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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100407/2023

Einheitliche stufenweise Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100407/2023vom 25.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Februar 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. Jänner 2023 betreffend Familienbeihilfe 09.2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. März 2025 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Abweisungsbescheid vom 17. Jänner 2023 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe von ***Bf1*** (beschwerdeführende Partei, bfP) vom 27. August 2022 für den Zeitraum ab September 2022 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass für das Kind ***K*** (geb. am TT. Juli 2003) keine Familienbeihilfe zustünde, weil sie keine Berufsausbildung absolviere. Mit Anbringen vom 8. Februar 2023 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid von 17. Jänner 2023 eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Ausbildungsjahr bei ***E*** (***EE***) darauf abzielen würde, künstlerische sowie praktische bildnerische Fähigkeiten aufzubauen, damit eine Studienbewerbung für ein künstlerisch bildnerisches Studium erfolgreich verläuft und das entsprechende Studium aufgenommen werden kann. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2023 (zugestellt am 23. Juni 2023) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der besuchten Ausbildungsmaßnahme das angeeignete Können nicht durch eine Lernprüfung bzw. Wissensabfrage festgestellt werden könne und somit keine Prüfungen stattfinden und es sich lediglich um die Entwicklung der kreativen Eigenleistung handle und daher keine Berufsausbildung vorliege. Mit Anbringen vom 10. Juli 2023 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass ***E*** als berufsbildende Einrichtung anderen Bildungseinrichtungen gleichgestellt sei. Mit Vorlagebericht vom 11. Dezember 2023 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26. August 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bisherigen zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 01. Oktober 2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung 7008 zugeteilt. Am 25. März 2025 wurde die mündliche Senatsverhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung erläuterte die bfP Art und Umfang der Tätigkeit an der ***E*** und die dort vorgesehenen Qualifikations- bzw. Leistungsfeststellungen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Kind maturierte im Oktober 2021 und bezog bis dahin die Familienbeihilfe. Die bfP beantragte für ihr Kind formlos die Familienbeihilfe ab September 2022. Von 23. September 2022 bis 31. August 2023 besuchte das Kind einen künstlerischen Lehrgang bei ***E*** (***EE***). ***E*** ist durch die Regierung von Oberbayern als anderen Ausbildungseinrichtungen gleichgestellt anerkannt Die Teilnehmenden haben Schülerstatus in Deutschland. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen legen keine Abschlussprüfungen ab, da diese im Ausbildungsplan nicht vorgesehen sind. Leistungsfeststellungen werden in anderer Form, wie etwa Präsentationen, erbracht. Die Teilnehmer erhalten eine Zertifikatssammlung von sog. Qualitätsbausteinen, die den Umfang des Erwerbs konkreter Fähigkeiten und konkretem Wissen über die verschiedenen Techniken der Bildenden Kunst dokumentieren. Das Kind hat an den Qualifizierungsbausteinen Naturstudium, Gestaltungsgrundlagen, Computergrundlagen, Dokumentation und Präsentation, Künstlerische Projektarbeit, Digitale Bildbearbeitung, Grafikdesign/Layout, Animation, Video, Plastisches Arbeiten und Analoge Fotografie teilgenommen und die jeweiligen Leistungsfeststellungen positiv absolviert. Vom 1. Februar 2023 bis 3. März 2023 absolvierte das Kind ein verpflichtendes Vollzeit-Praktikum in einer Buchbinderei und einer Lithografiewerkstatt. Weiters wurde das Kind auf Berufe für die Bereiche Theater, Film, Veranstaltung und neue Medien vorbereitet, um berufliche Quereinstiege in diese Arbeitsfelder (zB Mediengestalter in Bild und Ton, Komponist, Audio- und Videotechniker, Veranstaltungstechniker, Grafiker, Autor, Schauspieler, Tänzer, Sänger, Eventmarketing) zu ermöglichen und zu fördern. Das Kind durchlief in Vollzeit (40 Std./Woche) für rund ein Jahr eine künstlerische Qualifizierung unter der Lehranleitung und Begleitung professioneller Künstler in Zusammenarbeit mit Sozialpädagogen, deren Aufgabe es ist, die psychosoziale Entwicklung der Teilnehmer zu begleiten und absolvierte die dafür vorgesehenen Leistungsfeststellungen. Das Kind legte positive Eignungsprüfungen für den Studienzweig Experimentelle Gestaltung an der Hochschule Hannover sowie für den Studienzweig Kommunikationsdesign an den Hochschulen Mainz, München und ***U*** ab. Seit Oktober 2023 studiert das Kind Kommunikationsdesign in ***U*** und bezieht ab Oktober 2023 Familienbeihilfe. 2. Beweiswürdigung Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen der Parteien, insbesondere aus den vorgelegten Dokumenten seitens der Ausbildungsstätte ***E*** sowie den Ausführungen der bfP in der mündlichen Verhandlung, in der glaubhaft und durch die Unterlagen belegt dargestellt wurde, welchen Zeitaufwand diese Maßnahme umfasste, und welche Leistungsfeststellungen erfolgten. Gleiches gilt hinsichtlich der beruflichen Quereinstiege in diese Arbeitsfelder, die sich aus den Unterlagen der ***E*** glaubhaft und schlüssig ergeben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge (VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011,2009/13/0127). Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt, oder ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen (vgl. z. B. VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178, mit weiteren Hinweisen, und insbesondere auch VwGH 7.9.1993, 93/14/0100). Eine Berufsausbildung iSd FLAG liegt - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH vom 08.07.2009, 2009/15/0089). Der gegenständliche Lehrgang bietet künstlerisch begabten und interessierten Jugendlichen Trainings, Qualifizierung, berufliche Orientierung und die aktive Mitarbeit bei der Realisierung künstlerischer Produktionen. Ziel der Maßnahme ist, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen durch individuelle Betreuung bei der beruflichen Orientierung zu unterstützen und zum Erwerb beruflicher Qualifikationen zu motivieren, Arbeits- und Ausbildungsaufnahme sowie den Quereinstieg in neue Berufsfelder zu ermöglichen und die individuellen künstlerisch-kreativen Begabungen zu fördern. Der Lehrgang bietet eine bestmögliche Vorbereitung für eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung an Universitäten. Das Jahr weist eine inhaltliche Struktur (Stundenplan), als auch einen klaren zeitlichen Aufbau auf. Der Lehrgang begann am 23. September 2022 und endete am 31. August 2023 und wurde in Vollzeit, ds 40 Stunden pro Woche, abgehalten. Die Inhalte für die Zertifizierung wurden von dem Kind im gesamten Jahresverlauf zu unterschiedlichen Zeitpunkten erarbeitet und die entsprechenden Leistungsfeststellungen erbracht. (Abschluss-)Prüfungen im herkömmlichen Sinn sind im Ausbildungsplan nicht vorgesehen. Leistungsfeststellungen für den künstlerischen Bereich, in dem es darauf ankommt die kreativen Eigenleistungen der Auszubildenden aufzubauen, um einen der wenigen künstlerischen Ausbildungsplätze an den entsprechenden Universitäten zu erhalten, bestehen aber sehr wohl. Das Kind hat beispielsweise an dem Qualifizierungsbaustein Naturstudium teilgenommen und das Qualifizierungsziel mit großem Erfolg erreicht. Die Leistungsfeststellung erfolgte durch Präsentation von erarbeiteten Naturstudien unter den Gesichtspunkten Proportion, Raum, Lichtsituation, Materialität und Farbe. Weiters hat das Kind beispielsweise an dem Qualifizierungsbaustein Gestaltungsgrundlagen teilgenommen und das Qualifizierungsziel mit großem Erfolg erreicht. Die Leistungsfeststellung erfolgte durch Präsentation von erarbeitetem Material unter den Gesichtspunkten Naturstudium, Farbumgang und eigene Bildfindung. Aus den vorgelegten Unterlagen geht weiters hervor, dass es sich nach dem bekannt gemachten Ausbildungsinhalt um eine straff organisierte, "quasi-schulische", kursmäßige Ausbildung handelt. Festzuhalten ist, dass der Besuch des gegenständlichen künstlerischen Lehrgangs zwar nicht eine formelle Aufnahmevoraussetzung für die Aufnahme an einer Kunstuniversität darstellt, dass aber eine Aufnahme ohne entsprechende einschlägige Vorbereitung nur sehr schwer erreichbar ist. Das Kind wurde durch den Besuch des Lehrgangs in die Lage versetzt, einen der begrenzten Studienplätze an der deutschen Hochschule in ***U*** zu erhalten. Unter Berücksichtigung all der genannten Tatsachen gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass die erfolgreiche Absolvierung dieses Lehrgangs gemeinsam mit der nachfolgenden Ausbildung an der Universität ***U*** als eine einheitliche, stufenweise Berufsausbildung anzusehen ist. Die Absolvierung des Pflichtpraktikums stellt ebenso eine Zeit der Berufsausbildung dar. Der Abweisungsbescheid war daher aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage ob eine Berufsausbildung vorliegt, folgt dieses Erkenntnis der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Salzburg, am 25. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100407/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100407.2023
Stammnummer
147838
Gültig
25.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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