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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101824/2023

Nachweis der Privatfahrten für halben Kfz-Sachbezugswert

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101824/2023vom 25.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Josef Wieser Steuerberatungs-GmbH, Schulstraße 3 Tür 6a, 3240 Mank, vom 28. September 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 des Finanzamtes Österreich vom 25. August 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt und Verfahrensgang Gegen den von der Abgabenerklärung abweichenden Einkommensteuerbescheid 2018 erhob die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren steuerlichen Vertreter Bescheidbeschwerde mit dem Begehren, es möge der vom Arbeitgeber (***1***) angesetzte volle Sachbezug für den zur Verfügung gestellten Dienstwagen gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung auf den halben Sachbezugswert vermindert werden. Die Bf. habe nachweislich weniger als 6.000 Kilometer das Fahrzeug für private Zwecke verwendet. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2022 abgewiesen und in der ergänzenden Bescheidbegründung ausgeführt, dass auch die Fahrten mit dem Dienstwagen im Rahmen der entgeltlichen öffentlich-rechtlichen Funktion als Obfrau der Sozialversicherung der X - aus der Sicht des Dienstverhälltnisses zum B. - zu den Privatfahrten zu rechnen seien und deshalb die 6.000 km-Grenze überschritten werde. Mit Anbringen vom 6.10.2022 wurde gegen die BVE ein Vorlageantrag eingebracht und dargelegt, dass zwischen der A. und der B. eine genaue Kostenverrechnung wegen des der Bf. zur Verfügung gestellten Dienstwagens samt Fahrer erfolge. Die Fahrten würden vom Fahrer in einem Fahrtenbuch vollständig erfasst. Für jene Fahrten, die in der Funktion als Obfrau der A. erfolgen, werde die Kosten für den Dienstwagen von der B. der A. nachweislich weiterverrechnet. Die Fahrten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Funktion als Obfrau der A. seinen keine Privatfahrten, auch nicht im Sinne des § 4 Sachbezugswerteverordnung. Es liege bezüglich dieser Funktionsausübung kein Dienstverhältnis vor, sodass diese Fahrten nicht unter die Pendlerpauschalregelung des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 fielen. Wenn der Bf. wegen dieser Fahrten Kosten entstanden wären, würden Werbungskosten zu diesen steuerpflichtigen Einkünften gemäß § 29 Z 4 EStG (Funktionsgebühren) vorliegen. Da ihr aber für die Fahrten für die Funktionsausübung bei der A. ebenso der Dienstwagen der B. zur Verfügung gestellt worden sei, wären ihr aus diesem Titel keine Werbungskosten zu den Funktionsgebühren erwachsen und habe sie solche daher auch nicht erklärt. Es bestehe nachweislich eine Vereinbarung zwischen der A. und der B. über die Kostenverrechnung des Dienstwagens für Zwecke der A.. Sämtliche Fahrten mit diesem Dienstwagen der B., welche die Bf. in ihrer Funktion als Obfrau der A. durchgeführt habe, seien vom Fahrer lückenlos im angeschlossenen Fahrtenbuch eingetragen und auf dieser Grundlage der A. weiterverrechnet worden. Gleichsam habe die A. diesen Wagen zu den vereinbarten Bedingungen von der B. gemietet und der Bf. für ihre Funktionsausübung zur Verfügung gestellt. Wie bereits vorgebracht, finde § 4 Sachbezugswertevorordnung nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, nicht aber bei den sonstigen Einkünften durch Funktionsgebühren gemäß § 29 Z. 4 EStG 1988 Anwendung. Hinsichtlich der Verwendung des zur Verfügung gestellten Kfz für Zwecke der Funktionsausübung als Obfrau der A. liege deshalb kein Sachbezug vor und würden diese Fahrten in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften gemäß § 29 Z. 4 EStG stehen, weshalb auch keine Privatfahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der Sachbezugswerteverordnung vorliegen würden. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch, das vom Fahrer des Dienstfahrzeuges genau geführt worden sei und den damit übereinstimmenden Kalenderaufzeichnungen, die vom Sekretariat für die Bf. geführt worden seien, könne eindeutig nachvollzogen werden, dass im Jahr 2018 die Bf. mit dem Dienstwagen wesentlich weniger als 6.000 km Privatfahrten zurückgelegt habe. Es stehe ihr daher die Verminderung auf den halben Sachbezug zu. Dies möge durch Abzug von Werbungskosten in Höhe dieses Betrages von € 4.320 erfolgen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Es steht auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes fest, dass die Fahrten der Bf. mit dem Dienstwagen der B. für die Funktionsausübung bei der A. in einem Fahrtenbuch genau erfasst und die dafür angefallenen Kosten, einschließlich der Lohnkosten für den Fahrer, fremdüblich zwischen A. und B. verrechnet wurden. Aus den vollständigen Aufzeichnungen des Fahrtenbuches können die Privatfahrten, welche im Wesentlichen aus den Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrer Arbeitsstätte bei der B. bestanden, mit ziemlicher Sicherheit der Richtigkeit nachvollzogen werden. Diese lagen - wie angegeben mit rund 3.300 km im Jahr - deutlich unter der 6.000 km-Grenze, sodass die Voraussetzung für den Ansatz des halben Sachbezuges eindeutig erfüllt sind. Die Sache wurde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren mit den Parteien besprochen und wurde zu diesem Ergebnis auch Einvernehmen erzielt. Der erklärte Anspruch der Bf. auf Verminderung des Sachbezuges um die Hälfte im Wege des Abzug von Werbungskosten in Höhe von € 4.320 besteht im Ergebnis zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage, sondern nur eine strittige Tatfrage zu lösen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 25. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101824/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101824.2023
Stammnummer
147787
Gültig
25.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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