Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101848/2024
Erhöhung von Bruttobezügen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101848/2024vom 30.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien
***Bf1*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH und
***FA*** als Amtspartei
über die Beschwerde vom 12.4.2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21.1.2022 betreffend Einkommensteuer 2019 (Arbeitnehmerveranlagung),
zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen:
|
79.076,51 €
|
Bruttobezüge
| |
|
-11.775,07
|
sonstige Bezüge (220)
|
67.301,44 €
|
Bruttobezüge ohne sonstige Bezüge
|
-8.976,10
|
SV laufende Bezüge (230)
|
58.325,34€
|
steuerpflichtige Bezüge (245) vor Sonderausgaben
|
-60
|
Pauschbetrag Sonderausgaben
|
58.265,34
|
Einkommen, in Österreich zu versteuern
|
Einkommensteuer (§ 33 Abs 1):
|
|
0
|
0% für die ersten 11.000
|
1.750
|
25% für die weiteren 7.000
|
4.550
|
35% für die weiteren 13.000
|
11.451,44
|
42% für die restlichen 27.265,34
|
17.751,44 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
-400
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
17.351,44 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
| |
Steuer sonstige Bezüge:
|
0
|
0% für die ersten 620 €
|
583,31 €
|
6% für die restlichen 9.721,86
|
17.934,75€
|
Einkommensteuer
|
-24.516,39 €
|
Lohnsteuer
|
-0,36
|
Rundung § 39 Abs 3 ESTG 1988
|
-6.582 €
|
festgesetzte Einkommensteuer
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens
Die Beschwerdeführerin (Bf) brachte in den Beilagen ihrer Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom 19.1.2022 samt Beilagen vor, dass die Einkommensteuer 2019 - 6.262,18 € betrage. In diesen Beilagen meldete die Bf erstmalig einen bisher nicht bekanntgegebenen Bezug in Höhe von 8.730,97 brutto. Es ist nicht strittig, dass dieser Betrag den Bruttobezügen hinzuzurechnen ist. Strittig ist jedoch, ob, wie das FA begehrt, die Bruttobezüge zusätzlich um einen Betrag in Höhe von 10.409,31 € zu erhöhen seien.
Es erging der Einkommensteuerbescheid des FA vom 21. 1. 2022: Darin setzte das FA die Einkommensteuer des Streitjahres in Höhe von -4.602 € fest.
Beschwerde vom 12.4.2022, nach Fristverlängerungen eingebracht:
Die Bf sei ab April 2019 durch ihren deutschen Arbeitgeber zeitlich befristet nach Österreich entsandt worden. Sie habe einen Wohnsitz in Österreich begründet, und ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Sie sei in Deutschland ansässig.
Die Bf erklärte auch ihre Berechnung der Einkommensteuer der Höhe nach.
Ergänzungsauftrag des FA vom 4.8.2022:
Warum seien nicht die gesamten Gehaltszahlungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden?
Die Bf wurde aufgefordert, den Dienstvertrag vorzulegen und eine Aufstellung über den Zeitpunkt und die Höhe aller Gehaltsauszahlungen des Kalenderjahres und der in Deutschland abgeführten Arbeitnehmeranteile der SV. Anstelle der Aufstellung könnten auch die Gehaltszettel über die monatlichen Bezüge nachgereicht werden .
Antwortschreiben vom 17.11.2022:
Die Bf sei tatsächlich erst ab 1.5.2019 durch den dt Dienstgeber zeitlich befristet nach Österreich entsendet worden. Sie habe den deutschen Wohnsitz beibehalten, und in Österreich einen weiteren Wohnsitz begründet, sie sehe sich aber weiter als in Deutschland ansässig. Sie sei in Österreich steuerpflichtig mit jenem Arbeitseinkommen, das sich auf die in Ö verbrachten Arbeitstage beziehe.
In der deutschen Steuererklärung seien der Republik Österreich Besteuerungsrechte für 79.076,51 € zugewiesen worden, am österreichischen Lohnzettel seien aber nur 70.345,54 € lt. Kennziffer 210 erfasst worden (Anm.: Differenz 8.730,97 €).
Die nachgemeldeten Bezüge (8.730,97 €) seien in Höhe von 5.868,27 € als sonstige Bezüge angesetzt worden.
Zeitgleich mit dem Schreiben vom 17.11.2022 legte die Bf insbesondere vor:
Vereinbarung zum Arbeitsvertrag Auslandseinsatz vom 29.3.2019 der Bf mit ihrer Dienstgeberin:
.....
Die Bf legte ferner vor: österreichisches Jahreslohnkonto Mai-Dezember 2019 (Anlage ./3 , 1. Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022).
In Bezug auf die Monate Jänner bis April 2019 legte die Bf zunächst keine Unterlagen vor, holte dies aber später (Mail vom 10.3.2025) nach.
Die Bf legte ferner vor: Zusammenfassende Darstellung über die Bezüge der Bf , die der Tätigkeit in Ö zuzuordnen sind (Anlage 3, 3.Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022):
Mit Ergänzungsauftrag vom 26.1.2023 wurde die Bf aufgefordert, einen Nachweis über den Zeitpunkt der Auszahlung jener nachgemeldeten Bezüge in Höhe von 8.730,97 €, die nicht in der österreichischen Lohnverrechnung aufschienen, nachzureichen.
Die Bf antwortete am 10.3.2023 schriftlich, und legte die deutschen Abrechnungen der Bezüge für April, Mai und Oktober 2019 vor:
In seiner Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.3.2023 setzte das FA entgegen dem Vorbringen der Bf das Bruttoeinkommen der Bf. um 10.409,31 € höher an.
|
70.345,54 €
|
Bruttobezüge lt. Jahreslohnkonto Österreich
|
+8.730,97 €
|
nachgemeldete Bruttobezüge
|
+10.409,31
|
nachgemeldete deutsche Sozialversicherungsbeiträge
|
89.485,82
|
Bruttobezüge (210) lt. BVE
|
-13.750,39 €
|
sonstige Bezüge (220)
|
-8.976,10
|
SV laufende Bezüge (230)
|
66.759,33 €
|
steuerpflichtige Bezüge (245) lt. BVE
Vorlageantrag vom 15.6.2023:
Die Bf verwies auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen und legte in den Beilagen des Vorlageantrages auch den gesamten bisher bekannten Akteninhalt nochmals, zum Teil mehrfach vor.
Es erging sodann ein Ergänzungsauftrag des FA vom 30.10.2023, der mit Schreiben der Bf vom 3.6.2024 beantwortet wurde.
Vorlagebericht des FA vom 3.6.2024
Darin erstatte das FA ein Vorbringen zur Frage, warum es die Bruttoeinkünfte der Bf entgegen dem Vorbringen der Bf rechnerisch um 10.409,31 € höher angesetzt hat (S. 4, S. 5).
Mit Mail vom 10.3.2025 legte die Bf die deutschen Lohnkonten für Jänner-Dezember des Streitjahres und nochmals das österreichische Lohnkonto des Streitjahres vor. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die Bf für ihre Tätigkeiten in Deutschland im Zeitraum Jänner-April 2019 6.250 € monatlich brutto als laufende Bezüge erhalten hat.
Mit Schreiben vom 29.4.2025 brachte das FA vor: die Lohnzetteldaten am Lohnkonto der ***1*** GmbH & Co KG für Mai - Dezember 2019 stimmten betragsmäßig mit den Lohnzetteldaten für 2019, die bei der Berechnung der Einkommensteuer 2019 im angefochtenen ESt-BEscheid berücksichtigt worden seien, überein.
Die Daten der deutschen Lohnverrechnung seien nicht nachvollziehbar, der Jahreslohnzettel (Beilage ./3, erstes Blatt zum Schreiben der Bf vom 17.11.2022) enthalte keinen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, es seien irrtümlich Sonderzahlungen steuerlich nicht erfasst worden; daher sei die Aufteilung der Bruttobezüge auf deutsche und österreichische Arbeitstage nicht nachvollziehbar.
Dass man nur vergessen habe, die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, sei nicht glaubwürdig. Daher seien die Bruttobezüge um genau jenen Betrag zu erhöhen, der unstrittig den Werbungskosten für abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge zuzuordnen sei. Zudem seien noch die Sonderzahlungen zu berücksichtigen, soweit sie bisher steuerlich nicht erfasst worden seien.
Die Bruttobezüge seien daher wie folgt zu berechnen:
|
70.345,54 €
|
steuerpflichtige Bezüge Kennzahl "210" (richtig: "202") lt. Anlage./3 erstes Blatt Schreiben vom 17.11.2022 = Lohnzettel der Fa. ***1*** GmbH & Co KG
|
10.409,31 €
|
Sozialversicherungsbeiträge
|
8.730,97 €
|
noch nicht versteuerte "Sonderzahlungen" (vgl. Beschwerde, S. 2)
|
89.485,82 €
|
Die Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge (10.409,31 €) auf die laufenden Bezüge (8.976,10) und sonstigen Bezüge (1.433,21 €) sei korrekt.
Die sonstigen Bezüge seien bisher durch das FA irrtümlich zu hoch in Höhe von 13.750,39 € angesetzt worden. Tatsächlich betrügen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels nur 10.887,69 € (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Sechstelüberhang von 2.862,70 € sei nach dem progressiven Steuertarif gem. .§ 33 EStG 1988 zu versteuern.
Erwägungen des BFG über die Beschwerde:
Allgemeines:
Die Bf war im Streitzeitraum zunächst nichtselbstständig für einen deutschen Arbeitgeber in Deutschland tätig. Für die Zeit ab Mai-Dezember 2019 wurde sie von diesem Arbeitgeber nach Österreich entsendet. Sie war in dieser Zeit in Österreich nichtselbstständig tätig. Sie begründete zusätzlich zu ihrem bisherigen deutschen Wohnsitz, den sie beibehielt, für diese Zeit einen österreichischen Wohnsitz. Sie war auch ab Mai bis Dezember 2019 weiterhin in Deutschland ansässig. Dh, sie hatte im gesamten Streitjahr den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Deutschland.
Gehälter, die eine in Deutschland ansässige Person aus NSA bezieht, dürfen nur in D besteuert werden, es sei denn die Arbeit wird in Ö ausgeübt. Wird die Arbeit in Ö ausgeübt, dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in Ö besteuert werden (Art 15 Abs 1 DBA D). Die in Deutschland ansässige Bf hat ihre nichtselbstständige Arbeit zwischen Mai und Dezember 2019 in Österreich ausgeübt. Für die Bezüge, die sie für diese Zeit erhalten hat, ist sie in Österreich steuerpflichtig.
1.)Die laufenden Bezüge wurden lt. BVE wie folgt errechnet:
|
70.345,54 €
|
Bruttobezüge lt. Lohnzettel Österreich
|
+8.730,97 €
|
nachgemeldete Bruttobezüge
|
+10.409,31
|
nachgemeldete deutsche Sozialversicherungsbeiträge
|
89.485,82
|
Bruttobezüge (210)
|
-13.750,39 €
|
sonstige Bezüge (220)
|
-8.976,10
|
SV laufende Bezüge (230)
|
66.759,33 €
|
steuerpflichtige Bezüge (245)
2.) Das FA hat keinen nachvollziehbaren Beweis vorgelegt, dem entnommen werden könnte, dass die Bruttoeinkünfte der Bf, die auf die Tätigkeit der Bf in Österreich entfallen, um 10.409,31 € höher seien, als dies bisher durch die Bf erklärt worden ist.
Das FA hat (Vorlagebericht an das BFG, S. 4 und 5) vorgebracht, dass wegen der in Deutschland abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmeranteil) , die auf österreichische Arbeitstage entfielen, die österreichischen Bruttobezüge um die Höhe dieser Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen seien, da bei der Aufteilung der zu versteuernden Bezüge auf Deutschland und Österreich die Kostentragung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitnehmerin nicht berücksichtigt worden sei, soweit die für die Entrichtung dieser Beiträge erforderlichen Gehaltsbestandteile nicht im inländischen Lohnzettel enthalten seien.
Das FA gehe davon aus, dass bei der aliquoten Aufteilung der Bruttobezüge auf österreichische und deutsche Arbeitstage diese Beträge um die Sozialversicherungsbeiträge abgeändert worden seien, dh, dass die in Deutschland versteuerten Bezüge um die Sozialversicherungsbeiträge, die auf österr Arbeitstage entfielen, betragsmäßig erhöht worden seien.
Hiezu wird bemerkt:
Diese Ausführungen des FA in seinem Vorlagebericht sind anhand der Beweislage nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Beweis, dem entnommen werden könnte, dass die Bruttoeinkünfte der Bf, die auf die Tätigkeit der Bf in Österreich entfallen, um 10.409,31 € höher seien, als dies im Namen der Bf bisher erklärt worden ist.
Das FA brachte ferner vor (Schreiben vom 29.4.2025):
Die Daten der deutschen Lohnverrechnung seien nicht nachvollziehbar, die Aufteilung der Bruttobezüge auf deutsche und österreichische Arbeitstage sei nicht nachvollziehbar, der Jahreslohnzettel (Beilage ./3, erstes Blatt zum Schreiben der Bf vom 17.11.2022) enthalte keinen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, es seien irrtümlich Sonderzahlungen steuerlich nicht erfasst worden; daher sei die Aufteilung der Bruttobezüge auf deutsche und österreichische Arbeitstage nicht nachvollziehbar.
Dass man nur vergessen habe, die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, sei nicht glaubwürdig. Daher seien die Bruttobezüge um genau jenen Betrag zu erhöhen, der unstrittig den Werbungskosten für abzugsfähige Sozialversicherungsbeiträge zuzuordnen sei. Zudem seien noch die Sonderzahlungen zu berücksichtigen, soweit sie bisher steuerlich nicht erfasst worden seien (Schreiben des FA vom 29.4.2025).
Hiezu wird durch das BFG bemerkt: Tatsächlich gibt es in Bezug auf die Monate Mai-Dezember 2019 unterschiedliche Darstellungen der Höhe der Bezüge zwischen den deutschen Abrechnungen der Bezüge, die mit Mail vom 10.3.2025 dem BFG vorgelegt wurden und dem österreichischen Lohnkonto lt. Beilage ./3 erstes Blatt zum Schreiben der Bf vom 17.11.2022. Die Bezüge der Bf lt. österreichischem Lohnkonto sind höher. Da zwischen beiden Parteien nicht strittig ist, dass von den höheren Zahlen lt. österreichischem Lohnkonto auszugehen ist, ist diese Unterschiedlichkeit der Darstellungen von untergeordneter Bedeutung, und es ist insoweit von den Zahlen lt. österreichischem Lohnkonto auszugehen. In Bezug auf die Monate Jänner bis April 2019 gibt es keinen Widerspruch zwischen den deutschen Lohnabrechnungen und anderen Beweismitteln. Daher ist in Bezug auf die Monate Jänner bis April von den Zahlen lt. den deutschen Lohnabrechnungen auszugehen (siehe Pkt 4.a und b).
Zur genauen Aufteilung der Bruttobezüge auf deutsche (Jänner bis April) und österreichische Arbeitstage (Mai bis Dezember) wird auf Pkt 4.b. verwiesen.
Dass der Jahreslohnzettel lt. Anlage ./3 erstes Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022 keine Sozialversicherungsbeiträge ausweist, bedeutet lediglich, dass man die in Deutschland entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, deren Höhe insoweit nicht strittig ist, in Bezug auf die in Österreich zu versteuernden Bezüge als Werbungskosten (10.409,31 € insgesamt, davon 8.976,10 betreffend laufende Bezüge, und 1.433,21 für sonstige Bezüge lt. Schreiben des FA vom 29.4.2025 und lt. Beschwerde, S. 2) ansetzen muss (siehe Pkte 4.e und 5).
Dass irrtümlich (lt. Schreiben des FA vom29.4.2025) Sonderzahlungen zum Teil nicht erfasst wurden und daher durch die Bf nachträglich gemeldet wurden, bedeutet nur, dass die zwischen den Parteien nicht strittige Höhe dieser Sonderzahlungen der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Es ist nicht strittig, dass die der österreichischen Besteuerung zuzuordnenden Sonderzahlungen 4.750 €, 2.500 €, 456 € und 4.845 € betragen (Anlage ./3. drittes Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022, insoweit unbestritten) (Siehe Pkt 4a, c-h ).
Die Ausführungen des FA vom 29.4.2025 sind in Bezug auf das Begehren, die Bemessungsgrundlage um 10.409,31 € zu erhöhen, anhand der Beweislage nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Beweis, dem entnommen werden könnte, dass die Bruttoeinkünfte der Bf, die auf die Tätigkeit der Bf in Österreich entfallen, um 10.409,31 € höher seien, als dies im Namen der Bf bisher erklärt worden ist.
Die Ausführungen des FA sind auch widersprüchlich: Einerseits seien nach Ansicht des FA die Bruttobezüge um 10.409,31 € höher, als dies die Bf vorgebracht habe (Schreiben vom 29.4.2025, S. 2), andererseits sei das Jahressechstel, wie es von der Bf bekanntgegeben worden sei (10.887,69 € )richtig (Schreiben vom 29.4.2025, S. 3), wobei das FA die Höhe der Sonderzahlungen nicht bestreitet.
Nicht strittig ist zwischen den Parteien, dass die Bruttobezüge der Bf jedenfalls um 8.730,97 € höher anzusetzen sind, als dies dem österreichischen Jahreslohnkonto lt. Anlage ./3, erstes Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022 zu entnehmen ist. Diese Anschauung liegt auch diesem Erkenntnis zu Grunde (siehe Pkt 3 und 5).
3.) Die Einkünfte für die Tätigkeiten der Bf in Österreich betragen vor Berücksichtigung der Sechstelüberschreitung:
|
456
|
Urlaubsgeld 1, Anteil Ö Juni lt. Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag 15.3.2019, Pkt 3.3. (Anlage ./2 zum Schreiben 17.11.2022)
|
4.750
|
Urlaubsgeld 2 Anteil Ö April (6.250-1500) (Beilage 2, 1.Blatt zum Schreiben der Bf vom 10.3.2023)
|
4.845
|
Weihnachtsgeld Anteil Ö Oktober (6.375-1.530) Beilage 2, 3.Blatt zum Schreiben der Bf vom 10.3.2023)
|
66.525,51
|
laufendes Bruttoeinkommen Österreich lt. Anlage 3, 3. Blatt Schreiben vom 17.11.2022 vor Berücksichtigung der Sechstelüberschreitung
|
76.576,51
|
Brutto Ö samt allen aufgeteilten und der Besteuerungshoheit Österreichs zuzuordnenden Sonderzahlungen ohne die Entsendezulage von 2.500, die nur das österreichische Bruttoeinkommen betrifft (lt. Anlage./3 vom 17.11.2022, 3. Seite)
|
+2.500
|
Entsendezulage Mai (Anlage./3 zum Schreiben vom 17.11.2022, 3. Seite) Beilage 2, 2.Blatt zum Schreiben der Bf vom 10.3.2023)
|
79.076,51
|
Bruttobezüge Ö samt allen Sonderzahlungen lt. Anlage 3, 3. Blatt Schreiben 17.11.2022
|
12.551
|
alle in Österreich zu versteuernden Sonderzahlungen (456, 4.750, 4.845, 2.500) lt. Anlage 3, 3. Blatt Schreiben 17.11.2022
Dieser Bruttobetrag (79.076,51 €) entspricht den ursprünglich in Österreich erklärten Bruttobezügen (Jahreslohnzettel = Anlage 3 , 1.Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022) zuzüglich der Nachmeldung lt. Schreiben der Bf vom 20.1.2022:
|
70.345,54 €
|
Bruttobezüge lt. Lohnzettel Österreich (Anlage ./3 erste Seite 17.11.2022)
|
+8.730,97 €
|
in der Steuererklärung und lt Schreiben vom 20.1.2022 nachgemeldete Bruttobezüge
|
79.076,51 €
|
Bruttobezüge Österreich samt allen Sonderzahlungen lt. Anlage ./3, 3. Seite zum Schreiben der Bf vom 17.11.2022
4.) Sonderzahlungen (SZ):
a.)Summe der Sonderzahlungen, die der österreichischen Besteuerung unterliegen:
|
5.019,42 €
|
ursprünglich gemeldete sonstige Bezüge lt. Beilage Steuererklärung (Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens) und laut österreichischem Jahreslohnkonto Anlage 3, 1. Blatt Schreiben 17.11.2022
|
7.531,58
|
Differenz zur tatsächlichen Höhe der österr. SZ
|
12.551 €
|
sonstige Bezüge brutto (= vor Berechnung des Jahressechstels) lt. Bf lt. Anlage 3, 3. Blatt Schreiben 17.11.2022
|
-1.433,21
|
dt SV sonstige Bezüge Ö lt. Beilage Steuererklärung
| |
Von den mit Anbringen vom 20.1.2022 nachgemeldeten, noch nicht der österreichischen Steuerberechnung unterworfenen Bezügen in Höhe von 8.730,97 sind daher jedenfalls 7.531,58 € als sonstige Bezüge nicht sechstelerhöhend zu berücksichtigen. Dh, dass der nachgemeldete Restbetrag von 1.199,39 € (8.730,97-7.531,58) jedenfalls nicht zu den sonstigen Bezügen gehört, weil er im Betrag von 12.551 € nicht enthalten sind, und daher jedenfalls das Jahressechstel erhöht, weil davon auszugehen ist, dass es sich insoweit um laufende Bruttobezüge handelte, die bisher nicht versteuert, aber mit dem laufenden Einkommen ausbezahlt wurden. Dieser in Bezug auf die österreichischen Einkünfte nachgemeldete Restbetrag (1.199,39 €) ist daher auf die der österreichischen Besteuerung unterliegenden Monate Mai-Dezember 2019 (1.199,39/8= 149,92 €) aufzuteilen und den Bezügen lt. dem österreichischen Jahreslohnkonto (Anlage 3, 1.Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022) hinzuzurechnen.
Dass der Betrag von 1.199,39 € jedenfalls den laufenden Bruttobezügen zuzuordnen ist, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Bf:
|
66.525,51 €
|
laufende Bruttobezüge lt Bf, Anlage 3, 3. Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022)
|
-65.326,12
|
laufende Bruttobezüge vor der Nachmeldung der Bf lt. Jahreslohnkonto Ö = Anlage 3, 1.Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022
|
1.199,39 €
|
zusätzliche laufende Bruttobezüge
b.)laufende Bezüge des Streitjahres
|
6.250 €
|
Bezüge Jänner 2019 Beilage Mail 10.3.2025; laufender Bruttolohn Jänner 2019 , in Deutschland zu versteuern
|
6.250 €
|
laufender Bruttolohn Feber 2019 wie oben
|
6.250 €
|
laufender Bruttolohn März 2019 D wie oben
|
6.250 €
|
laufender Bruttolohn April 2019 D (Abrechnung der Brutto/Nettobezüge April 2019 Beilage 2, 1.Blatt Schreiben vom 10.3.2023
|
8.121,14 + 149,92 =8.271,06
|
laufender Bruttolohn Mai 2019 , in Österreich (Ö) zu versteuern (8.121,14 lt. Jahreslohnkonto = Anlage 3, 1. Blatt Schreiben vom 17.11.2022); ad 149,92 siehe oben a.)
|
8.121,14 + 149,92= 8.271,06
|
laufender Bruttolohn Juni 2019 Ö
|
8.121,14 + 149,92= 8.271,06
|
laufender Bruttolohn Juli 2019 Ö
|
8.121,14 + 149,92= 8.271,06
|
laufender Bruttolohn August 2019 Ö
|
8.121,14 + 149,92 = 8.271,06
|
laufender Bruttolohn September 2019 Ö
|
8.240,14 + 149,92 = 8.390,06
|
laufender Bruttolohn Oktober 2019 Ö (8.240,14 lt. Jahreslohnkonto)
|
8.390,06
|
laufender Bruttolohn November 2019
|
8.390,06 €
|
laufender Bruttolohn Dezember 2019
c.) Die einzelnen Sonderzahlungen und deren Zeitpunkt:
|
6.250 €
|
gesamte SZ April 2019 (Beilage./2 , erstes Blatt Schreiben 10.3.2023)
|
4.750 €
|
SZ April 2019, Anteil Ö (lt. Beilage ./3, 3. Blatt Schreiben 17.11.2022)
|
1.500 €
|
SZ April 2019, Anteil Deutschland (D) lt. Beilage ./3, 3. Blatt Schreiben 17.11.2022
| |
|
1.135 €
|
Umzugskostenzuschlag Mai 2019 (Beilage ./2, 2. Blatt Schreiben 10.3.2023)
|
1.365 €
|
Umzugskostenzuschlag Mai 2019 (Beilage ./2, 2. Blatt, Schreiben 10.3.2023)
|
2.500 €
|
Summe Umzugskosten Ö
| |
|
600 €
|
gesamte SZ Juni 2019 (Siehe Anlage 3, 3. Blatt 17.11.2022); Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 15. 3. 2019, Pkt 3.3.; deutsche Abrechnung der Bezüge Juni 2019= Beilage zum Mail der Bf vom 10.3.2025)
|
456 €
|
SZ Juni 19, Anteil Ö (Anlage 3, 3. Blatt 17.11.2022)
|
144 €
|
SZ Juni 19 D
| |
|
6.375 €
|
gesamte SZ Oktober 2019 (Beilage./2 , drittes Blatt Schreiben 10.3.2023
|
4.845 €
|
SZ Oktober 2019 Anteil Ö (lt. Beilage ./3, 3. Blatt Schreiben 17.11.2022
|
1.530 €
|
SZ Oktober 2019, Anteil D lt. Beilage ./3, 3. Blatt Schreiben 17.11.202
|
12.551 €
|
Summe SZ, in Ö zu versteuern
d.) Darstellung der einzelnen Sonderzahlungen im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Sechselüberschreitung:
Ad SZ April 2019 lt. 4.c. (6.250, davon 4.750 Ö)
Laufende Bruttobezüge in jedem einzelnen Monat des Jahres 2019 / Anzahl der Monate x 12 / 6. Das Sechstel ist bei jeder Auszahlung sonstiger Bezüge nach dem Zeitpunkt des Zufließens zu berechnen (Jakom , EStG 2019 § 67 TZ 6).
25.000 € (lfd Brutto 1-4/2019 lt. 4.b.) /4 x 12 / 6 = 12.500. Daher ist die gesamte Sonderzahlung von 4/2019 in Höhe von 6.250 € nicht höher als das Sechstel. Die gesamte, der österreichischen Besteuerung unterliegende Sonderzahlung von 4.750 € unterliegt der begünstigten Besteuerung gem. § 67 EStG 1988.
Ad SZ Mai 2019 lt. 4.c. 2.500 €, entfällt zur Gänze auf die Besteuerung in Österreich:
33.271,06 lt. 4.b.) (lfd Brutto 1-5/2019) / 5 x 12 / 6 = 13.308,42 (Jakom , EStG 2019 § 67 TZ 6)
Daher sind die bisherigen gesamten Sonderzahlungen lt. 4.c. von 4/2019 (6.250) und 5/19 (2.500) in Höhe von 8.750 € nicht höher als das Sechstel. Die gesamte weitere in Österreich zu versteuernde Sonderzahlung von 2.500 € unterliegt der begünstigten Besteuerung gem. § 67 EStG 1988.
Ad SZ Juni 2019 lt 4.c. 600 €, davon entfallen 456 € auf Österreich:
41.542,12 (laufende Bruttobezüge 1-6/2019) lt. 4.b.)
41.542,12 (lfd Brutto 1-6/2019) / 6 x 12 / 6 = 13.847,37 (Jakom , EStG 2019 § 67 TZ 6)
Daher sind die bisherigen gesamten Sonderzahlungen lt. 4.c. von 4/2019 (6.250) , 5/19 (2.500) und 6/19 (600 €) in Höhe von 9.350 € nicht höher als das Sechstel. Die gesamte weitere, der Besteuerung in Österreich unterliegende Sonderzahlung von 456 € unterliegt der begünstigten Besteuerung gem. § 67 EStG 1988.
Ad SZ Oktober 2019 lt. 4.c.) (6.375 €, davon entfällt 4.845 € auf Ö, vgl. Anlage 3, 3. Blatt zum Schreiben vom 17.11.2022)
74.745,36 € (lfd Brutto 1-10/2019 lt. 4.b.) / 10 x 12 / 6 = 14.949,07 (Jakom , EStG 2019 § 67 TZ 6)
Daher sind die bisherigen gesamten Sonderzahlungen lt. 4.c. von 4/2019 (6.250) , 5/19 (2.500) , 6/19 (600) und 10/19 von 6.375 € in Höhe von insgesamt 15.725 € höher als das Sechstel von 14.949,07.
e.) Besteuerung der sonstigen Bezüge in Ö:
|
15.725
|
gesamte Sonderzahlungen ( 6.250,2.500, 600, 6.375 lt. Anlage 3, 3. Blatt Schreiben vom 17.11.2022)
|
-14.949,07
|
Jahressechstel lt. 4. d.)
|
775,93 €
|
Sonderzahlung, die nicht der begünstigten Besteuerung gem. § 67 ESTG 1988 unterliegt (Sechstelüberschreitung)-Dieser Betrag erhöht das Sechstel nicht. Das Sechstel wird nur mit den laufenden Bezügen berechnet (Jakom EStG § 67 TZ 6). Sechstelüberschreitungen sind kein laufender Arbeitslohn (Jakom EStG § 67 TZ 7).
| |
|
4.845 €
|
österr. SZ Oktober / 19
|
-775,93
|
|
4.069,07
|
steuerbegünstigte österr. SZ Oktober/19
|
5.019,42 €
|
ursprünglich erklärte österr SZ lt Beilage Steuererklärung und lt. Jahreslohnkonto Österreich (Anlage 3 ,1. Blatt Schreiben 17. 11.2022)
|
7.531,58
|
Differenz zur tatsächlichen Höhe der österr. SZ
|
12.551 €
|
sonstige Bezüge (= Jahressechstel noch nicht berücksichtigt) lt. 4.c. und lt. Bf lt. Anlage 3, 3. Blatt Schreiben 17.11.2022
|
-775,93
|
Sonderzahlung 10/19, die höher als das Sechstel war- dieser Betrag ist mit dem laufenden Bruttobezug zu versteuern .
|
11.775,07
|
in Ö steuerbegünstigte SZ 2019 brutto
|
-1.433,21
|
dt SV sonstige Bezüge Ö lt. Beilage Steuererklärung
|
10.341,86 €
|
sonstige Bezüge Ö nach Abzug dt. SV für sonstige Bezüge lt. Beilagen Steuererklärung
|
-620
|
steuerfreie sonstige Bezüge
|
9.721,86 €
|
sonstige Bezüge, mit 6% zu versteuern
|
583,31
|
Steuer für sonstige Bezüge
f.) Zuordnung des nachgemeldeten Betrages von 8.730,97 zu den laufenden Bezügen, den Sonderzahlungen und den steuerlich begünstigten Sonderzahlungen
|
8.730,97
|
nachgemeldeter Teil der österreichischen Bemessungsgrundlage lt. Schreiben vom 20.1.2022
|
5.019,42
|
bisher gemeldete SZ Ö lt. Jahreslohnkonto Österreich (Anlage 3, 1.Blatt Schreiben 17.11.2022)
|
13.750,39
|
Summe
|
-12.551
|
tatsächliche SZ Ö lt. Pkt 4.c.
|
1.199,39
|
nachgemeldeter Teil, der jedenfalls keine SZ war, daher jedenfalls laufender Bezug war, und daher das Sechstel erhöht lt. Pkt 4.a.
|
775,93 €
|
nachgemeldeter Teil, der zwar zu den SZ gehörte, aber höher als das Jahressechstel war (Sechstelüberschreitung) lt. 4.e.)
|
1.975,32
|
nachgemeldeter Teil (1.199,39 + 775,93), der mit dem laufenden Bezug zu versteuern ist, und der daher die ursprünglich bekanntgegebenen laufenden Bruttobezüge von 65.326,12 lt Jahreslohnkonto (Anlage 3 , 1.Blatt Schreiben vom 17.11.2022) erhöht
|
6.755,65
|
nachgemeldeter Teil, der zu den SZ gehört und der Steuerbegünstigung (§ 67 EStG 1988) unterliegt (8.730,97-1.975,32 = 6.755,65), (ebenso 7.531,58 lt. 4.a. - 775,93 lt. 4.e = 6.755,65)
g.) Erhöhung der laufenden Bruttobezüge laut Jahreslohnkonto im Zusammenhang mit der Nachmeldung
|
65.326,12
|
laufende Bruttobezüge lt. Jahreslohnkonto Anlage 3 , 1.Blatt Schreiben 17.11.2022
|
+1.199,39
|
nachgemeldeter Teil der Bruttobezüge, der keine SZ war (lt. 4.a.)
|
66.525,51 €
|
laufende Bruttbezüge vor dem Ansatz der Sechstelüberschreitung (ebenso Anlage 3, 3. Blatt Schreiben 17.11.2022)
|
+775,93
|
nachgemeldeter Teil der Sonderzahlungen, der als Sechstelüberschreitung zu gelten hat (lt. 4.e.)
|
67.301,44
|
Summe der Bezüge auf Grund der Nachmeldung, die so zu versteuern sind wie laufende Bezüge
h.)Zuordnung des nachgemeldeten Betrages auf steuerbegünstigte Sonderzahlung, Sechstelüberschreitung und laufenden Bruttobezug:
Der Teilbetrag von 1.199,39 € aus dem nachgemeldeten Betrag (8.730,97) ist daher jedenfalls mit dem laufenden Bruttoeinkommen zu versteuern, weil er keine Sonderzahlung war (siehe 4.a.). Dazu kommt noch jener Teilbetrag aus den SZ , der höher als das Jahressechstel war (775,93 €)(lt. 4.e.). Der Rest des nachgemeldeten Betrages (6.755,65 €) war eine steuerbegünstigte (§ 67 EStG 1988) Sonderzahlung (siehe 4.f.).
|
6.755,65
|
nachgemeldete steuerbegünstigte Sonderzahlung (SZ) (lt. 4.f.)
|
+775,93
|
nachgemeldete SZ, die als Sechstelüberschreitung anzusehen ist lt. 4.e.)
|
+1.199,39
|
nachgemeldeter laufender Bruttobezug lt. 4.a.
|
8.730,97
|
Summe der Nachmeldung lt. Schreiben vom 20.1.2011
5.) Die Einkünfte sind daher wie folgt zu versteuern:
|
79.076,51 €
|
Bruttobezüge Österreich samt allen Sonderzahlungen lt. Anlage ./3, 3. Seite zum Schreiben der Bf vom 17.11.2022
| |
|
-11.775,07
|
steuerbegünstigte sonstige Bezüge (220) lt. 4.e.)
|
67.301,44 €
|
Bruttobezüge ohne steuerbegünstigte sonstige Bezüge (vgl. Pkt 4.g.)
|
-8.976,10
|
SV laufende Bezüge (230) lt. Beilage Steuererklärung
|
58.325,34€
|
steuerpflichtige Bezüge (245) vor Sonderausgaben
|
-60
|
Pauschbetrag Sonderausgaben
|
58.265,34
|
Einkommen, in Österreich zu versteuern
|
Einkommensteuer (§ 33 Abs 1):
|
|
0
|
0% für die ersten 11.000
|
1.750
|
25% für die weiteren 7.000
|
4.550
|
35% für die weiteren 13.000
|
11.451,44
|
42% für die restlichen 27.265,34
|
17.751,44 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
-400
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
17.351,44 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
| |
Steuer sonstige Bezüge:
|
0
|
0% für die ersten 620 €
|
583,31 €
|
6% für die restlichen 9.721,86 lt. 4.e.)
|
17.934,75€
|
Einkommensteuer
|
-24.516,39 €
|
Lohnsteuer
|
-0,36
|
Rundung § 39 Abs 3 ESTG 1988
|
-6.582 €
|
festgesetzte Einkommensteuer
6.) Zur Frage, ob eine Revision zulassig ist:
Es ist strittig, ob die Bf im Zusammenhang mit nichtselbstständigen Bezügen, die sie von einem deutschen Arbeitgeber für Tätigkeiten in Österreich erhalten hat, Unterlagen übermittelt hat, in welchen ein tatsächlicher Bezugsteil in Höhe von 10.409,31 € nicht enthalten war. Es ist daher strittig, ob die Einkünfte um 10.409,31 € brutto höher angesetzt werden müssen, oder nicht.
In diesem Zusammenhang sind nur Tatfragen, jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen. Eine Revision ist daher nicht zulässig (§ 25a Abs 1 VwGG).
Klagenfurt am Wörthersee, am 30. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101848/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101848.2024
- Stammnummer
- 147819
- Gültig
- 30.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF