Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102979/2023
Bemessung Lohnabgaben - Sachbezug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102979/2023vom 24.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 30. August 2021 betreffend Haftung für Lohnsteuer der Jahre 2016 - 2018 sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) der Jahre 2016 - 2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Nachforderungen betragen:
|
Jahr
|
LohnSt
|
DB
|
DZ
|
Gesamt
|
2016
|
961,72
|
233,76
|
20,78
|
1.216,26
|
2017
|
1215,72
|
142,80
|
13,93
|
1.372,45
|
2018
|
1248,84
|
103,32
|
10,60
|
1.362,76
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Infolge einer bei der Beschwerdeführerin (Bf.) betreffend die Jahre 2016 - 2018 durchgeführten Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurden die o.a. beschwerdegegenständlichen Bescheide erlassen.
Wie dem Bericht vom 30.8.2021 zu entnehmen war, habe die GPLA festgestellt, dass im Prüfungszeitraum die arbeitgebereigenen Kfz (ein BMW und ein Lexus) den vier bzw. drei Dienstnehmern für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestanden seien.
Die GPLA ging davon aus, dass die Fahrzeuge durch die Dienstnehmer auch privat genutzt worden seien. Aufgrund fehlender Fahrtenbücher bzw. Aufzeichnungen sei für die Nutzung der Fahrzeuge den Dienstnehmern jeweils ein halber Sachbezugswert (für beide Fahrzeuge) bei Bemessung der Lohnabgaben zugerechnet worden.
Es resultierten daraus die folgenden Abgabennachforderungen (siehe Bericht GPLA vom 30.8.2021).
|
Jahr / Dienstnehmer
|
LohnSt
|
DB
|
DZ
|
Gesamt/Jahr
|
2016
| | | |
|
Pauschal Reinigungskräfte
|
61,00
|
137,25
|
12,20
|
|
***1***
|
0,00
|
88,01
|
7,82
|
|
***2***
|
0,00
|
88,01
|
7,82
|
|
***3***
|
0,00
|
41,95
|
3,73
|
|
***4***
|
320,65
|
41,23
|
3,66
|
|
***5*** (Geschäftsführerin)
|
900,72
|
96,51
|
8,58
|
|
Summen
|
1282,37
|
492,96
|
43,81
|
1819,14
|
2017
| | | |
|
Pauschal Reinigungskräfte
|
15,00
|
30,75
|
3,00
|
|
***1***
|
0,00
|
99,88
|
9,74
|
|
***2***
|
609,00
|
99,88
|
9,74
|
|
***3***
|
0,00
|
99,88
|
9,74
|
|
***5***
|
1200,72
|
112,05
|
10,93
|
|
Summen
|
1824,72
|
442,44
|
43,15
|
2310,31
|
2018
| | | |
|
***1***
|
0,00
|
131,04
|
13,44
|
|
***2***
|
1136,76
|
131,04
|
13,44
|
|
***3***
|
463,08
|
131,04
|
13,44
|
|
***5***
|
1248,84
|
103,32
|
10,60
|
|
Summen
|
2848,68
|
496,44
|
50,92
|
3396,04
Die Behörde folgte den Feststellungen der GPLA und erließ entsprechend die o.a. angeführten Bescheide mit Datum 20. August 2021.
Gegen die angeführten Bescheide wurde rechtzeitig am 30.9.2021 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Dienstnehmer nicht berechtigt gewesen seien, die Firmenfahrzeuge für Privatfahrten zu nutzen. Darüber hinaus habe Herr ***2*** erst am 17.2.2020 einen Führerschein ausgestellt bekommen. Eine Kopie war der Beschwerde beigelegt.
Es wurde die Neuberechnung der Lohnabgaben beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13. 1. 2023 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und wurden die angefochtenen Bescheide abgeändert.
Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar gewesen, dass die Dienstnehmer bei zwei verfügbaren Fahrzeugen nicht berechtigt gewesen seien, diese zu nutzen. Die Behörde kam zum Schluss, dass auch das Fehlen der Lenkerberechtigung einer Nutzung nicht entgegenstünde und hätte der Dienstnehmer auch über eine Lenkerberechtigung aus einem anderen Staat verfügen können.
Infolge der fehlenden Aufzeichnungen sei jeweils der volle Sachbezugswert in Ansatz gebracht worden.
Der Vorlageantrag vom 4.2.2023 wurde rechtzeitig eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es wurde darin u.a. vorgebracht, dass weder der als Sachbearbeiter beschäftigte Herr ***4*** noch der als Hausarbeiter geringfügig beschäftigte Herr ***1*** autorisiert gewesen seien, die Firmenfahrzeuge zu benutzen. Der Dienstnehmer ***2***, österreichischer Staatsbürger, habe im Prüfungszeitraum keine Lenkerberechtigung zum Lenken eines Fahrzeuges besessen.
Die Vorlage der Beschwerde erfolgte mit Vorlagebericht vom 5.9.2023 an das Bundesfinanzgericht (BFG).
Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde im Sinne der BVE.
Mit Beschluss des BFG vom 16.1.2025 wurde der Bf. der für das BFG aufgrund des Berichts der GPLA sowie der vorliegenden Unterlagen und Schriftsätze zu beurteilende Sachverhalt mitgeteilt und um Stellungnahme dazu sowie der Vorlage von klärenden Unterlagen ersucht.
Die Feststellungen der GPLA betreffend die Geschäftsführerin, Frau Dr. ***5***, zur Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges sowie die Pauschalen Zurechnungen betreffend Reinigungskräfte wurden durch die Bf. nicht angefochten.
Diese wären daher außer Streit zu stellen und blieben unverändert.
Der weitere zu beurteilende Sachverhalt betreffend die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge habe sich für das BFG aus dem Bericht zur GPLA sowie der entsprechenden Niederschrift ergeben.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Dienstnehmer ***2*** wäre dem Vorbringen der Bf. in der Beschwerde zu folgen. Aufgrund der beigebrachten Kopie des Führerscheins war es als erwiesen anzusehen, dass der Dienstnehmer erst ab Februar 2020 über eine Lenkerberechtigung verfügt hatte. Da weiters davon auszugehen war, dass die Bf. Firmenfahrzeuge nur jenen Personen zur Nutzung, sowohl dienstlich als auch privat, überlassen hat, die auch über einen Führerschein, einer amtlichen Bescheinigung über die Lenkerberechtigung (der behördlich erteilten Erlaubnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges), verfügten, wäre der Zurechnung eines Sachbezuges für die Nutzung des Kfz die Grundlage entzogen.
Am 12.3.2025 sprach die Geschäftsführerin der Bf. persönlich beim BFG vor. Darüber wurde ein Aktenvermerk aufgenommen.
Es wurden die Feststellungen der GPLA betreffend Sachbezugszurechnung diskutiert und gab die Geschäftsführerin dazu an, dass:
"Herr ***1*** im geprüften Zeitraum und bis dato mit 10 Stunden angestellt ist und war. Er ist als Hausarbeiter tätig und kümmert sich um die Büroräumlichkeiten am Firmensitz. Herr ***1*** hat die genannten Fahrzeuge nie zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen.
Die beiden anderen Angestellten ***3*** und Herr ***4*** hatten ebenfalls keine Verfügungsberechtigung zur Nutzung der Fahrzeuge. Sie kamen öffentlich zur Arbeit. Sie waren Sachbearbeiter für die Abwicklung der Angebote und Aufträge der Firma.
Zu den beiden Fahrzeugen legt die GF ein Schreiben vor, worin dargelegt ist, dass die Fahrzeuge nicht zeitgleich vorhanden waren, sondern der BMW ab 20.7.2017 wegen Fahruntauglichkeit ungenützt vor dem Firmensitz abgestellt war, aber angemeldet blieb, und der Lexus angeschafft wurde.
Nachweis - Rechnung der Werkstatt vom 31.7.2017 und weitere Rechnungen vom 27.6.2016 und 8.3.2017.
Ankaufsrechnung Lexus vom 28.8.2017, Werkstattrechnung zum Nachweis des Km-Standes, vom 17.11.2017 (3.268 km).
Der BMW wurde im Prüfungszeitraum nur von Herrn ***6*** genutzt und dies für Kundenbetreuung, Fahrten zu Messen. Privat wurde das Fahrzeug nicht genutzt. Dafür diente das Fahrzeug der GF.
Die GF hält fest, dass die Angestellten grundsätzlich keine Fahrzeuge zur Nutzung überlassen bekommen haben. Es gibt keine inländischen Kunden, Lieferungen erfolgen durch Lieferanten. Die Tätigkeit der Sachbearbeiter erfolgte im Büro.
Unter Bezug auf den Beschluss vom 16.1.2025 wird festgehalten, dass die Feststellungen betreffend ***7*** und betreffend die Reinigungskraft außer Streit gestellt werden."
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Aufgrund der durchgeführten, die Lohnabgaben betreffenden (GPLA), Außenprüfung war strittig ob und inwieweit vier bzw. drei Angestellten der Bf. im Prüfungszeitraum (2016 - 2018) firmeneigene Kraftfahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung standen und demzufolge jeweils ein Sachbezug bei Ermittlung der Lohnabgaben zu berücksichtigen gewesen wäre.
Gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) ist bei Bemessung der Lohnabgaben ein Sachbezug anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen.
Unstrittig waren die Feststellungen der GPLA für den Prüfungszeitraum zum Sachbezug aufgrund der Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges durch die Geschäftsführerin der Bf. und die dementsprechend erfolgten Zurechnungen zu den Lohnabgaben.
Ebenfalls unstrittig waren die Feststellungen und Nachverrechnung von Lohnabgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Reinigungskräften.
Die aus den außer Streit gestellten Feststellungen resultierenden Nachforderungen betrugen:
|
Jahr
|
LohnSt
|
DB
|
DZ
|
Gesamt
|
2016
| | | |
|
Pauschal Reinigungskräfte
|
61,00
|
137,25
|
12,20
|
|
***5*** (Geschäftsführerin)
|
900,72
|
96,51
|
8,58
|
|
Summen
|
961,72
|
233,76
|
20,78
|
1.216,26
|
2017
| | | |
|
Pauschal Reinigungskräfte
|
15,00
|
30,75
|
3,00
|
|
***5***
|
1200,72
|
112,05
|
10,93
|
|
Summen
|
1215,72
|
142,80
|
13,93
|
1.372,45
|
2018
| | | |
|
***5***
|
1248,84
|
103,32
|
10,60
|
1.362,76
|
Nachforderung Gesamt
| | | |
3.951,47
Der entscheidungsrelevante weitere Sachverhalt ergab sich für das Bundesfinanzgericht (BFG) aus den Akten und Unterlagen der Behörde, dem Bericht über die GPLA, dem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, Abfragen des BFG bei der Sozialversicherung sowie aufgrund der Angaben der Geschäftsführerin im Rahmen der Vorsprache am 12.3.2025 und den beigebrachten Unterlagen.
Zu den im Bericht der GPLA angeführten Dienstnehmern der Bf. stellte das BFG für den Prüfungszeitraum folgendes fest:
Herr ***1*** war mit 10 Wochenstunden als Hausarbeiter der Bf. tätig.
Herr ***2*** war ab 1.9.2015 für die Bf. tätig;
Frau ***3*** war ab 11.7.2016 - 31.3.2020 neben ihrem Studium bei der Bf. tätig;
Herr ***4*** war von 1.9.2015 bis 19.6.2016 tätig.
Weiter wurde festgestellt, dass Herr Ing. ***6*** als Prokurist der Bf. Vollzeit angestellt war.
Die Bf. verfügte im Prüfungszeitraum über folgende Fahrzeuge:
BMW X83 ab 2009. Dieser wurde bis Juli 2017 genutzt.
LEXUS AL2 ab 25.8.2017 - als Nachfolgefahrzeug des BMW.
Die Fahrzeuge Smart bis 22.1.2018 und danach Toyota Aygo wurden von der Geschäftsführerin genutzt. Die an sie erfolgten Zurechnungen von Sachbezügen waren unstrittig.
Diese Daten deckten sich grundsätzlich mit den Angaben der GPLA.
Es wurde jedoch durch die Geschäftsführerin gegenüber dem BFG mittels Unterlagen nachgewiesen, dass der BMW ab Mitte 2017 wegen Betriebsuntauglichkeit nicht mehr zur Verfügung stand. Das Fahrzeug blieb zwar angemeldet, stand jedoch wegen Betriebsuntauglichkeit abgestellt vor dem Firmensitz. Eine Reparatur des Fahrzeuges war wegen Unwirtschaftlichkeit nicht mehr erfolgt-
Der LEXUS wurde danach im August 2017 angekauft.
Daraus folgte zum einen, dass, entgegen der Feststellung der GPLA, für eine etwaige Nutzung durch Angestellte im Prüfungszeitraum keine zwei Fahrzeuge zur gleichen Zeit verfügbar gewesen waren.
Des Weiteren wurde im Beschwerdeverfahren durch Vorlage der Kopie des Führerscheins nachgewiesen, dass der Dienstnehmer ***2*** erst ab 17.2.2020 (Ausstellungsdatum) über einen Führerschein verfügte.
Unabhängig davon, ob grundsätzlich eine Zurechnung von Sachbezügen zu erfolgten hatte, war die durch die GPLA erfolgte Zurechnung von Sachbezügen für zwei gleichzeitig verfügbare Fahrzeuge grundsätzlich zu Unrecht erfolgt.
Wie sich aus dem Sachverhalt hatte schließen lassen, verfügte die Bf. (außer dem Fahrzeug für die Geschäftsführerin) jeweils nur nacheinander über ein weiteres Firmenfahrzeug in den geprüften Jahren; nämlich zuerst über den BMW und in der Folge den LEXUS. Es standen keine zwei Fahrzeuge zeitgleich in den Prüfungsjahren zur Verfügung.
Hinsichtlich der erfolgten Zurechnung von Sachbezügen an den Dienstnehmer ***2*** stellte das BFG fest, dass es aufgrund der beigebrachten Kopie des Führerscheins als erwiesen anzusehen war, dass der Dienstnehmer, geb. am ***8***1993, erst ab Februar 2020 über eine Lenkerberechtigung verfügt hatte. Es war auch davon auszugehen, dass die Bf. Firmenfahrzeuge nur jenen Personen zur Nutzung, sowohl dienstlich als auch privat, überlassen hatte, die auch über einen Führerschein, eine amtliche Bescheinigung über die Lenkerberechtigung (der behördlich erteilten Erlaubnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges), verfügten.
Der Zurechnung eines Sachbezuges an ***2*** für die Nutzung eines Kfz war daher im Prüfungszeitraum die Grundlage entzogen.
Wie die Geschäftsführerin gegenüber dem BFG vorbrachte, wurden der BMW bzw. der LEXUS ausschließlich durch den Prokuristen für dienstliche Fahrten und die Betreuung der Kunden genutzt. Den anderen Dienstnehmern standen kein(e) Fahrzeug(e) zur Verfügung und sei dafür auch keine Notwendigkeit vorgelegen. Es waren dienstlich keine Kundenbesuche oder Lieferungen durchzuführen. Die Angestellten arbeiteten am Sitz der Bf. im Büro und kamen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, sodass auch keine private Nutzung gegeben war.
Bei Beurteilung und Würdigung dieses Sachverhalts, kam das BFG in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es weder für die Zurechnung von Sachbezügen aufgrund privater Nutzung eines Firmenfahrzeuges an die genannten Angestellten, noch für Zurechnungen an den geringfügig tätigen Hausarbeiter konkrete Grundlagen gegeben hatte. Die Bf. verfügte nicht zeitgleich über zwei Fahrzeuge; den BMW und den LEXUS. Die glaubhaft vorgebrachten Argumente, dass den Angestellten kein Fahrzeug privat zur Verfügung überlassen worden war, waren nicht in Frage zu stellen.
Im Ergebnis waren daher die seitens der GPLA zu Herrn ***1***, Herrn ***2***, Frau ***3*** und Herrn ***4*** für den Prüfungszeitraum getroffenen Feststellungen ohne Grundlage und die in der Folge in die Bemessungsgrundlagen eingeflossenen Beträge außer Ansatz zu lassen. Die Abgaben waren in diesem Punkt entsprechend den Berechnungen und Meldungen der Bf. zu belassen.
Die Bescheide waren jedoch im Hinblick auf die Zurechnungen aus dem Sachbezug der Geschäftsführerin sowie aus Zurechnungen im Punkt Reinigungskräfte abzuändern.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.
Die Entscheidung erfolgte wie im Spruch angeführt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist nicht zulässig.
BEILAGE - Berechnungsblatt
Wien, am 24. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 und 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102979/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102979.2023
- Stammnummer
- 147780
- Gültig
- 24.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF