansuchen vom 19.02.2024 wurde das Ansuchen um 7 Bäume sowie eine Umpflanzung erweitert. Mit E-Mail vom 08.04.2024 wurde das Ansuchen um einen weiteren Baum ergänzt. Mit Bescheid vom 15.10.2024 wurde gemäß § 4 Wiener Baumschutzgesetz die Entfernung von 30 Bäumen bewilligt, wobei gemäß § 6 Wiener Baumschutzgesetz eine Ersatzpflanzung im Ausmaß von 81 Bäumen vorgeschrieben und festgestellt wurde, dass das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzungen 57 Bäume beträgt. Die Umpflanzung von einem Baum wurde mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Auf Grundlage der rechtskräftigen Feststellung über die nicht erfüllbare Ersatzpflanzung im Ausmaß von 57 Bäumen wurde mit Bescheid vom 28.11.2024, zugestellt am 05.12.2024, gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 285.000,00 € vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Schriftsatz vom 07.01.2025 Beschwerde, in der sie einwandte, nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage hätte die Ausgleichsabgabe unter Zugrundelegung des damals geltenden Einheitssatzes 62.130,00 € betragen. Die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes sei am 16.04.2024 kundgemacht worden. § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung LGBl. 19/2024 normiere die ausdrückliche Rückwirkung zum 15.01.2024. Mit der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes sei der Einheitssatz des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz von 1.090 Euro auf 5.000 Euro erhöht und damit nahezu verfünffacht worden. Darin liege ein erheblicher rückwirkender Eingriff in das berechtigte Vertrauen auf die Rechtslage von "Baumentfernungsbewilligungswerbern". Dadurch, dass die belangte Behörde der Bemessung der Ausgleichsabgabe den Einheitssatz des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung LGBl. 19/2024 zugrunde lege, ergebe sich für die Beschwerdeführerin, die im Vertrauen auf die Rechtslage erhebliche Investitionen zur Umsetzung des Bauvorhabens getätigt habe, ein exorbitanter Kostensprung, der bei der Antragstellung nicht kalkulierbar gewesen sei. Eine ausdrückliche Übergangsbestimmung, die Baumentfernungsbewilligungen, die aufgrund von vor dem 15.01.2024 gestellten Anträgen erteilt würden, von der Anwendung des § 9 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung BGBl. 19/2024 ausnehme, enthalte die Gesetzesnovelle nicht. Dies sei nach den Gesetzesmaterialien auch bewusst nicht vorgesehen worden. In den Erläuterungen zum Initiativantrag (LG- 77816-2023-LAT, Beilage Nr. 1/2024, Seite 7) heiße es dazu, "eine ausdrückliche Übergangsbestimmung ist im Gesetz nicht vorgesehen" und es solle "mit der Rückwirkung verhindert werden, dass es im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung zu Baumfällungsanträgen mit dem alleinigen Ziel komme, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten". Durch die Anwendung des Wiener Baumschutzgesetzes in der Fassung BGBl. 19/2024 erstrecke die belangte Behörde gegenständlich die Rückwirkung über den in § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz normierten Rückwirkungszeitraum hinaus auch auf ein Bewilligungsverfahren, dass bereits vor dem 15.01.2024 anhängig gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei im Verwaltungsverfahren in Ermangelung einer ausdrücklichen oder erschließbaren anderen Regelung grundsätzlich stets das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Es sei jedoch zu beachten, das die sich aus dem Vertrauensgrundsatz ergebenden Anforderungen an den Gesetzgeber auch für die Vollziehung gälten. Behörden seien gehalten, Normen in Entsprechung des Vertrauensschutzes verfassungskonform auszulegen. Diese Auslegungsmöglichkeit ende dort, wo der eindeutige Wortlaut des Gesetzes einer verfassungskonformen Interpretation entgegenstehe, was gegenständlich nicht der Fall sei: Eine entgegenstehende Übergangsbestimmung liege nicht vor. Das Gesetz sehe in § 19 Abs. 4 legt cit. lediglich eine Rückwirkung bis zum 15.01.2024 vor. Die Rückwirkung des § 19 Abs. 4 legt cit. könne so verstanden werden (und sei in verfassungskonformer Weise so zu verstehen), dass lediglich ab 15.01.2024 eingeleitete Bewilligungsverfahren davon erfasst würden. Dafür würden gerade auch die Gesetzesmaterialien sprechen, in denen die Rückwirkung des § 19 Abs. 4 legt cit. damit begründet werde, dass eine Antragsflut im Zeitraum zwischen Beschlusszeitpunkt und Kundmachungszeitpunkt verhindert werden solle. Der Gesetzeswortlaut erlaube es, und es sei umso mehr geboten, das Gesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung 19/2024 nicht auf Baumentfernungsbewilligungen anzuwenden sei, die aufgrund von vor dem 15.01.2024 gestellten Anträgen erteilt würden. Die Bauordnung für Wien stehe in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Wiener Baumschutzgesetz. Zweck aller von der Beschwerdeführerin beantragten Baumentfernungen sei die Umsetzung eines bewilligten Bauvorhabens, wobei der weitaus überwiegende Anteil der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzungen, die Grundlage der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichsabgabe sei, auch auf nach § 4 Abs. 1 Z. 4 Wiener Baumschutzgesetz bewilligten Baumentfernungen, also Entfernungen zur Ermöglichung eines rechtmäßigen Bauvorhabens, beruhe. Aus diesem Grund sei bei der Beurteilung der verfassungskonformen Gesetzesauslegung bzw. der Gleichheitswidrigkeit des Gesetzes auch ein Vergleich mit und eine Rücksichtnahme auf die Bauordnung für Wien geboten. Da Bauvorhaben typischerweise - so auch hier - mit hohem Planungs- und Investitionsaufwand verbunden seien und sich deren Umsetzung in der Regel über längere Zeiträume hinweg ziehe, sei der Vertrauensschutz im Baurecht von besonderer Bedeutung, und trage der Gesetzgeber in Bezug auf die Bauordnung diesem Umstand für gewöhnlich auch Rechnung. So sei etwa betreffend (Um-)Widmungen im Sinne der Rechtssicherheit und als Ausfluss des Vertrauensschutzes vorgesehen, dass Liegenschaftseigentümer die Bekanntgabe der geltenden Bebauungsbestimmungen beantragen könnten (§ 9 Abs. 1 BauO für Wien), welche sodann gemäß § 9 Abs. 3 BauO für Wien für die Dauer von 18 Monaten ab Ausstellungsdatum gelten würden und die bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen für ein im Geltungszeitraum eingereichtes Bauansuchen sichern würden. Im Sinne dieser Ratio des Vertrauensschutzes seien bei den Novellen der Wiener Bauordnung regelmäßig Übergangsbestimmungen vorgesehen, die verhindern würden, dass sich die anwendbaren Bestimmungen während eines anhängigen Verfahrens zum Nachteil des Bewilligungswerbers änderten. Gerade vor diesem Hintergrund erscheine es offensichtlich gleichheitswidrig, würde in Bezug auf denselben (komplexen) Sachverhalt, nämlich ein Bauvorhaben, für dessen Umsetzung die Entfernung von Bäumen notwendige Voraussetzung sei, das Vertrauen des Normunterworfenen auf Ebene der Wiener Bauordnung geschützt und gleichzeitig auf Ebene des Wiener Baumschutzgesetzes durch einen schwerwiegenden Eingriff in Form einer plötzlichen und drastischen Erhöhung der Ausgleichsabgabe enttäuscht. Es sei daher auch aus diesem Grund geboten, das Wiener Baumschutzgesetz verfassungskonform so auszulegen, dass Ausgleichsabgaben infolge von Baumentfernungsanträgen, die vor dem 15.01.2024 gestellt worden seien, der Einheitssatz des Wiener Baumschutzgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001 zugrunde zu legen sei. Die Beschwerdeführerin stelle daher aus diesem Grund den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO durchführen und den angefochtenen Bescheid insoweit abändern, als die Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung Euro LG BL 53/2001 mit 62.130,00 € festgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin rege zudem an, das Bundesfinanzgericht möge nach Art. 89 Abs. 2 B-VG iVm. Art. 135 Abs. 4 B-VG aufgrund der dargelegten Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 9 Abs. 3 des Wiener Baumschutzgesetzes in der Fassung LGBl. 19/2024 stellen. Die Bescheidbeschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2025 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in Ermangelung einer anderen Regelung grundsätzlich das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Dies werde vom Verwaltungsgerichtshof noch insoweit präzisiert, als nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden seien (Verweis auf VwGH 16.12.2023, 2000/15/0101). Die Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz knüpfe die Entstehung des Abgabenanspruches an die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und damit an den darin enthaltenen Ausspruch über die Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung (Verweis auf VwGH 21.09.1981, 81/17/0069). Der angefochtene Ausgleichsabgabebescheid sei aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 15.10.2024 zu Geschäftszahl [GZ1] ergangen, mit dem festgestellt worden sei, dass einer Ersatzpflanzung im Ausmaß von 57 Bäumen nicht entsprochen werden könne. Dieser Bescheid sei am 23.10.2024 zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 21.11.2024 rechtskräftig geworden. Im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Abgabenanspruchs somit am 21.11.2024 entstanden, und es sei für die Erlassung des Ausgleichsabgabebescheides die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt anzuwenden gewesen. Die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes LGBl. Nr. 19/2024 sei am 16.04.2024 kundgemacht worden und sei rückwirkend mit 15.01.2024 In Kraft getreten. Die belangte Behörde habe daher die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches am 21.11.2024 geltende Rechtslage nämlich § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024 und somit den Einheitssatz von 5.000 Euro anzuwenden gehabt. Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht vom 04.02.2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde. In der antragsgemäß am 17. März 2025 in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies die rechtsfreundliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei insbesondere auf das schutzwürdige Vertrauen der Parteien auf die Rechtsordnung. Gegen eine Valorisierung der Gebühren wäre grundsätzlich nichts einzuwenden gewesen, diese seien aber, ohne dass die beteiligten Verkehrskreise darüber informiert gewesen seien und sohin überraschend, nahezu verfünffacht worden. Eine verfassungskonforme Interpretation (die Beibehaltung der bisherigen Sätze allenfalls valorisiert) des Gesetzes wäre möglich und zulässig und daher geboten gewesen. Die Strafbestimmungen seien unverändert geblieben, dies hätte auch für den Einheitssatz nach § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz gelten müssen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft an der Adresse ***1***. Mit Bescheid der Baubehörde vom 20.07.2023 wurde ihr die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft erteilt. In der Folge beantragte sie mit Ansuchen vom 07.08.2023 (bei der belangten Behörde eingelangt am 23.08.2023) die Entfernung von 22 auf der Liegenschaft befindlichen Bäumen. Mit Ergänzungsansuchen vom 19.02.2024 wurde das Ansuchen um 7 Bäume erweitert. Mit E-Mail vom 08.04.2024 wurde das Ansuchen um einen weiteren Baum ergänzt. Nach umfangreichen Ermittlungen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 15.10.2024 gemäß § 4 Wiener Baumschutzgesetz die Entfernung von 30 Bäumen bewilligt, wobei gemäß § 6 Wiener Baumschutzgesetz eine Ersatzpflanzung im Ausmaß von 81 Bäumen vorgeschrieben und festgestellt wurde, dass das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzungen 57 Bäume beträgt. Auf Grundlage der rechtskräftigen Feststellung über die nicht erfüllbare Ersatzpflanzung im Ausmaß von 57 Bäumen wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.11.2024, zugestellt am 05.12.2024, gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 285.000,00 € vorgeschrieben. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt, dessen objektive Richtigkeit auch von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wird, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 4 Abs. 1 Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien in der Fassung LGBl. Nr. 19/2024 (in der Folge: Wiener Baumschutzgesetz) bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz unter anderem zu erteilen, wenn bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen so zu situieren sind, dass grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz geschützten Bäume entfernt werden müssen. Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Baumschutzgesetz ist die Bewilligung in jedem Falle auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die §§ 5 f Wiener Baumschutzgesetz idgF. lauten: "(1) Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt. (2) Dem Ansuchen für eine Bewilligung nach § 4 sind neben den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen wie Angaben über Zahl, Art und Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, auch entsprechende Pläne oder Skizzen anzuschließen, aus denen der gesamte Baumbestand, der Standort der zu entfernenden Bäume sowie Baumaßnahmen, die sich auf den Baumbestand voraussichtlich auswirken, ersichtlich sind. (3) Im Bewilligungsbescheid ist die Zahl, Art und der Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung der Bäume, deren Entfernung bewilligt wird, sowie deren Standort anzugeben. Die Bezeichnung des Standortes hat durch Vermerke des Magistrates auf den vom Bewilligungswerber beigebrachten Plänen oder Skizzen zu erfolgen, die dem Bewilligungsbescheid anzuschließen sind, wobei auf diesen Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil dieses Bescheides bilden. In diesem Bescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 6). (4) Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung. (5) Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid im Sinne des Abs. 3 in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist. (6) Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen. Der Magistrat kann in begründeten Fällen im Bescheid davon abweichende Fristen festsetzen. Ersatzpflanzung § 6. (1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung durchzuführen. (2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, dass pro angefangenen 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung, ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (16 bis 18 cm Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume im Verhältnis 1:1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z 6 der Magistrat von der Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann. (2a) Der Magistrat kann - je nach den örtlichen Möglichkeiten - anstelle von jeweils zwei vorzuschreibenden Ersatzbäumen die Pflanzung eines mittel- bis großkronigen Ersatzbaumes mit einem Stammumfang von 25 bis 30 cm vorschreiben. (3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt grundsätzlich dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche, wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, ist auch dies nicht möglich, im selben Bezirk auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Ersatzpflanzung dem zustimmenden Grundeigentümer. Diesem kommt im Verfahren im Hinblick auf die Vorschreibung von Art und Standort der Ersatzpflanzung Parteistellung zu. (4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Dabei können erforderlichenfalls zumutbare begleitende Maßnahmen, die für die Durchführung einer Ersatzpflanzung erforderlich sind (wie zB die Herstellung von Baumscheiben oder eine Beseitigung der Versiegelung von Flächen) vorgeschrieben werden. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden. (5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung (gemäß Abs. 2) auszuweisen. (6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 möglichst im selben Bezirk vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ausgleichsmaßnahmen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben. (7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern." § 9 Wiener Baumschutzgesetz idgF. lautet: "Ausgleichsabgabe § 9. (1) Wird eine Bewilligung zur Entfernung von Bäumen erteilt, ohne daß die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung voll erfüllt werden kann und ist dies mit Bescheid (§ 6 Abs. 5) festgestellt, so hat der Träger der Bewilligung nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. (2) Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe sind ausschließlich zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Ziele des Wiener Baumschutzgesetzes zweckgebunden zu verwenden. Dies kann insbesondere die Anpflanzung von Bäumen, die Errichtung von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen, Wurzelraumverbesserungen, Baumscheiben- oder Bewässerungssystemen oder die Beschaffung oder Gestaltung der hierfür geeigneten Grundflächen umfassen. Nach Maßgabe der Erträgnisse können auch Zuschüsse an Private für die Neupflanzung von Bäumen gewährt werden. (3) Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 die Zahl der Ersatzpflanzungen (Umpflanzungen) hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt. Der Einheitssatz beträgt 5.000 Euro. (3a) Der Magistrat hat die Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2025 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat. (3b) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 3a angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Erfolgt die Kundmachung erst nach dem 1. Jänner, so tritt die Anpassung trotzdem mit 1. Jänner in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. (3c) Die Kundmachung einer Valorisierung nach Abs. 3b kann bis zu vier Monate nach dem in Abs. 3b vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt erfolgen. Die Kundmachung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem in Abs. 3b vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft. (4) Die Ausgleichsabgabe wird nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 mit gesondertem Abgabenbescheid bemessen. (5) Erlischt die Bewilligung nach diesem Gesetz durch ausdrücklichen Verzicht, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf den Verzicht folgt. Anspruchsberechtigt ist, wer die Abgabe entrichtet hat. Andere Personen, die die Erstattung beantragen, müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen." Gemäß § 9a Wiener Baumschutzgesetz wird unter der Überschrift "Änderung des Bemessungsbescheides" Folgendes normiert: "Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen entsprechend abzuändern." Gemäß § 11a Wiener Baumschutzgesetz idgF. ist das Entfernen der Bäume bei Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz erst nach dem Einlangen der Baubeginnsanzeige (§ 124 Abs. 2 Bauordnung für Wien) bei der Baubehörde zulässig. Gemäß § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz idgF. tritt das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2024 mit Ausnahme der Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b leg. cit. rückwirkend am 15. Jänner 2024 in Kraft. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Anzuwenden sind daher jene Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, 1980, 19; VfGH 20.06.1988, B 518/87) Die Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes zeigen, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld an die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom 15. Oktober 2024 für die Entfernung von 30 Bäumen geknüpft ist (vgl. bspw. VwGH 21.09.1981, 81/17/69-72, 82, 83). Die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes wurde am 16.04.2024 ordnungsgemäß kundgemacht. Gemäß § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz trat das Gesetz mit Ausnahme der Strafbestimmungen rückwirkend per 15.01.2024 in Kraft. Der Bewilligungsbescheid zur Geschäftszahl [GZ1] vom 15.10.2024, mit welchem festgestellt wurde, dass einer Ersatzpflanzung im Ausmaß von 57 Bäumen nicht entsprochen werden kann, wurde der Beschwerdeführerin am 23.10.2024 zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 21.11.2024 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt entstand daher der Abgabenanspruch. Für die Bemessung der Abgabe waren daher die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idF. LGBl. Nr. 19/2024 heranzuziehen. Dementsprechend war die Berechnung der Abgabe durch die Multiplikation der Zahl der Bäume, um die nach den bescheidmäßigen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 5 Wiener Baumschutzgesetz idgF. die Zahl der Ersatzpflanzungen, die hinter der gesetzlich geforderten Zahl zurückbleibt, mit dem Einheitssatz von 5.000 € vorzunehmen. Die Ausgleichsabgabe war daher mit 285.000,00 € zu ermitteln. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Nach dem in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzip sind Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - ausschließlich auf Grundlage der geltenden Gesetze zu treffen, solange diese dem Rechtsbestand angehören. Dem Grundsatz von Treu und Glauben geht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip vor (vgl. VwGH 19.3.2001, 2000/17/0260; 21.12.2001, 2001/02/0084; 28.4.2011, 2007/07/0101, 0102). Daher kann dem Grundsatz von Treu und Glauben in Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG nur insoweit Bedeutung zukommen, als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist, der Behörde somit ein Vollzugsspielraum zukommt (vgl. VwGH 27.2.2003, 99/15/0004; 21.12.2011, 2009/08/0013; 29.3.2012, 2008/12/0057; 03.10.2018, Ra 2018/07/0423; 15.04.2020, Ra 2019/09/0105). Eine solche Fallgestaltung liegt dem vorliegenden Fall aber nicht zu Grunde, weil die gesetzlichen Bestimmungen der belangten Behörde keinerlei Ermessensspielraum einräumen. Der Verweis darauf, dass die Strafbestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 6b leg. cit. nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurden, geht schon deshalb ins Leere, weil die Entstehung des Abgabenanspruches gar nicht in den von der Rückwirkung betroffenen Zeitraum von 15.01.2024 bis 16.04.20224 fällt, da dieser erst am 21.11.2024 entstand. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Besonderen Teil der Erläuternden Bemerkungen der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes, LGBl. 19/2024. zu Z 26 (§ 19) aus dem Satz "Insbesondere soll mit der Rückwirkung verhindert werden, dass es im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung der Novelle und ihrer Kundmachung zu Baumfällungsanträgen mit dem alleinigen Ziel kommt, sich die (für Antragsteller möglicherweise günstigere) geltende Rechtslage zu erhalten", schließt, dass die neue Regelung für bereits bewilligte Bauvorhaben bzw. Baumfällungsanträge nicht gelten solle, wird auf die diesem Vorbringen entgegenstehenden Ausführungen verwiesen, in denen dezidiert festgehalten wird, dass eine Übergangsbestimmung für die neuen Regelungen nicht vorgesehen wurde und "auf anhängige Baumschutzverfahren mit Inkrafttreten der Novelle daher sofort die neuen Bestimmungen anzuwenden sind". Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhöhung der Abgabe auch in bereits anhängigen Verfahren, ist anzuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs die Bundesverfassung es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verbietet, Abgabenvorschriften mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Knüpft eine gesetzliche Vorschrift nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen und wird dadurch die Rechtsposition der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtert, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nur vor, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher Gesetzesänderungen sind die Gravität des Eingriffs sowie das Gewicht der für diesen Eingriff sprechenden Gründe maßgeblich (vgl. VfGH 11.12.2024, E 1757/2024; unter Berufung auf VfSlg 12.688/1991, 13.020/1992, 16.022/2000, 16.689/2002, 17.311/2004). Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg. 16.687/2002, mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfGH 25.09.2015, G 111/2015 mwN; VfSlg. 18.010/2006 mwN). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere, wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg. 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg. 13.020/1992, 16.850/2003), oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg. 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg. 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002). Einen solchen Fall hat der Verfassungsgerichtshof etwa angenommen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, der dann durch Wegfall der Begünstigung frustriert wird (vgl. VfSlg. 12.944/1991 zum Nachtfahrverbot für lärmarme Lastkraftwagen) oder wegen Durchführung der geförderten Planungsmaßnahmen und Vorhaben nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. VfSlg. 13.655/1993 zur Abschaffung der Energieförderungsrücklage). Der Verfassungsgerichtshof sieht jedoch keine Verletzung des Vertrauensschutzes, wenn der Gesetzgeber mit der Neuregelung nicht rückwirkend in bestehende Rechtspositionen eingreift und sich die Auswirkungen der im Vertrauen auf das Bestehen der rechtlichen Rahmenbedingungen getroffenen Dispositionen lediglich auf Grund einer ausschließlich pro futuro geltenden Änderung der Rechtslange anders als erwartet gestalten (vgl. VfGH 09.10.2017, E 2536/2016). Auch im gegenständlichen Fall kann nicht erkannt werden, dass vor der Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes durch LGBl. Nr. 19/2024 eine Rechtslage vorlag, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen - insbesondere im Hinblick auf die Vornahme oder Nichtvornahme von Ersatzpflanzungen - geradezu angeregt oder gefördert hätte, deren Folgen sich durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe als nachteilig erweisen. Die Beschwerdeführerin kann daher insoweit keinen besonderen Schutz beanspruchen, auch wenn die Abgabenerhöhung im Rahmen der Planungen des Bauprojektes nicht schon berücksichtigt werden konnten. Vor diesem Hintergrund bewirkt der Umstand, dass die Inkrafttretensregelung des § 19 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz idgF. keine Übergangsregelung enthält, keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Darüber hinaus hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 06.12.1977, B 115/77, mit § 9 Wiener Baumschutzgesetz beschäftigt und weder Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers noch zur Verfassungskonformität geäußert. So führte er aus, dass das Gesetz Maßnahmen zur Erhaltung einer gesunden Umwelt oder zumindest zur Hintanhaltung weiterer Störungen der Umwelt, also Maßnahmen im Interesse eines ökologisch möglichst wenig gestörten Lebensraumes zum Inhalt habe. Die durch § 9 Wiener Baumschutzgesetz verfügte Leistungsverpflichtung sei keine Enteignung im engeren Sinn (vgl. Slg. 6390/1971 und 7292/1974), sondern eine Eigentumsbelastung. Wohl beziehe sich Art. 5 StGG auch auf derartige Eigentumsbeschränkungen und Eigentumsbelastungen. Sie könnten daher nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimme. Der Gesetzgeber könne daher verfassungsrechtlich einwandfrei Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berühre oder in einer anderen Weise gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoße (vgl. z.B. VfGH 29.6.1972, B 219/71; 07.06.1974, B 58/74). Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass durch die in § 9 Wiener Baumschutzgesetz vorgesehenen Geldleistungsverpflichtungen der Wesensgehalt des Eigentumsrechtes nicht berührt werde. Der Verfassungsgerichtshof hatte keine Bedenken, dass die in § 9 Wiener Baumschutzgesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht sachlich begründbar wären und damit dem Gleichheitsgebot widersprächen. Sie seien ein adäquates Mittel zur Erreichung des Zieles des Wiener Baumschutzgesetzes. Die in § 9 Wiener Baumschutzgesetz vorgesehenen Geldleistungen seien Abgaben im Sinne des F-VG 1948. Solche unter Zwang vorgeschriebene Geldleistungen, über deren Ertrag Gebietskörperschaften zu verfügen haben, würden nicht die Eigenschaft einer Abgabe verlieren, wenn sie anstelle einer Sachleistung oder Dienstleistung vorgeschrieben werden, aber die Verpflichtung zur Geldleistung unabhängig vom Willen des Pflichtigen eintrete, dieser somit keine Wahlmöglichkeit habe (vgl. VfGH 14.03.1961, B 52/60). Hier entstehe die Verpflichtung zur Geldleistung, sobald die Behörde mit Bescheid feststelle, dass die Pflicht zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht erfüllt werden könne (§ 9 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz). Der VfGH sah daher in der damaligen - ebenfalls rückwirkenden - Einführung des Wiener Baumschutzgesetzes und damit einhergehend in der erstmaligen Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe keinen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil es keine Bestimmung der Bundesverfassung gebe, die dem einfachen Gesetzgeber grundsätzlich einen Eingriff in wohlerworbene Rechte verwehren würde (vgl. VfGH 05.12.1974, B 72/74). Art. 7 MRK verbiete lediglich die Rückwirkung von Strafgesetzen. Ansonsten verwehre es die Verfassung dem Gesetzgeber nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sei (vgl. VfGH 09.06.1970, B 233/69, und die dort zitierte Vorjudikatur). In dieser Hinsicht bestünden aber keine Bedenken (vgl. VfGH 06.12.1977, B 115/77). Im Rahmen der Klimaschutznovelle 2024 wurde das Wiener Baumschutzgesetz durch LGBl. Nr. 19/2024 novelliert und im Sinne des Klimaschutzes punktuell nachgeschärft. Den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass ua. durch die Vornahme von geeigneten Ersatzpflanzungen durch mehrere neue Maßnahmen (zB: Vorschreibung größerer Ersatzbäume mit größerem Kronenvolumen, Möglichkeit zur Durchführung von Ersatzpflanzungen im gesamten Bezirk, Vorschreibung begleitender Maßnahmen bei Durchführung einer Ersatzpflanzung, wie etwa die Errichtung von Baumscheiben) eine Erhöhung der Effektivität des Gesetzes bewirkt werden solle. Durch die Anhebung der Ausgleichsabgabe sollten mehr finanzielle Mittel für den Baum- und Klimaschutz verfügbar gemacht werden. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe sei vorgenommen worden, um der seit 1998 (letzte Anhebung der Ausgleichsabgabe) eingetretenen Inflation Rechnung zu tragen. Eine Erhöhung in diesem Ausmaß sei daher schon alleine aus Gründen der Wertsicherung erforderlich. Überdies habe sich gezeigt, dass die tatsächlichen Kosten für eine Ersatzpflanzung (einschließlich des Pflegeaufwandes) in der Regel weit über dem bisherigen Einheitssatz von 1.090,00 € lagen. Darüber hinaus ermögliche die Erhöhung der Ausgleichsabgabe auch die Umsetzung zusätzlicher Ausgleichsmaßnahmen, die ebenfalls dem Baumschutz und somit dem Klimaschutz dienten. Naturgemäß stellt die Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für denjenigen, der sie tragen muss, eine Verschlechterung der Rechtslage dar. Im vorliegenden Fall erstreckt sich die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idgF. jedoch weder auf einen Sachverhalt, der vor Erlassung des Gesetzes verwirklicht wurde, noch werden rechtliche Anwartschaften (sogenannte "wohlerworbenen Rechte") durch das LGBl. Nr. 19/2024 nachträglich beeinträchtigt. Das Gericht kann nicht erkennen, dass vor der mit dem LGBl. Nr. 19/2024 erfolgten Erhöhung des Einheitssatzes zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eine Rechtslage bestanden hätte, bei der der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen gefördert hätte. Weder sind aus dem Gesetz "Anreize für Investitionen" ablesbar, noch "veranlasst oder motiviert" das Wiener Baumschutzgesetz zu Investitionen. Vielmehr dient bzw. hat die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe immer schon dazu gedient, Bäume in ihrem angestammten Lebensraum zu erhalten bzw. Ersatzpflanzungen im öffentlichen Raum finanziell zu ermöglichen. Es mag zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin ihren Kalkulationen und Entscheidungen die damals geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat. Wie aber der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2019, G 155/2018, ausführt, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn auch unternehmerische Entscheidungen durch Gesetzesänderungen in ihren Auswirkungen mitunter nachteilig beeinflusst werden (mit Verweis auf VfSlg. 13.657/1993). Der Umstand, dass bis zum Inkrafttreten des LGBl. Nr. 19/2024 der Einheitssatz zur Berechnung der Ausgleichsabgabe seit dem Jahr 1998 nicht angehoben wurde, vermag nicht das Bestehen eines verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand dieser Rechtslage zu bewirken. Es ist zwar zutreffend, dass insbesondere größere Bauvorhaben einer längeren Planungszeit bedürfen und es in diesem Zusammenhang durchaus verständlich ist, wenn von den Bauwerbern eine Planungssicherheit in Bezug auf rechtliche Vorgaben eingefordert wird. Dabei ist aber zu bedenken, dass dies nicht so weit gehen kann, dass es deshalb dem Gesetzgeber verwehrt werden kann, naturschutz- und klimarechtlich sinnvoll erscheinende Maßnahmen auch in Bezug auf bereits in Planung befindliche und schon bewilligte Bauvorhaben umzusetzen. Die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. Nr. 19/2024 vorgetragenen Bedenken kann das erkennende Gericht daher nicht teilen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Wiener Baumschutzgesetz ergibt, und ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendete Bestimmung vorgebracht wurden, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. Mai 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400020/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400020.2025
Stammnummer
147880
Gültig
08.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7400020/2025 — Keine Verfassungswidrigkeit der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. Nr. 19/2024 · RIS AI