Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100527/2025
EKBSG nicht verfassungswidrig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100527/2025vom 01.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4 Tür QBC, 1100 Wien, und Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 19. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 5. Juni 2024 betreffend Festsetzung Energiekrisenbeitrag-Strom Juli bis Dezember 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist insbesondere die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I Nr. 220/20220, idF BGBl I Nr. 64/2023.
Die beschwerdeführende Partei (Bf) unterliegt aufgrund der von ihr durchgeführten Tätigkeit dem EKBSG. Der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) wurde durch die Bf selbstberechnet und abgeführt. Mit Antrag vom 10.5.2024 wird die Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro begehrt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen.
Die Beschwerde macht im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des EKBSG geltend.Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insb. der Windenergie, tätig.
Die Bf berechnete für die Monate Juli bis Dezember 2023 den EKB-S selbst. Die Selbstberechnung der Abgabe ist richtig.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind unstrittig. Die Richtigkeit der Selbstberechnung ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf im Rahmen der Beschwerde (vgl Seite 2 unten der Beschwerde: "hat die Beschwerdeführerin den Betrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des EKBSG ermittelt und in weiterer Folge auch entrichtet.") sowie aus der Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro durch die belangte Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Ordnen gemäß § 201 Abs. 1 BAO die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Die Bf selbst konstatiert in der Beschwerde, dass der von ihr selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag der derzeitigen gesetzlichen Lage entspricht. Damit liegt keine unrichtige Berechnung vor, und die Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit 0,00 Euro erfolgte zu Recht.
Die von der Bf relevierte Verfassungswidrigkeit des EKBSG wird vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt (vgl VfGH 11.3.2025, E 3741/2024 den selben Zeitraum betreffend mit Verweis auf VfGH 11.12.2024, E 1757/2024).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Anwendung des § 201 BAO iZm dem EKBSG fehlt bisher eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 1. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 0 EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100527/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100527.2025
- Stammnummer
- 147860
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF