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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100843/2025

Zurückweisung wegen Verspätung - Zustellung in die FOn-Databox des Beschwerdeführers - Vertreter hatte keine Zustellvollmacht in FOn eingetragen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100843/2025vom 28.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. November 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. September 2024 betreffend Kapitalertragsteuer 2018, Kapitalertragsteuer 2019, Kapitalertragsteuer 2020, Kapitalertragsteuer 2021 und Kapitalertragsteuer 2022 den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang Mit den angefochtenen Bescheiden vom 4. September 2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Kapitalertragsteuer für die Jahre 2018 bis 2022 festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Bescheide seien nicht rechtswirksam zugestellt worden, da die Zustellung nicht an seinen steuerlichen Vertreter erfolgt sei. Er habe auch keine Mitteilung über die Vergabe einer weiteren Steuernummer oder über die erfolgte Zustellung erhalten. Die Zustellung sei über die ID-Austria erfolgt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass über ID Austria ein Zugang zu FinanzOnline bestehe. Der Beschwerdeführer beantragte, da aufgrund der unwirksamen Zustellung keine rechtlich existente Erledigung vorliege, die Zurückweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Dezember 2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die ab 13. Mai 2013 bestehende Zustellbevollmächtigung sei vom damaligen steuerlichen Vertreter am 30. Juni 2021 storniert worden. In der Rubrik "Zustellbevollmächtigung" der Eingabemaske in FinanzOnline sei seitens des (neuen) steuerlichen Vertreters keine Eintragung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Mai 2019 FinanzOnline-Teilnehmer. Im Zeitraum 17. Mai 2019 bis 18. November 2024 habe der Beschwerdeführer die elektronische Zustellung "Eigene" sowie im Zeitraum 2. April 2020 bis 18. November 2024 die elektronische Zustellung "als Vertreter" in FinanzOnline aktiviert gehabt. Die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer vom 4. September 2024 seien dem Beschwerdeführer am 4. September 2024 elektronisch in die Databox seines FinanzOnline-Kontos zugestellt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2024 Beschwerde eingebracht. Laut Poststempel sei die Beschwerde am 22. November 2024 bei der Post aufgegeben worden. Die Beschwerde sei verspätet eingebracht worden. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 19. März 2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Sachverhalt Die angefochtenen Bescheide wurden am 4. September 2024 in die FinanzOnline Databox des Beschwerdeführers übermittelt. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hatte in FinanzOnline keine Zustellbevollmächtigung eingetragen. Der Beschwerdeführer nimmt seit 17. Mai 2019 an FinanzOnline teil und hatte die elektronische Zustellung aktiviert. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angefochtenen Bescheide wurde am 22. November 2024 bei der Post aufgegeben. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen auf den vorgelegten Verfahrensakten, insbesondere den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, denen der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht entgegengetreten ist. Der Aufforderung des Gerichts zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Stellung zu nehmen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (vgl. verfahrensleitender Beschluss vom 20. März 2025). Rechtliche Beurteilung Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach Abs. 3 leg. cit. kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden. Gemäß § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Die angefochtenen Bescheide wurden am 4. September 2024 in die FinanzOnline Databox des Beschwerdeführers übermittelt. Dieser hatte nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt auf die elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht verzichtet, sondern war diese Form der Zustellung aktiviert. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24. Oktober 2013, 2010/15/0090) nicht vom Bestehen einer Zustellvollmacht auszugehen, wenn in der Rubrik "Zustellbevollmächtigung" in der Eingabemaske in FinanzOnline keine Eintragung erfolgt ist. Dieser Rechtsprechung folgend ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass keine Zustellbevollmächtigung der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegen ist. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, nicht über die Zustellung informiert worden zu sein, ist er darauf zu verweisen, dass die Verständigung gemäß § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes eine reine Serviceleistung ist, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist (vgl. etwa BFG 28. November 2023, RV/7103814/2023). Ebenso ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht über die Vergabe einer weiteren Steuernummer informiert worden zu sein, nichts daran, dass die angefochtenen Bescheide dem Beschwerdeführer wirksam in seine FinanzOnline-Databox zugestellt wurden. Dass die Bescheide zu einer anderen als der dem Beschwerdeführer bekannten Steuernummer ergingen, da die festgesetzte Abgabe, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, auf einem § 213 Abs. 2 Konto verbucht wurde, hat auf die wirksame Zustellung keinen Einfluss. Die Zustellung in die FinanzOnline-Databox des Beschwerdeführers erfolgte nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an FinanzOnline seit 17. Mai 2019. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung bestand nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Zustellung wohl über die ID-Austria erfolgt sei, nicht geeignet, an der Rechtswirksamkeit der Zustellung zu zweifeln. Die angefochtenen Bescheide wurde daher dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 4. September 2024 zugestellt (§ 98 Abs. 2 erster Satz BAO). Die Beschwerdefrist endete daher am 4. Oktober 2024. Die Beschwerde, die am 22. November 2024 zur Post gegeben wurde, war daher nicht rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung ist eindeutige Folge der Anwendung des § 260 Abs. 1 lit. b BAO auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und stützt sich auf die angegebene höchstgerichtliche Judikatur. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Wien, am 28. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100843/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100843.2025
Stammnummer
147798
Gültig
28.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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