Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0427-I/03
Bauherreneigenschaft bei einer Doppelhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-I/03vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6. Mai 1998 erwarben die
Berufungswerberin (Bw.) und ihr Ehegatte das unbebaute Grundstück Nr. x/8
in B. je zur ideellen Hälfte. Punkt IV. dieses Kaufvertrages
lautet:
"Für das Vertragsgrundstück besteht ein
Bebauungsplan, der bei der Gemeinde
B. aufliegt und
verpflichten sich die Käufer, das auf dem vertragsgegenständlichen
Grundstück zu errichtende Gebäude unter Berücksichtigung dieses
Bebauungsplanes zu erstellen".
Der Gemeinde B. wurde ein
Vorkaufsrecht "bis zu demjenigen Zeitpunkt eingeräumt, zu welchem auf dem
vertragsgegenständlichen Grundstück ein zur ganzjährigen
Bewohnung geeignetes Gebäude errichtet und fertiggestellt ist" (Punkt VI
des Kaufvertrages).
Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt der
Bw. Grunderwerbsteuer vor. Als Bemessungsgrundlage wurden Kaufpreis und
Vermessungskosten (jeweils zur Hälfte) angesetzt.
Mit Ausfertigungsdatum 30. September 2002 erließ das
Finanzamt einen "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren", mit dem die Grunderwerbsteuer - unter
Einbeziehung von 50 % der Rohbaukosten eines in der Folge errichteten
Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte) - neu bemessen wurde. Begründend
führte das Finanzamt aus, durch die Firma A.GmbH sei das Projekt entwickelt
und die Planung organisiert, aber auch der Bauvertrag über die Errichtung
des Hauses vermittelt worden. Durch die Einbindung des Organisators auch in die
Vermittlung des Grundstückes selbst liege trotz zivilrechtlicher Trennung
der Rechtsgeschäfte - betreffend Grundstückserwerb und Hausbau -
wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk vor. Die Intention
des Organisators bzw. Vermittlers sei dahin gegangen, ein ausbau- bzw.
schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei das Interesse der
Käufer auf den Erwerb des Grundstückes samt Bauwerk gerichtet gewesen.
Demnach sei aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft der Bw. zu
verneinen, die Baukosten seien der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Weiters wurde (im Begründungsteil des
Bescheides) ausgeführt, dass auf Grund dieser Feststellungen
gemäß
§ 303 Abs. 4 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung "unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt" werde.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, die Bw. und ihr Ehegatte hätten mit
der Firma A.GmbH keine Vereinbarungen abgeschlossen. Das Grundstück sei von
der B.GmbH. zum Kauf angeboten worden. An die B.GmbH. sei für die
Vermittlung des Grundstücks eine Provision bezahlt worden. Nach Abschluss
des Kaufvertrages sei mit Architekt L. die vorhandene Grobplanung wesentlich
geändert worden: Im südwestlichen Bereich seien zwei große
Fenster eingeplant, auf der Nord-Ostseite seien zwei Fenster weggelassen worden;
auch der Dachstuhl sei geändert worden. Bei der Innenplanung seien
entscheidende Veränderungen vorgenommen worden. So sei der Grundriss des
Kellers um etwa 9 m2 erweitert und eine Kellerstiege ins Freie eingeplant
worden. Die Honorarnote des Architekten datiere vom 15. Mai 1998 und
belaufe sich auf 33.600 S. Der Baubescheid der Gemeinde B. vom 12. Juni
1998 laute auf die Bw. und ihren Ehegatten. Mit Bauvertrag vom 9. Juli 1998 sei
die Firma G. als Generalunternehmer mit der Errichtung des Rohbaues beauftragt
worden. Innenausbau und Einrichtung seien an andere Firmen vergeben worden,
ebenso die Verputzarbeiten, Malerarbeiten (Außenfassade),
Gartengestaltung, Asphaltierung und die Terrassenarbeiten. In rechtlicher
Hinsicht seien die Bw. und ihr Ehegatte als Bauherren anzusehen, zumal sie den
bauausführenden Firmen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet gewesen seien und das Baurisiko getragen hätten.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 2003 wurde der
Bescheid vom 30. September 2002 "wegen Mangelhaftigkeit des Spruches"
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, da verabsäumt worden sei, "die
Wiederaufnahme des Verfahrens auszusprechen" (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
11. April 2003). Sodann verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Spruchpunkt 2 dieses Bescheides) und erließ einen berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Spruchpunkt 3), mit dem (wie bereits im Bescheid vom
30. September 2002) Baukosten von 660.000 S in die Bemessungsgrundlage
einbezogen wurden. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Berufung vom
15. Oktober 2002 gemäß
§ 274 BAO auch als gegen den berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid) eingebracht gelte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im Bauvertrag vom 9. Juli 1998
sei als Vertragsgrundlage unter anderem die Bau- und Ausstattungsbeschreibung
gemäß Projektunterlagen angeführt. Für die Erstellung des
Bebauungsplanes sei bereits ein Gesamtkonzept vorgelegen. Diese Planung sei auch
für die Vermittlungsfähigkeit des Projektes von ausschlaggebender
Bedeutung gewesen, sodass eine betreffende Planung üblicherweise bereits
vor Abschluss des Kaufgeschäftes bestanden habe. Eine Einflussnahme auf die
Gestaltung des "Gesamtbauvorhabens" sei der Bw. nicht möglich gewesen.
Selbst wenn über die Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen
worden sei, sei ein "bereits fertiges Planungs-, Finanzierungs- und
Vertragskonzept" vorgelegen. Durch den Abschuss des bereits fertig
ausverhandelten Bauvertrages seien Preis- und Baurisiko nicht mehr bei der Bw.
gelegen. Das durch die Baubehörde zur Kenntnis genommene Auftreten der Bw.
als Bauwerber sei für die Abgabenbehörde nicht bindend. Sämtliche
Vertragsgrundlagen, wie Pläne und Ausstattungsbeschreibung, seien
"üblicherweise" von der A.GmbH bzw. von J.X. gekommen, auch wenn mit der
Bw. diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.
Rechtlich komme der Bw. daher keine Bauherreneigenschaft zu.
Im Vorlageantrag vom 12. Juni 2003 verwies die Bw.
neuerlich darauf, dass ihr die Firma A.GmbH unbekannt sei. Unrichtig sei auch,
dass ein fertiges Planungs-, Finanzierungs- und Vertragskonzept vorgelegen habe.
Das Finanzamt habe einen konkreten Sachverhalt zu beurteilen und nicht "darauf
zu spekulieren, was üblicherweise der Fall war".
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
hat am 11. Februar 2004 ein Erörterungsgespräch stattgefunden. Dabei
schilderte der Ehegatte der Bw. den Sachverhalt wie folgt:
Es handle sich um ein aus vier (selbstständig
parzellierten) Gebäudeeinheiten bestehendes Projekt, wobei jeweils zwei
Häuser aneinander gebaut seien. Zum Kaufzeitpunkt sei das Haus auf der
Nachbarparzelle ziemlich fertig gewesen, ein Haus habe sich im Rohbaustadium
befunden, ein Haus sei fertig geplant gewesen. Schon auf Grund dieser
Gegebenheiten und des Ortsbildes habe sich die Bauführung in Grundriss und
Höhe an die bestehenden Gebäude anpassen müssen. Die Bw. und ihr
Ehegatte hätten sich Ende 1997 bei der B.GmbH in W. nach dem freien
Grundstück und dessen Preis erkundigt. Sie hätten dort eine
Modellzeichnung, welche die Außenansicht der Häuser zeige, erhalten.
Von Nachbarn und Kollegen hätten sie erfahren, dass Architekt L. im Besitz
der Planung sei und es sich bei der Firma G. um einen guten Baumeister handle.
Anfang 1998 hätten die Bw. und ihr Ehegatte mit Architekt L. Kontakt
aufgenommen, der die ursprüngliche Planung nach ihren Wünschen
geändert habe (Grundrissänderung im Keller, Kellerstiege ins Freie,
Versetzen und Vergrößern von Fenstern im Erdgeschoß und
Obergeschoß, Entfernen eines Teiles der Decke im Stiegenhausbereich,
Versetzen von Wänden im Innenbereich, Änderung der Dachhaut samt
Isolierung, Verbreiterung des Daches um ca. 25 cm, Neusetzung eines
Dachfensters). Diese Planung sei Grundlage gewesen für die Kontaktnahme mit
dem Bauunternehmen G., welche auf dem B.-Platz in W., jedoch ohne Beisein des
J.X. stattgefunden habe. G. habe das im Bauvertrag genannte Angebot gemacht, die
im Bauvertrag erwähnte "Bau- und Ausstattungsbeschreibung laut
Projektunterlagen" sei nicht bekannt. Die Umplanung durch Architekt L. sei zum
Zeitpunkt des Grundkaufvertrages bereits abgeschlossen gewesen,
Kostenänderungen hätten sich dadurch nicht ergeben.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Finanzamt im
Zuge ergänzender Ermittlungen Auskünfte bei Architekt L. und beim
Bauunternehmen G. eingeholt. Architekt L. sagte am 22. Juni 2004
niederschriftlich aus, J.X. sei namens der B.GmbH öfters an ihn
herangetreten, um sich Projektentwicklungspläne bzw. Bebauungsstudien
erstellen zu lassen, so auch im Jahr 1997 wegen der Projektierung der
Grundparzelle Nr. x in B.. Die vom Architekten erstellte "Grundplanung" sei
Grundlage für die Parzellierung und schließlich für den Verkauf
(über die B.GmbH) gewesen. Insgesamt seien im Rahmen dieses Projektes zwei
Doppelhäuser (vier parifizierte Einheiten) erstellt worden. Für die
Bw. und ihren Ehegatten habe Architekt L. im Jahr 1998 die Einreichplanung
vorgenommen, die Einreichpläne des Käufers der unmittelbaren
Nachbarparzelle (Nr. x/9) sowie die Baueinreichungen der Käufer der
Parzellen x/6 und x/7 datierten aus 1997. Die jeweiligen Einreichplanungen seien
mit dem Grundkonzept identisch gewesen, welches auch Grundlage für die
Innendetailplanung gewesen sei. An der Außenansicht hätten keine
größeren Veränderungen vorgenommen werden können,
Änderungen hinsichtlich Größe und Anzahl der Fenster und
Türen seien möglich gewesen. Die Bauwerber seien dem Architekten von
J.X. vermittelt worden. Nach ergänzender telefonischer Auskunft des
Architekten vom 27. August 2004 sei die Erstellung des Entwurfes - beinhaltend
Ansichten der Häuser, Schnitte und Grundrisspläne - "auf eigenes
Risiko" erfolgt: Falls J.X. keine Käufer gefunden hätte, hätte
Architekt L. für seine Arbeit nichts verlangen können. Allerdings habe
J.X. zugesagt, dass im Falle des Verkaufes der Grundparzellen Architekt L. den
Planungsauftrag (der Kunden) bekommen würde. Den von J.X. vermittelten
Kunden habe der Architekt dann ein Preisangebot für die Einreichplanung
gemacht.
Baumeister G. hatte am 15. Juni 2004 ausgesagt, J.X. sei
Mitte 1998 mit der Frage an ihn herangetreten, ob er als Generalunternehmer
einen Hausbau in B. (Errichtung des Rohbaues) übernehmen wolle. Dabei sei
J.X. für die B.GmbH aufgetreten. J.X. habe Vorschläge unterbreitet und
den Baustoff sowie den Rohbaupreis (ca. 1,600.000 S brutto) vorgegeben, wobei im
Baupreis auch die von J.X. für die Vermittlung des Bauvertrages
ausbedungene Provision enthalten sein sollte. Der Bauvertrag sei von J.X.
erstellt worden. Eine spezielle Bau- und Ausstattungsbeschreibung habe es nicht
gegeben, vielmehr sei "alles mündlich besprochen" und "nach
Einreichplanung" gebaut worden. Das erste Treffen mit dem Kunden habe über
Vermittlung von J.X. in den Räumen der B.GmbH. in W. stattgefunden. Dabei
seien der Preis, die Abwicklung und der Bauvertrag besprochen worden. Glaublich
sei der Bauvertrag von der Bw. und ihrem Ehegatten bei dieser Besprechung (am
7. Mai 1998) unterschrieben worden. Der Baumeister habe den Vertrag am 9.
Juli 1998, ebenfalls in den Räumen der B.GmbH im Beisein von J.X., der Bw.
und ihres Ehegatten, unterfertigt. Entgegen der Abmachung im Bauvertrag sei der
Rohbau unverputzt übergeben worden, wodurch sich eine Preisreduktion (von
1,650.000 S brutto laut Bauvertrag auf 1,320.000 S) ergeben habe.
Die mit Architekt L. und Baumeister G. aufgenommenen
Niederschriften und die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden
der Bw. mit Schreiben vom 31. August 2004 zur Kenntnis gebracht. Die Bw. hat
sich dazu nicht geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Nach den vorliegenden Verträgen und den
Auskünften der im Berufungsverfahren befragten Personen steht folgender
Sachverhalt fest:
Die Grundparzelle Nr. x/8 war Teil des Grundstücks Nr.
x in B.. Nach Teilung dieses Grundstücks erfolgte der Verkauf der neu
gebildeten Grundparzellen über die B.GmbH als Vermittlerin. J.X. war
(dienstältester) Angestellter der B.GmbH, Zweigstelle W., und für
diese als Immobilienverkäufer tätig. Für J.X. (bzw. für die
B.GmbH) hatte Architekt L. im Jahr 1997 einen Planungsentwurf für ein aus
zwei Doppelhäusern (vier parzellierten Gebäudeeinheiten) bestehendes
Projekt auf den neuen Grundparzellen x/6 bis x/9 erstellt. Die Gemeinde B. hatte
für die neuen Parzellen verdichtete Bauweise vorgegeben. Architekt L. war
auch Bausachverständiger der Gemeinde B.; auf Grundlage seiner
Bebauungsstudie wurde der Bebauungsplan der Gemeinde erlassen.
Der von Architekt L. erstellte Entwurf (beinhaltend
Ansichten, Schnitte und Grundrisspläne der Häuser) wurde von der
B.GmbH für die Bewerbung des Verkaufes verwendet. Dabei war zwischen
Architekt L. und J.X. vereinbart, dass im Falle des Verkaufes der Grundparzellen
der Planungsauftrag der Kunden dem Architekten vermittelt werden sollte.
Tatsächlich hat Architekt L. für die Käufer der Grundparzellen
x/6, x/7 und x/9 noch im Jahr 1997 die Einreichplanungen erstellt. Der
Einreichplan für die Bw. und ihren Ehegatten (als Käufer der
Grundparzelle x/8) datiert vom Mai 1998. Die an die Bw. und ihren Ehegatten
gerichtete Honorarnote des Architekten trägt das Datum 15. Mai 1998. Bei
den Einreichplanungen wurde das vorliegende Grundkonzept übernommen, wobei
an der Außenansicht der Häuser (nach Aussage des Architekten) keine
"größeren" Veränderungen mehr vorgenommen werden konnten; die
Innendetailplanung konnte frei gestaltet werden. Vergleicht man die
Einreichpläne der beiden Doppelhaushälften auf den Grundparzellen x/8
und x/9, so sind Unterschiede im Wesentlichen nur hinsichtlich der
Innenraumgestaltung sowie bezüglich der Anzahl und Größe der
Fenster festzustellen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundkaufvertrages
über die Grundparzelle x/8 war die zweite Doppelhaushälfte auf der
Nachbarparzelle x/9 bereits in Bau, ebenso eine Hälfte des zweiten
Doppelhauses. Die Häuser auf den Grundparzellen x/6, x/7 und x/9 wurden
nicht vom Bauunternehmen G. errichtet.
Am 6. Mai 1998 haben die Bw. und ihr Ehegatte den
Grundkaufvertrag unterzeichnet. Am 7. Mai 1998 unterfertigten sie den
Bauvertrag, mit der sie der Bauunternehmung G. den Auftrag erteilten, "auf Basis
der nachstehend angeführten Vertragsgrundlagen" als Generalunternehmer ein
Einfamilienhaus zu errichten. In Punkt III des Bauvertrages sind als
Vertragsgrundlagen unter anderem der Baubescheid sowie die "Bau- und
Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen" angeführt. Als
Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis von 1,650.000 S genannt (Punkt VI), der
die Leistungen enthalte, wie sie in den unter Punkt III des Vertrages
aufgelisteten Vertragsgrundlagen angeführt seien (Punkt VIII). Die
Vertragsparteien bestätigten, sämtliche unter Punkt III
angeführten Vertragsgrundlagen erhalten bzw. diese vollinhaltlich zur
Kenntnis genommen zu haben (Punkt XII). Vom Bauführer wurde der Vertrag am
9. Juli 1998 unterschrieben. Tatsächlich wurde der Bw. und ihrem Ehegatten
von der Firma G. ein Betrag von insgesamt 1,320.000 S in Rechnung gestellt; die
Preisreduktion ergab sich daraus, dass das vom Bauunternehmen gemäß
dem Bauvertrag mit fertiger Außenfassade zu errichtende "Ausbauhaus"
unverputzt übergeben wurde. Der weitere Ausbau erfolgte nicht durch die
Firma G..
Der Inhalt des Bauvertrages war von J.X. mit dem
Bauunternehmer ausgehandelt worden. Auch die Vertragsurkunde stammt von J.X..
Für die Vermittlung des Bauvertrages hat sich der Bauunternehmer zu einer
Provisionszahlung verpflichtet, eine solche Zahlung ist auch tatsächlich
erfolgt.
Am 15. Mai 1998 haben die Bw. und ihr Ehegatte das
Bauansuchen bei der Gemeinde B. eingereicht. Der Baubewilligungsbescheid vom 12.
Juni 1998 ist an die Bw. und ihren Ehegatten ergangen.
b) Die Bw. und ihr Ehegatte behaupten zwar, sie seien erst
auf Grund von Gesprächen "mit Nachbarn und Kollegen" zu Architekt L. und
Baumeister G. gekommen; von der B.GmbH (als Vermittlerin des
Grundkaufgeschäftes) hätten sie lediglich eine Modellzeichnung der
Häuser erhalten. Nach dem oben wiedergegebenen Geschehensablauf sowie den
glaubwürdigen (und seitens der Bw. in der Folge auch unwidersprochen
gebliebenen) Aussagen des Architekten und des Bauführers ist aber als
erwiesen anzunehmen, dass sowohl der Auftrag zur Erstellung der Einreichplanung
als auch der Bauvertrag über Vermittlung des (für die B.GmbH
handelnden) J.X. zu Stande kamen. Wenn die Bw. und ihr Ehegatte bei der B.GmbH
unbestritten eine Modellzeichnung der Häuser ausgehändigt erhielten
und die zweite Doppelhaushälfte zu diesem Zeitpunkt schon fast
fertiggestellt war, stellt sich die Behauptung (beim
Erörterungsgespräch am 11. Februar 2004), es sei ihnen der Architekt,
der die Doppelhausanlage geplant hatte, bei der B.GmbH nicht genannt worden, als
völlig unwahrscheinlich dar. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der
erste Kontakt mit dem Bauführer habe sich zwar in W. (in der Nähe der
Geschäftsräume der B.GmbH), jedoch ohne Zutun des J.X. ereignet.
Demgegenüber ist die Auskunft des Bauführers, das erste Treffen mit
den Kunden habe über Vermittlung des J.X. in den Räumen der B.GmbH in
W. stattgefunden, plausibel, hatte doch der Bauführer die im Einzelnen zu
erbringenden Bauleistungen (und deren Preis) mit J.X. ausgehandelt. Insbesondere
wenn den Kunden - wie auch dem Baumeister (siehe die Niederschrift vom 15. Juni
2004) - von J.X. keine schriftliche Bau- und Ausstattungsbeschreibung
übergeben worden war, musste eine Erstbesprechung, wie von Baumeister G.
geschildert, notwendig gewesen sein. Bemerkt sei noch, dass die beim
Erörterungsgespräch behauptete Empfehlung der Bauunternehmung G.
("durch Nachbarn und Kollegen") jedenfalls nicht von den Hausnachbarn stammen
konnte, sind doch die übrigen Häuser der Doppelhausanlage nicht von
Baumeister G. errichtet worden.
c) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Die Steuer wird nach § 4 Abs.
1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der
Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff und nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wirtschaftlichen Sinn zu
verstehen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 4 ff zu § 5, und die dort zitierte
Judikatur).
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und
Rz 88a zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ohne
Bedeutung ist es auch, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichem Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen
Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl.
1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu § 5, Ergänzung N 56/1 N).
d) Gemessen an diesen Kriterien sind die Bw. und ihr
Ehegatte hinsichtlich der von der Firma G. auf Grund des Bauvertrages vom
7.5./9.7.1998 ausgeführten Bauleistungen nicht als Bauherren (im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes) anzusehen:
Dem Bauherrn obliegt es, das auf seinem Grundstück zu
errichtende Haus zu planen und zu gestalten. Im Berufungsfall lag jedoch zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Grundkaufvertrages bereits eine Vorplanung vor,
welche die späteren Käufer im Wesentlichen nur mehr hinsichtlich der
Innenraumgestaltung ändern konnten. Allein dies spricht schon als
gewichtiges Indiz gegen die Bauherreneigenschaft der Erwerber, konnten doch die
Bw. und ihr Ehegatte auf die bauliche Gestaltung ihres Hauses
(Doppelhaushälfte) in seiner Gesamtkonstruktion keinen wesentlichen
Einfluss mehr nehmen: Nach Auskunft des Architekten waren Änderungen der
Vorplanung zwar hinsichtlich der Innenraumgestaltung, im Außenbereich
hingegen nur in geringem Maße (etwa bei Türen und Fenstern)
möglich.
In der Berufung wird darauf hingewiesen, dass entgegen der
Begründung des angefochtenen Bescheides keine Vereinbarung der Bw. (und
ihres Ehegatten) mit der A.GmbH bestanden habe. Dass die A.GmbH gegenüber
den Käufern als Projektgesellschaft in Erscheinung getreten wäre, wie
dies bei anderen von J.X. organisierten Bauvorhaben der Fall war, ist
tatsächlich nicht hervorgekommen. Die dem Einreichplan zu Grunde liegende
Vorplanung war von Architekt L. für J.X. bzw. die B.GmbH erstellt worden.
J.X. hatte auch (wiederum namens der B.GmbH) den Errichtungsvertrag mit dem
Bauunternehmen G. ausgehandelt und der Bw. diese Firma als Generalunternehmer
für die Bauführung (zum vereinbarten Fixpreis) vermittelt. Den
Bauvertrag haben die Bw. und ihr Ehegatte nahezu zeitgleich mit dem
Grundkaufvertrag unterschrieben. Im Ergebnis kann dem Finanzamt daher nicht
entgegengetreten werden, wenn es auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhanges
der Verträge und der von J.X. (namens der B.GmbH) geleisteten Organisation
der Planung und Ausarbeitung des Bauvertrages zum Ergebnis gekommen ist, dass
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück samt zu errichtendem
Gebäude (Rohbau) gewesen ist.
In dieses Bild fügt sich, dass sich die Käufer
bereits in dem über Vermittlung der B.GmbH abgeschlossenen Grundkaufvertrag
zur Errichtung eines Gebäudes unter Beachtung des (auf Grund der
Bebauungsstudie des Architekten L. erlassenen) Bebauungsplanes verpflichtet
haben.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das Finanzamt die
Bauherreneigenschaft der Bw. nur in Bezug auf den von der Bauunternehmung G.
errichteten Rohbau verneint hat; hingegen wurden die Kosten der nachfolgenden,
von den Käufern selbst organisierten Bauarbeiten (insbesondere des
Innenausbaues) in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht
einbezogen.
Zutreffend bringt die Bw. weiters vor, dass sie und ihr
Ehegatte gegenüber der bauausführenden Firma unmittelbar berechtigt
und verpflichtet gewesen seien. Auf Grund der Begründung von
Rechtsbeziehungen mit dem Bauführer (als Generalunternehmer) lag zwar das
Baurisiko bei den Erwerbern (der Bw. und ihrem Ehegatten). Nach den in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Kriterien ist der
Käufer aber nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er neben dem Baurisiko
auch das finanzielle Risiko der Bauführung zu tragen hat und auf die
bauliche Gestaltung des Hauses - und zwar auf die Gesamtkonstruktion - Einfluss
nehmen kann; die genannten Voraussetzungen müssen gemeinsam vom Beginn der
Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als Bauherren
angesehen werden (vgl. Fellner, aaO, Rz 90 zu § 5 GrEStG und die dort
zitierte Judikatur). Die über Wunsch der Bw. vorgenommenen Änderungen
gegenüber der Vorplanung lassen jedoch, wie ausgeführt, keine solche
wesentliche Einflussmöglichkeit (auf die Gesamtkonstruktion des
Gebäudes) erkennen. Dabei kann auch nicht gesagt werden, die Bw. und ihr
Ehegatte hätten (als Käufer der letzten unbebauten Parzelle) lediglich
baubehördliche Beschränkungen mit Rücksicht auf das Ortsbild
beachten müssen, vielmehr ergaben sich diese Beschränkungen daraus,
dass sie - ebenso wie die Erwerber der übrigen drei Parzellen - an das von
Architekt L. geplante Gesamtkonzept der Doppelhausanlage gebunden waren. Durch
die im Bauvertrag getroffene Fixpreisvereinbarung war der Bw. und ihrem
Ehegatten hinsichtlich des Rohbaues auch das Preisrisiko weitgehend
abgenommen.
Die Bw. wendet schließlich noch ein, dass sie vor der
Baubehörde als Bauherr aufgetreten ist. Dass die Bw. und ihr Ehegatte das
Bauansuchen im eigenen Namen eingereicht haben und der Baubescheid der Gemeinde
B. an sie ergangen ist, reicht jedoch für die Begründung der
Bauherreneigenschaft im Sinne des Grunderwebsteuerrechtes nicht
aus.
Hinsichtlich der im Bauvertrag mit der Firma G.
festgelegten Bauleistungen kam der Bw. und ihrem Ehegatten somit nicht die
Stellung von Bauherren (im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes) zu. Das
hiefür an den Bauführer zu leistende Entgelt zählte daher
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ebenso zur Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer wie der Kaufpreis für das Grundstück
selbst.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. März 2005
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-I/03
- Stammnummer
- 14779
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF