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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100158/2024

Entstehung der Eingabengebührenschuld nach § 17a VfGG trotz Verfahrenshilfeantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100158/2024vom 08.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2023, Erfassungsnummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der VfGH nahm betreffend eine von der Beschwerdeführerin beim VfGH eingebrachte Beschwerde vom 24.11.2022 einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren vom 22.3.2023 auf und sandte diesen dem Finanzamt Österreich (im Folgenden: "belangte Behörde"). Mit (Sammel-)Bescheid vom 30.10.2023 setzte die belangte Behörde daraufhin die Gebühr nach § 17a VfGG im Betrag von 240,- Euro und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG im Betrag von 120,- Euro fest. Mit am 7.12.2023 per Post versendetem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannten Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der beim VfGH eingebrachten Beschwerde vom 24.11.2022 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gestellt habe und dieser Antrag trotz des zurückweisenden Beschlusses des VfGH, mit dem dieser seine Unzuständigkeit aussprach, aufgrund eines von der Beschwerdeführerin gestellten Überweisungsantrags nach § 230a ZPO nach wie vor gerichtsanhängig sei. Der angefochtene Gebührenbescheid sei daher als "nichtig und unwirksam zu betrachten". Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.1.2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Mit am 15.2.2024 per Post versendetem Schreiben stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Begründend wurde dazu ua ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 8.11.2023 zugestellt und die Beschwerde daher rechtzeitig eingebracht worden sei. Zudem wies die Beschwerdeführerin erneut auf die Anhängigkeit des von ihr gestellten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenshilfe hin. Am 8.5.2024 erfolgte durch die belangte Behörde die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde und der Akten an das Bundesfinanzgericht, wobei die belangte Behörde im Vorlagebericht im Wesentlichen ausführte, dass die Beschwerdeführerin dem VfGH am 24.11.2022 eine Beschwerde überreicht habe und sohin die Gebührenschuld gem § 17a Z 3 VfGG zu diesem Zeitpunkt entstanden und gleichzeitig fällig geworden sei. Dass der VfGH die Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2022 zurückgewiesen hat, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Bei der Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG handle es sich um eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von festen Gebühren, die "zwingend" angeordnet sei. Sowohl die Festsetzung der Gebühr als auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung seien daher zu Recht erfolgt. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit einem mit 24. November 2022 datiertem Schriftsatz, welcher beim Verfassungsgerichtshof am 24. November 2022 einlangte, brachte die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichtes ***Ort1*** ein. Weiters stellte die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof für die Beschwerdekosten und allfällige Gebühren". Eine Entrichtung der Gebühr nach § 17a VfGG erfolgte für die Beschwerde nicht. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 zurück. Dies mit der Begründung, dass dem Verfassungsgerichtshof nicht die Zuständigkeit eingeräumt sei, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Zudem lehnte der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet ab. Da die Beschwerdeführerin dem Verfassungsgerichtshof die Entrichtung der Gebühr nach § 17a VfGG trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hatte, nahm der Verfassungsgerichtshof einen Befund vom 22. März 2023 auf und leitete diesen dem Finanzamt Österreich weiter. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 setzte das Finanzamt die Gebühr für die Überreichung der erwähnten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof mit 240,- Euro und darüber hinaus gemäß § 9 Abs 1 des Gebührengesetzes eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, somit in Höhe von 120,- Euro, gegenüber der Beschwerdeführerin fest. Betreffend die Zustellung dieser Bescheide verfügte das Finanzamt, dass diese per Post ohne Zustellnachweis zu erfolgen habe. 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den aktenkundigen Unterlagen und sind allesamt unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei einem schriftlichen Bescheid beginnt die Frist daher idR am Tag von dessen Zustellung (Ritz/Koran, BAO7 § 245 Rz 4 f). Stellt die Abgabenbehörde ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zu, dann trifft sie die Beweislast (VwGH 16.12.1999, 99/16/0113; s auch § 26 Abs 2 Satz 2 ZustG). Hat die Behörde den Nachweis der Zustellung für entbehrlich gehalten, dann muss sie auch die Folgen auf sich nehmen, wenn sie der Behauptung des Bescheidadressaten, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben, nicht wirksam entgegenzutreten vermag (VwGH 14.6.1957, 0206/54). Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass die Partei behauptet, den Bescheid erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt (im Beschwerdefall am 8. November 2023) erhalten zu haben (VwGH 16.12.1999, 99/16/0113). Da es die Behörde im vorliegenden Fall verabsäumt hat, aktenmäßig die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung der Frage zu schaffen, wann die in Rede stehenden Bescheide zugestellt wurden, ist die gegenständliche Beschwerde vom 7. Dezember 2023 nicht als verspätet zurückweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 15 Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) sind die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen. § 17a VfGG lautet auszugsweise: "Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: 1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. [...] 2 [...] 3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich. 4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. 5. [...] 6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig. 7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden." § 203 BAO lautet: "Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist." Nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten die §§ 203 und 241 Abs 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Eingabengebührenschuld für Anträge gemäß § 15 Abs 1 VfGG entsteht gemäß § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig. Im Beschwerdefall wurde die Eingabengebühr bis zum Zeitpunkt des Einlangens der in Rede stehenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof - somit bis zum Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der in Rede stehenden Gebühr - nicht entrichtet. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, ist dazu wie folgt auszuführen: Gemäß § 35 Abs 1 VfGG sind, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält, auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Die Verfahrenshilfe umfasst gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO ua die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Gemäß § 64 Abs 3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte nach § 64 Abs 1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 64 Abs 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (vgl VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132; vgl auch VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101). Tritt durch eine Bewilligung der Verfahrenshilfe die Gebührenfreiheit (rückwirkend) ein, so kann die Rückzahlung einer bereits entrichteten Eingabengebühr nach § 17a Z 6 VfGG iVm § 241 Abs 2 BAO beantragt werden (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132). Aus den die Verfahrenshilfe regelnden Bestimmungen ergibt sich somit keine Abweichung von der in § 17a Z 3 VfGG enthaltenen gesetzlichen Anordnung, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit diesem Zeitpunkt fällig wird (VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe beim Verfassungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, welcher aufgrund eines von ihr gestellten Überweisungsantrages nach § 230a ZPO noch unerledigt sei, ins Leere. Da sohin die Eingabengebühr im gegenständlichen Beschwerdefall nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde, ist sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132). Damit erweisen sich sowohl die erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr als auch die Festsetzung der Gebührenerhöhung, welche eine objektive Säumnisfolge darstellt (vgl VwGH 21.1.1998, 97/16/0446), als rechtens. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Salzburg, am 8. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100158/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100158.2024
Stammnummer
147777
Gültig
08.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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