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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500650/2024

Verspätete Lenkerauskunft durch den Geschäftsführer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500650/2024vom 21.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Dezember 2024, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 13. November 2024, GZ. MA67/GZ1/22024, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Die Firma X. GmbH mit Sitz in SitzFirma, haftet für die über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte die Firma X. GmbH als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) mit Schreiben vom 11. Juli 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, sodass dieses am 13. Mai 2024 um 09:20 Uhr in 1220 Wien, Bertha von Suttner Gasse 7, gestanden sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Das Lenkerauskunftsersuchen wurde der Zulassungsbesitzerin am 16. Juli 2024 gemäß Übernahmebestätigung RSb (Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft) zugestellt. Dem Lenkerauskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen. Mit Strafverfügung vom 26. August 2024 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma X. GmbH) des in Rede stehenden Fahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 11. Juli 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses an der genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Der Bf. brachte in seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom 12. September 2024) unter Anführung der gegenständlichen Geschäftszahl vor, die Beschwerde [Anmerkung BFG, gemeint: der Einspruch] richte sich nicht gegen die Strafhöhe. Sie gäben hiermit bekannt, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Durch ihr Fahrtenbuch hätten sie herausfinden können, welcher Fahrer zu diesem Zeitpunkt gefahren sei. Daten des Fahrers: Name: Fahrer1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13. November 2024, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde dem Bf. die bereits in der Strafverfügung vom 26. August 2024 näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Zur Begründung stellte die Behörde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 und 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz) fest, dass aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung zur GZ. MA67/GZ2/2024 hervorgehe, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 13.05.2024 um 09:20 Uhr in 1220 Wien, Bertha-von-Suttner-Gasse 7 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Wie der Aktenlage entnommen werden könne, sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des*der Fahrzeuglenkers*Fahrzeuglenkerin vom 11.07.2024 bei der zuständigen Geschäftsstelle hinterlegt und ab 16.07.2024 zur Abholung bereitgehalten worden, welche am selben Tag übernommen worden sei. Die Frist zur Erteilung der Lenker*innenauskunft habe daher am 16.07.2024 begonnen und am 30.07.2024 geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde keine Auskunft erteilt worden. Mittels Strafverfügung vom 26.08.2024 zur GZ. MA67/GZ1/2024 sei dem Bf., als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden. Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe der Bf. die vorher genannten Daten des Fahrers (Lenker1a) bekanntgegeben. Zum Vorbringen des Bf. werde festgestellt: Zweck einer Lenker*innenauskunft bestehe darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenker*innenanfrage sei diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenker*innenanfrage Zulassungsbesitzer*in (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugte*r oder verantwortliche Beauftragte (bei Unternehmern und juristischen Personen) sei. Laut Firmenbuch - und vom Bf. unbestritten - sei der Bf. zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenker*innenerhebung handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH gewesen und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sei, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen würden und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. In diesem Sinne sei zu bemerken, dass es Sache der GmbH sei, ihre innerbetriebliche Organisation so einzurichten, dass Lenker*innenanfragen beantwortet werden bzw. dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen seien. Wie dies die GmbH organisiere bzw. strukturiere sei ihre Sache, jedenfalls habe der*die Beschuldigte in seiner*ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen bei Fehlleistungen zu tragen. Der Einwand des Bf., dass Lenker1aa, der*die Fahrzeuglenkerin gewesen sei, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerinnenauskunft ausgesprochen worden sei, könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerinnenauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des*der Fahrzeuglenkers*Fahrzeuglenkerin setze somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft. Der Akteninhalt zeige, dass die Lenkerinnenauskunft bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht erteilt worden sei und der Bf. somit der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerinnenauskunft sei nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar. Als zur Vertretung nach außen Berufenem der Zulassungsbesitzerin sei der Bf. dazu verpflichtet, der Behörde auf Anfrage fristgerecht eine konkrete Person mit Vor- und Zunamen sowie mit genauer Anschrift als Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker bzw. Auskunftspflichtige oder Auskunftspflichtiger bekannt zu geben. Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine konkrete Lenkerin bzw. kein konkreter Lenker bekannt gegeben worden sei, habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der *die Täter*in nicht glaubhaft mache, dass ihn*ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom*von der Täter*in widerlegt werden könne. Es sei Sache des*der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen könne. Im Zuge des Verfahrens habe der Bf. der erkennenden Behörde keine Beweismittel vorgelegt, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, der die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei. Bei der Strafbemessung seien auf die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf., soweit sie der Behörde bekannt gewesen seien, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch zu betrachten, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991. Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 13. Dezember 2024), nannte nun einen anderen Lenker als im vorher angeführten Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte wörtlich das Folgende vor: "Die Beschwerde richtet sich nicht um die Strafhöhe. Wir geben Ihnen hiermit bekannt, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat. Durch unser Fahrtenbuch konnten wir herausfinden welche Fahrer zu diesem Zeitpunkt gefahren ist. Daten des Fahrers: Name: Lenker2. Daher wird beantragt das Straferkenntnis aufzuheben." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 18. Dezember 2024). Über die Beschwerde wurde erwogen: Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der Bf. ist als Geschäftsführer die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma X. GmbH) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A). Das genannte Fahrzeug war am 13. Mai 2024 um 09:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Bertha von Suttner Gasse 7, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma X. GmbH mit Schreiben vom 11. Juli 2024 zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung). Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde gemäß Übernahmebestätigung RSb das behördliche Dokument bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt, ab 16. Juli 2024 zur Abholung bereitgehalten und an diesem Tag dem Empfänger ausgefolgt. Der Bf. hat als zur Vertretung nach außen berufene Person (Geschäftsführer) der Zulassungsbesitzerin (Firma X. GmbH) das Auskunftsbegehren der belangten Behörde vom 11. Juli 2024 innerhalb der zweiwöchigen Frist, also bis 30. Juli 2024, nicht beantwortet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akt, insbesondere aus dem Lenkerauskunftsersuchen vom 11. Juli 2024 mit dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSb). Der Sachverhalt kann daher als erwiesen angenommen werden. Rechtliche Beurteilung: § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt folgendes: "(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen." Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl zB VwGH 26.01.1998, 97/17/0516). Der Auskunftspflicht wird nur entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) namhaft gemacht wird (vgl. zB VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135, VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069). Die Auskunft darf weder unrichtig, unvollständig oder widersprüchlich sein, sodass der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. zB VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130, VwGH 31.08.2016, Ra 2014/17/0032). Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der zur Vertretung nach außen Berufene ist demnach zur Erteilung der Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verpflichtet und im Falle der Verweigerung der Auskunft strafbar (vgl. das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis des VwGH 18.01.1989, 87/03/0259). Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0130). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl zB VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033, vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur). Das Lenkerauskunftsersuchen vom 11. Juli 2024 wurde bei der Postgeschäftsstelle hinterlegt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, das ist im vorliegenden Fall der 16. Juli 2024. Der Bf. ist der am 16. Juli 2024 nachweislich zugestellten Aufforderung zur Auskunftserteilung, wem er das in Rede stehende Fahrzeug zu dem angefragten Zeitpunkt überlassen hat, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist bis 30. Juli 2024 nicht nachgekommen. Die Auskunftserteilung im Einspruch vom 12. September 2024 über einen Lenker ist genauso verspätet wie die Auskunftserteilung mit E-Mail vom 13. Dezember 2024 über einen anderen Lenker. Der Bf. hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass es dem Bf. wegen besonderer Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, sodass auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens vorliegt. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen. Strafbemessung: § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031). Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt hat. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und auf den Umstand, dass zahlreiche (sechs) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen, hat die Behörde Bedacht genommen. Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, aber auch des Umstandes, dass für den Bf. sechs verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Zudem hat der Bf. in seiner Beschwerde eine Herabsetzung der Strafe explizit nicht gefordert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Die Festsetzung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 10,00 Euro entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in § 64 VStG Kostenvorschreibungen in Höhe von 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro, normieren. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014, sowie Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 21. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500650/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500650.2024
Stammnummer
147867
Gültig
21.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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