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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300021/2025

Zweiter Säumniszuschlag zu einer Geldstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300021/2025vom 16.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages über die Beschwerde der Beschuldigten vom 9.2.2025 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. Jänner 2025 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 5.1.2024 wurde die Beschuldigte rechtskräftig wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und über sie eine Geldstrafe von € 8.000,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt. Mit Antrag vom 16.5.2024 wurde bekannt gegeben, dass die Beschuldigte in Karenz sei und um Stundung bis 31.7.2028 ersucht. Mit Bescheid vom 22.5.2024 wurde Stundung bis 1.8.2024 gewährt. Mit Schreiben vom 20.11.2024 führte die Beschuldigte aus, dass sie einen Brief über die Pfändung einer Geldforderung erhalten habe. Sie stelle hiermit einen Antrag auf Zahlungsaufschub, bzw. Minderung der Strafe. Sie habe zwei minderjährige Kinder (2 Jahre und 3 Monate) und ihr derzeitiges Einkommen sei nur das Wochengeld, täglich € 45,14 und danach nur die Karenz. Wenn sie die Miete, Strom, Gas sowie alle anderen Lebenshaltungskosten zahle, bleibe ihr dann nichts mehr übrig, daher habe sie momentan kein Geld für die offene Strafe und würde somit um eine Lösung bitten, wie sie die Strafe bezahlen könne. Da sie von diesem Einkommen auch Unterhalt für zwei Kinder leiste, sei es ihr nicht möglich die gesamte Abgabenschuld auf einmal zu bezahlen. Sie ersuche daher um Ratenzahlung. Die sofortige Entrichtung der Abgaben wäre daher für sie mit erheblichen Härten verbunden. Mit Bescheid vom 29.12.2024 wurde das Ratenansuchen wegen Gefährdung der Einbringlichkeit abgewiesen. Mit Bescheid vom 9.1.2025 wurde ein zweiter Säumniszuschlag von € 80,00 festgesetzt. In der Beschwerde vom 9.2.2025 wird wie folgt ausgeführt: "Hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages bzw. Strafverfügung gem. § 143 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 05.01.2024, GZ: ***2***, Strafkontonummer: ***3*** und beantrage eine Minderung der gesamten verhängten Geldstrafe. Begründung: Ich wurde in der genannten Strafverfügung zu einer Geldstrafe in Höhe von 8.000 Euro verurteilt. Zudem wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festgesetzt. Des Weiteren werden auch Säumniszuschläge festgesetzt. Diese Strafe stellt für mich eine unzumutbare finanzielle Belastung dar, weshalb ich dringend um eine alternative Regelung ersuche. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es nie meine Absicht war, gegen abgabenrechtliche Pflichten zu verstoßen oder eine Verkürzung von Abgaben zu bewirken. Ich bedaure zutiefst, dass es zu dieser Situation gekommen ist und mir ist bewusst, dass ich für die entstandenen Konsequenzen Verantwortung übernehmen muss. Dennoch möchte ich klarstellen, dass ich keinerlei vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag gelegt habe, auch wenn dies möglicherweise aus Sicht der Finanzbehörde anders erscheint. Mir ist bewusst, dass ich die entstandene Situation nicht rückgängig machen kann. Dennoch ist es mir ein großes Anliegen, meine Reue und Kooperationsbereitschaft zu zeigen und eine Lösung zu finden, die es mir ermöglicht, meinen Verpflichtungen nachzukommen, ohne meine wirtschaftliche Existenz und meine familiäre Situation zu gefährden. • Aufgrund meiner finanziellen Lage habe ich ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet, wodurch meine wirtschaftlichen Möglichkeiten stark eingeschränkt sind. • Ich verfüge derzeit über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um die Strafe in voller Höhe sofort zu begleichen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass sich dieses Begehren nicht nur auf den Säumniszuschlag bezieht, sondern auch auf die zugrunde liegende Festsetzung der Strafe selbst. Sollte es erforderlich sein, werde ich hierzu ein gesondertes Schreiben vorlegen. ANTRAG auf alternative Zahlungsmodalitäten Ich ersuche dringend um eine möglichst schonende Lösung und beantrage daher: • eine Ratenzahlung, die meiner finanziellen Lage angepasst ist, sodass ich die Strafe in zumutbaren monatlichen Teilbeträgen begleichen kann. • eine Reduzierung der Geldstrafe (Abschlagszahlung) im Rahmen eines Vergleichs, da eine vollständige Zahlung für mich nicht realistisch ist. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt für mich unter keinen Umständen in Betracht, da ich als Mutter unentbehrlich für meine zwei minderjährigen Kinder (2 Jahre und 6 Monate) bin und eine Inhaftierung nicht mit meiner Betreuungspflicht vereinbar ist. Ich bitte um eine wohlwollende Prüfung meines Antrags und stehe für weitere Auskünfte zur Verfügung." Die Eingabe vom 9.02.2025 enthält auch einen Einspruch gegen die Strafverfügung v. 05.01.2024 (GZ: ***2***) und den Antrag auf Reduzierung der festgesetzten Geldstrafe. Der Einspruch wurde von der Behörde als verspätet zurückgewiesen, das Ratenansuchen abgewiesen. Am 13.2.2025 wurde bei der Beschuldigten ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. **** Im Vorlagebericht vom 14.4.2025 wurde ausgeführt, dass der Fälligkeitstag für die Geldstrafe und Verfahrenskosten bereits am 12.03.2024 gewesen sei. Da die Strafe samt Kosten nicht zeitgerecht entrichtet wurden, sei ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages - somit € 160,- festgesetzt worden. Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit sei am 16.05.2024 postalisch ein Stundungsansuchen eingebracht worden. Am 09.01.2025 sei die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages in Höhe von 1% des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages - somit € 80,- - erfolgt, da die Strafe und Verfahrenskosten nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet wurden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung und der Antrag auf Reduzierung der Geldstrafe seien am 21.03.2025 durch das Strafsachenteam 01 zurückgewiesen worden, da die Eingabe vom 13.02.2025 (13.2.2025 ist das Datum des Einganges bei der Behörde, die Eingabe ist mit 9.2.2025 gezeichnet) nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag auf alternative Zahlungsmodalität in Form einer Ratenzahlung sei am 21.02.2025 abgewiesen, da keine Ratenhöhe beantragt worden sei und eine Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum entrichtet werden müsse. Da die Geldstrafe sowie Kosten des Strafverfahrens nicht spätestens am Fälligkeitstag, den 12.03.2024 entrichtet worden seien, erweise sich die Vorschreibung des zweiten Säumniszuschlages am 09.01.2025 durch die belangte Behörde als rechtens, zumal auch keine Ausnahmetatbestände iSd § 217 Abs. 4 bis 6 BAO vorgelegen seien. Der Säumniszuschlag stelle sich sohin als eine objektive Säumnis dar. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Abs. 3: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. Gemäß § 217 Abs. 4 sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten, als a) Ihre Einhebung § 212a BAO ausgesetzt ist, b) ihre Einhebung gemäß § 230 Abs. 2, 3 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. § 230 BAO lautet: " Abs. 1: Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muss, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Abs. 2: Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Abs. 3: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt. Abs. 4: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5. Abs. 5: Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden. Abs. 6: Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Abs. 7: Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft. Das Bundesfinanzgericht entscheidet nur über Beschwerden gegen Bescheide oder Erkenntnisse, daher ist Gegenstand dieses Erkenntnisses nur die Beschwerde gegen die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages. Zum Sachverhalt wird festgestellt: Mit Strafverfügung vom 5.1.2024 wurde die Beschuldigte wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen und über sie eine Geldstrafe von € 8.000,00 verhängt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt. Die Strafverfügung wurde am 25.1.2024 zugestellt. Die Strafverfügung ist am 25.2.2024 Rechtskraft erwachsen, die Geldstrafe nach § 226 BAO vollstreckbar geworden. Wegen Nichtentrichtung der Geldstrafe ist bereits am 9.4.2024 ein erster Säumniszuschlag von € 160,00 festgesetzt worden. Am 9.9.2024 wurden wegen der Stundung auf Grund des Ansuchens vom 16.5.2024 Stundungszinsen von € 120,90 festgesetzt. Da weiterhin keine Entrichtung erfolgte, erging am 9.1.2025 ein Säumniszuschlagsbescheid mit Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages. Zwischenzeitig wurde am 9.4.2025 ein dritter Säumniszuschlag festgesetzt. Am Abgabenkonto haftet mit 9.4.2025 ein Betrag von € 9.128,28 aus. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten. Die Geldstrafe ist vollstreckbar geworden und haftet weiterhin aus, daher sind wegen deren Nichtentrichtung nach § 217 BAO Säumniszuschläge angefallen. Der zweite Säumniszuschlag ist eine objektive Folge der Nichtentrichtung der Geldstrafe bis spätestens 3 Monate nach ihrer Vollstreckbarkeit. Es gibt weder eine Aussetzung der Einhebung noch eine Hemmung der Einhebung und auch keinen Zahlungsaufschub oder eine Aussetzung der Einbringung. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Rein informativ wird zum weiteren Vorbringen der Beschuldigten angemerkt: Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH v. 25.5.1990, 89/15/123, VwGH v 17.12.1996, 96/14/0037 und VwGH v 20.9.2001, 2001/15/0056). Die Abgaben- (Finanzstraf-) behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind. Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand. Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Laut Rechtsprechung des UFS/BFG werden zur Entrichtung von Geldstrafen in der Regel Raten für einen Zahlungszeitraum von 1 ½ bis 2 ½ Jahren gewährt, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. UFS 6.5.2010, FSRV/0044-L/10, UFS 6.4.2010, FSRV/0006-F/10, UFS 10.2.2010, FSRV/0071-L/09, UFSW vom 31.01.2013, FSRV/0049-W/11, BFG vom 02.12.2021, RV/7300040/2021 (Geldstrafe € 6.000,00, 48 Raten angeboten, nicht bewilligt), BFG vom 21.01.2025, RV/7300082/2024 (Geldstrafe € 6.000,00, Raten € 500,00 bewilligt), BFG vom 02.09.2020, RV/5300034/2018 (Geldstrafe € 45.000,00, Raten € 200,00 nicht bewilligt, BFG vom 23.06.2021, RV/2300005/2021 (Geldstrafe € 17.000,00, Raten € 200,00 nicht bewilligt), BFG vom 11.09.2023, RV/2300006/2023 (Geldstrafe € 10.000,00, Raten € 500,00 nicht bewilligt, da die Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. nicht erkennen ließ, wie er monatlich € 500,00 aufbringen könnte), BFG vom 02.03.2023, RV/2300001/2023 (Geldstrafe € 17.000,00, € 250,00 Raten angeboten, Einkommenslage nicht bekannt, daher Abweisung) Auf Grund Ihrer schlechten Einkommenslage ist eine erhebliche Härte sehr wohl gegeben, jedoch erscheint es eben auch nicht vorstellbar, dass Sie Raten in einer erforderlichen Höhe bezahlen können, dass die Geldstrafe binnen 1 ½ bis 2 Jahren entrichtet ist, wobei die Strafe bereits vor einem Jahr rechtskräftig wurde und bisher nichts bezahlt wurde. Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371). Es steht jedoch offen, statt dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe auch gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Zu einer allfälligen Erzielung einer solchen Vereinbarung ist jedoch wiederum auf die Finanzstrafbehörde zu verweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Wien, am 16. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300021/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300021.2025
Stammnummer
147775
Gültig
16.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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