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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103405/2020

Familienbonus-Plus wurde zu hoch geltend gemacht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103405/2020vom 23.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Mai 2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 20. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juli 2021 zu entnehmen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 20. Mai 2020 wurde die Einkommensteuer 2019 veranlagt und ergab eine Nachforderung in Höhe von 990,00 Euro. Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2019 den Familienbonus Plus in voller Höhe von 1.500,00 Euro für ihre Tochter, sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung und tatsächliche Aufwendungen der Tochter als außergewöhnliche Belastung aus der Behinderung (ohne Selbstbehalt). Der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung wurden im Bescheid vom 20. Mai 2020 nicht anerkannt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Familienbonus Plus wurde zur Hälfte berücksichtigt, da der Unterhaltsleister ebenfalls Anspruch auf den halben Familienbonus Plus habe. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2020 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Bf. führte unter anderem aus, dass der Kindesvater den Unterhalt nicht in voller Höhe leiste und irrtümlich der Alleinverdiener- anstelle des Alleinerzieherabsetzbetrages angegeben worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juli 2020 wurde dem Beschwerdebegehren teilweise Rechnung getragen und der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt. Der Familienbonus Plus wurde zur Hälfte berücksichtigt, der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung wurde nicht berücksichtigt. In einer am 8. Juli 2020 neuerlich eingebrachten Beschwerde, welche als Vorlageantrag gewertet wurde, zog die Bf. ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 vorliege. Mit Vorlagebericht vom 10. August 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Es wurde auf die ausführliche Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass das Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 1 Z 12 vorliege. Da der Familienbonus Plus laut Lohnzettel in Höhe von 1.500,00 Euro berücksichtigt wurde, jedoch nur der halbe Familienbonus Plus in Höhe von 750,00 Euro zustehe, seien die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 gegeben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. bezog im Kalenderjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 29.238,04 Euro. Die Bf. hat für ihre Tochter, ***Kind***, geboren am ***Geb.-Datum Kind***, im Kalenderjahr 2019 ganzjährig Familienbeihilfe bezogen. Die Bf. beantragte im Wege der Arbeitnehmerveranlagung den ganzen Familienbonus Plus für ihre Tochter in Höhe von 1.500,00 Euro. Beim Unterhaltsverpflichteten, Hr. ***Vater***, geboren am ***Geb.-Datum Vater***, wurde mit Bescheid vom 2. April 2020 der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus-Plus berücksichtigt. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 (Bescheid vom 1. Juli 2020) wurde der halbe Familienbonus Plus in Höhe von 750,00 Euro berücksichtigt. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Da, laut amtlichen Ermittlungen, dem Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltsabsetzbetrag und daher auch der Familienbonus Plus zusteht, konnte bei Ihnen nur der halbe Betrag (Familienbonus Plus) berücksichtigt werden (zweiter Teilstrich zu § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988)." 2. Beweiswürdigung Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Unterlagen, den Parteienvorbringen und Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt samt den dort gemeldeten Lohnzetteln. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b und c Einkommensteuergesetz (EStG 1988) in der Fassung BGBl I Nr. 96/2020 ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen: Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu. Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a und b EStG 1988 ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Da dem Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltsabsetzbetrag und daher auch der Familienbonus Plus zusteht, konnte bei Ihnen nur der halbe Betrag (Familienbonus Plus) berücksichtigt werden (zweiter Teilstrich zu § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988). Die Beschwerdeführerin und auch der unterhaltspflichtige Kindesvater haben den Familienbonus Plus geltend gemacht. Der unterhaltspflichtige Kindesvater machte den halben Familienbonus-Plus in Höhe von 750,00 Euro geltend, die Kindesmutter machte den vollen Familienbonus-Plus in Höhe von 1.500,00 Euro geltend. Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 zu veranlagen, wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde. Für das Kind der Bf., ***Kind***, steht unbestritten ein Familienbonus-Plus in Höhe von 1.500,00 Euro zu. Die Eltern von ***Kind*** haben im Jahr 2019 einen Betrag von 2.250,00 Euro steuerlich geltend gemacht. Das bedeutet, dass von der Bf. ein Betrag von 750,00 Euro steuerlich berücksichtigt wurde, der gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nicht zusteht. Dies zieht die Rechtsfolge einer Pflichtveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 bei der Bf. nach sich. Zum Begehren der Bf. auf Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung im Vorlageantrag ist festzuhalten, dass eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich ist, wenn nicht eine Pflicht zur Veranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2019 auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 zu erlassen war, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Beschwerdeweg nicht mehr zurückgenommen werden. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wenn die Voraussetzungen für den Familienbonus Plus nicht vorliegen, dieser aber dennoch geltend gemacht wurde, hat eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften zu erfolgen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weswegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist. Wien, am 23. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103405/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103405.2020
Stammnummer
147785
Gültig
23.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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