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BFG RV/7101069/2025
Keine Erstattung des Kindermehrbetrages bei negativen Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101069/2025vom 30.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sima KG Steuerberatung, Grenzgasse 7 Tür 1, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 18. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. März 2024 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer bezog im streitgegenständlichen Jahr neben negativen inländischen Einkünften in Höhe von € -865,58 aus selbständiger Arbeit noch ausländische Einkünfte in Höhe von € 15.649,00.
In der elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 15. März 2024 betreffend Einkommensteuer wurde ein Einkommen iHv -865,58 € festgesetzt. Die Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge betrug € -44,32 (unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte). Die Steuer nach Abzug der Absetzbeträge betrug € -713,32. Dem Bf. wurde gem. § 33 Abs. 4 Z 2 iVm Abs. 8 EStG 1988 der Alleinverdienerabsetzbetrag iHv € 669 für zwei Kinder als Abgabengutschrift erstattet.
In der über FinanzOnline eingebrachten Beschwerde brachte der steuerliche Vertreter des Bf. vor, dass um Berücksichtigung des Kindermehrbetrages in Höhe von € 1.100,00 ersucht werde, da der Bf. Alleinverdiener sei und sich der Familienbonus nicht auswirken würde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Februar 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass als Voraussetzung für die Gewährung des Kindermehrbetrages gelten würde, dass die Einkommensteuer unter € 700,00 ergeben müsse. Die Steuer nach Abzug der Absetzbeträge betrage im Fall des Bf. € 713,32. Der Kindermehrbetrag stehe daher nicht zu.
In der Folge brachte der steuerliche Vertreter des Bf. am 19. März 2025 einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde vorgebracht, dass die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung grob falsch sei. Die Einkommensteuer betrage nicht 713,32 €, sondern minus 713,32 € und würde damit unter 700,00 € betragen. Es werde um Berücksichtigung des Kindermehrbetrages ersucht.
Mit Bericht vom 07. April 2025 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. lebt in einer Partnerschaft und hat zwei minderjährige Kinder.
Der Einkommensteuerbescheid vom 15. März 2024 ergab eine Einkommensteuer unter null.
Dem Bf. wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 669,00 erstattet.
Unstrittig ist, dass dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
Strittig ist, ob der Bf. Anspruch auf den Kindermehrbetrag hat.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erzielt. Haben beide (Ehe-) Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988., steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Ergibt sich nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 eine Einkommensteuer unter null, ist nach § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 83/2018 insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführt und wurde seither mehrmals in der Zwischenzeit novelliert (Anhebung der € Beträge).
Durch das oben zitierte Ökosoziale Steuerreformgesetz BGBl I 10/2022 erhielt § 33 Abs. 7 EStG 1988 folgende Fassung:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- ganzjährig Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, oder Pflegekarenzgeld bezogen haben, nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 450 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
1. Die Differenz zwischen 450 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 450 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
2. Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, tritt an die Stelle des Betrages von 450 Euro der Betrag, der sich bei Anwendung des Abs. 3a Z 2 ergibt.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 450 Euro oder den an seine Stelle tretenden Betrag."
Diese Fassung des § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl I 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden (§ 124 b Z 394 lit. a EStG 1988).
In der Folge wurde der Betrag von € 450 durch den Betrag von € 550 ab dem Kalenderjahr 2022 im § 33 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl I Nr. 93/2022 [(unter Hinweis auf BGBl I 10/2022- siehe § 124 b Z 394 b)] ersetzt.
Kanduth-Kristen führt in Jakom EStG,17. Aufl., zu § 33 Abs. 7 EStG 1988 Folgendes aus:
"Rz 105
III. Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7)
1. Zweck: Zur Entlastung geringverdienender Alleinerzieher und Alleinverdiener mit Kindern sieht der mit dem JStG 2018 eingeführte Abs 7 die Erstattung eines "Kindermehrbetrags" für das Jahr 2022 max. 550 vor (€ 700 ab 2024; PrAG 2024, je Kind iSd § 106 Abs 1 vor. In Kombination mit dem Familienbonus Plus ergibt sich dadurch für diese Gruppe von StPfl jedenfalls eine Entlastung iHd Kindermehrbetrags (s Rz 107).
Rz 106
2. Anspruchsvoraussetzungen: Ab der Veranlagung 2022 steht der Kindermehrbetrag zu, wenn die Einkommensteuer des StPfl. gem. Abs 1 (ohne Abzug von Absetzbeträgen) bei Vorhandensein von einem Kind (§ 106 Abs 1) weniger als 550 € beträgt und der StPfl Anspruch auf den AVAB oder AEAB hat oder sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 550 € ergibt; in diesem Fall hat nur der FamB-Berechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Zudem muss der StPfl zumindest an 30 Tagen im Kj stpfl Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder im gesamten Kj nur Leistungen nach dem KBGG, BGBl I 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben (Änderung mit dem PrAG 2024 ab VA 2023; ein Wochengeldbezug ist nicht mehr schädl, s ErlRV 2217 BlgNR XXVII. GP, 3; …).
…Anders als der Familienbonus Plus stellt der Kindermehrbetrag auf Kinder iSd § 106 Abs 1 ab. Es muss daher für das jeweilige Kind für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag (und somit für mehr als sechs Monate FamBeihilfe) zustehen (s Rz 21 f).
Rz 107
3. Höhe und Verrechnung.
a) Höhe: Bei einem Kind iSd § 106 Abs 1 ergibt sich der Kindermehrbetrag aus der Differenz zw. 550 € und der Steuer gem. Abs 1. Auf die Berechnung der NegativSt gem. Abs 8 hat der Kindermehrbetrag keine Auswirkung. Die Inflationsanpassung gem. Abs 1a gilt für Beträge gem. Abs. 7 nicht. Die Anhebung auf 700 € erfolgte mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024, BGBl I 153/2023, iRd diskretionären Maßnahmen gem § 33 a Abs 5…."
§ 33 Abs. 8 leg.cit. idgF lautet: Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinverdienerabsetzbetrag zu erstatten.
Im gegenständlichen Fall ergab der Einkommensteuerbescheid vom 15. März 2024 eine Einkommensteuer unter null. In der Folge wurde dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder in Höhe von € 669,00 erstattet. Wie bereits ausgeführt, hat der Kindermehrbetrag keine Auswirkung auf die Berechnung der Negativsteuer gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988.
Mangels steuerpflichtiger Einkünfte besteht somit für eine zusätzliche Erstattung eines Kindermehrbetrages kein Raum. Die (als Gutschrift) erstattungsfähige Einkommensteuer beträgt somit € 669,00. Die Berechnung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab, da die strittige Rechtsfrage im Einkommensteuergesetz eindeutig geregelt ist.
Wien, am 30. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101069/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101069.2025
- Stammnummer
- 147822
- Gültig
- 30.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF