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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100471/2020

Einstellung nach Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100471/2020vom 24.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** vertreten durch Tiefengraber & Partner Wirtschafts- und Steuerberatung Ges.m.b.H., Bachgasse 10, 2340 Mödling, über die Beschwerde vom 7. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 17. April 2019 betreffend Körperschaftsteuer 2016 (Steuernummer BfStNr***) den Beschluss: Die Beschwerde vom 7. Mai 2019 wird als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 144 Abs 9 B-VG nicht zulässig. Begründung Die Körperschaftsteuererklärung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 wurde bei der belangten Behörde am 23.7.2018 eingereicht. Da der Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 25.10.2017 lediglich die Monate Jänner bis Juni 2016 umfasste, wurde dieser nach Vorhaltsbeantwortung mit Bescheid vom 17.4.2019 wiederaufgenommen. Mit Sachbescheid der belangten Behörde vom 17.4.2019 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers insofern abgeändert, als Abschreibungen auf Finanzanlagen und Forderungsausfälle (jeweils betreffend C*** GmbH) steuerlich nicht anerkannt wurden. Darüber hinaus wurde der Verlust aus der ersten Jahreshälfte 2016 mit den laufenden Einkünften der zweiten Jahreshälfte ausgeglichen. Die Beschwerde vom 7.5.2019 richtete sich gegen die nicht anerkannten Forderungsausfälle und wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2019 nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 18.10.2019 die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht unter Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung vorzulegen. Ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 22.11.2019 betreffend die im Vorlageantrag in Aussicht gestellte Nachreichung von Einwendungen gegen die wesentlichen Teile der Begründung der Beschwerdevorentscheidung blieb unbeantwortet. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18.2.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diverse sachverhaltsrelevante Fragen zu beantworten und dementsprechende Unterlagen nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 28.3.2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 7.5.2019 zurück. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 28.3.2025 die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2016 zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird. Ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, kann gem § 272 Abs 4 BAO die Gegenstandsloserklärung nach § 256 Abs 3 BAO vom Berichterstatter (Einzelrichter) ausgeübt werden. Die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde führt zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides bedarf. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 24. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100471/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100471.2020
Stammnummer
147784
Gültig
24.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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