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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101119/2025

Abendschule: keine Ausbildung, weil (nach zwei Beurteilungen mit der Note 5) nicht mehr zu Prüfungen angetreten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101119/2025vom 22.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2024 betreffend Familienbeihilfe 07.2023-06.2024 SVNR: ***N.r**, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise wie mit Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben; auf die Beschwerdevorentscheidung vom 17. Februar 2024 wird verwiesen, die Rückforderung 05-06/2024 bleibt bestehen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 05. November 2024 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid: Rückforderungsbescheid Einzahlung - Familienbeihilfe (FB) - Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum ***Nachname.wie.Bf.*** ***Vorname*** … … … 03 FB Juli 2023 -Juni 2024 KG Juli 2023 -Juni 2024 Der Rückforderungsbetrag beträgt Art der Beihilfe Summe in € FB € 2.197,80 KG € 777,60 Rückforderungsbetrag gesamt: € 2.975,40 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. Begründung: Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden. Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Um von einer ernsthaften Ausbildung sprechen zu können, wird ein Mindestausmaß von 20 Wochenstunden pro Semester benötigt, dieses Ausmaß konnte aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht überprüft werden und gilt somit als nicht erfüllt. Der Bf. erhob Beschwerde mit folgender Begründung: Das Schuljahr meiner Tochter ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.*** endete am 28.06.2024, jedoch stehen noch Prüfungen aus. Daher liegt uns noch keine Bestätigung der Reif- und Diplomprüfung vor. Die Prüfungen werden nachgeholt, und das voraussichtliche Datum der letzten Prüfung ist der 28.06.2025. Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass die Schulbesuchsbestätigung von der 7ab bereits an Sie geschickt wurde. In diesem Semester betrug die Anzahl der Wochenstunden 23. Ich füge sie hier nochmals bei. In der 8ab besuchte ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.*** 21 Stunden und zusätzlich 3 Stunden Fernlehre. Leider verzögerte sich die Ausstellung der Schulbesuchsbestätigung für die 8ab. Im Anhang finden Sie die Bestätigung. Des Weiteren hat ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.*** die Anforderungen erfüllt und ist zu den vorgesehenen Prüfungen angetreten. Ein Mindestausmaß von 20 Wochenstunden pro Semester wurde somit erfüllt. Ich bitte Sie, die Rückforderung umgehend zu korrigieren, da meine Tochter zu den vorgesehenen Prüfungen antritt und im Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 die Schule besucht hat. Sie hat das Mindestmaß von 20 Stunden erfüllt und ist zu den Prüfungen angetreten, welches auch aus dem Zeugnis und der Schulbesuchsbestätigung ersichtlich ist. Somit wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag korrekt für diesen Zeitraum bezogen. Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese wie folgt: Ihrer Beschwerde vom 24.11.2024 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu. (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ihre Tochter ***Vorname*** hat im Schuljahr 2023/24 die Bundeshandelsakademie für Berufstätige in ***Ausbildungsort*** besucht. Laut Semesterzeugnis vom 22.12.2023 wurden 13 Gegenstände mit 23 Wochenstunden positiv beurteilt. Laut Semesterzeugnis vom 26.04.2024 wurden 12 Gegenstände mit 23 Wochenstunden positiv beurteilt. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde keine weitere Schulanmeldung ab 05/2024 von ***Vorname*** gesendet. Der Beschwerde für den Zeitraum 07/2023-04/2024 konnte stattgegeben werden, die Rückforderung 05-06/2024 bleibt bestehen. Der Vorlageantrag wurde vom Bf. erstattet wie folgt: Ich möchte darauf hinweisen, dass ich bereits bei der letzten Beschwerde die entsprechende Schulbesuchsbestätigung eingereicht habe und diese hiermit erneut im Anhang übermittle. Des Weiteren bitte ich darum, die Rückforderung für den Zeitraum 05-06/2024 einzustellen, da dies in dem bereits eingereichten Schriftstück klar ersichtlich ist. Dem Vorlageantrag war die Schulbesuchsbestätigung beigelegt. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) hat sowohl das Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.5.2024 (Dok.7), die Erinnerung dazu vom 16.7.2024 (Dok.8), das daraufhin ergangene Ergänzungsersuchen vom 23.8.2024 (Dok.9) und auch die Erinnerung dazu vom 28.9.2024 (Dok.10) unbeantwortet gelassen. Mit Rückforderungsbescheid vom 5.11.2024 (Dok.1) wurde daraufhin vom Bf. die für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für die Tochter zurückgefordert, weil der Besuch einer Maturaschule bzw. Abendschule alleine keine Berufsausbildung darstelle, wenn das Kind nicht innerhalb angemessener Zeit zu Prüfungen antrete. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nicht unterschriebene Beschwerde des Bf. vom 24.11.2024 (Dok.2), mit welcher er die Semesterzeugnisse der Tochter vom 22.12.2023 (23 Wochenstunden beurteilt) und vom 26.4.2024 (23 Wochenstunden beurteilt, davon zwei Gegenstände negativ) sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.11.2024 über einen Schulbesuch bis 28.6.2024 vorlegte. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde vom Bf. am 18.12.2024 (Dok.4), und somit rechtzeitig innerhalb der mit Mängelbehebungsauftrag vom 5.12.2024 (Dok.3) gewährten Frist, behoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.2.2025 (Dok.5) wurde der Beschwerde des Bf. aufgrund der vorgelegten Semesterzeugnisse betreffend den Zeitraum Juli 2023 bis April 2024 stattgegeben. Hinsichtlich des Zeitraumes Mai 2024 und Juni 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Vorlageantrag vom 16.3.2025 (Dok.6) langte am 17.3.2025 im Finanzamt ein. Mit Ergänzungsersuchen vom 27.3.2025 (Dok.12) wurde der Bf. aufgefordert das Zeugnis der Tochter betreffend das Wintersemester 2024 vorzulegen. In seiner Antwort vom 7.4.2025 (Dok.13) führte der Bf. aus, dass im Wintersemester 2024 keine Familienbeihilfe für die Tochter bezogen worden sei und es sich beim Sommersemester 2024 um das letzte Semester gehandelt habe. Beweismittel: insbesondere Beschwerde vom 24.11.2024 (Dok.2) und Antwort des Bf. vom 7.4.2025 (Dok.13) Stellungnahme: Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind besteht nur, wenn eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Laut Schulbesuchsbestätigung vom 19.11.2024 (Dok.2) war die Tochter des Bf. bis 28.6.2024 in der Handelsakademie für Berufstätige eingeschrieben. Das letzte vorgelegte Zeugnis stammt vom 26.4.2024 (23 Wochenstunden beurteilt, davon zwei Gegenstände negativ). Laut Antwort des Bf. vom 7.4.2025 (Dok.13) habe die Tochter die Schule zuletzt im Sommersemester 2024 besucht. Nachweise dafür, dass die Tochter versucht habe die negativen Noten nach Erstellung des Semesterzeugnisses vom 26.4.2024 auszubessern, wurden nicht beigebracht. Ein weiterer Schulbesuch im Wintersemester 2024 sei lt. Bf. nicht erfolgt. Demzufolge hat die Berufsausbildung der Tochter mit 26.4.2024 geendet. Familienbeihilfe für Mai 2024 und Juni 2024 steht daher nicht zu. Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Semesterzeugnis der Tochter des Bf. vom 22. Dezember 2023, 7. Semester, weist 23 beurteilte Wochenstunden aus. Das Semesterzeugnis vom 26. April 2024, 8. Semester, weist 23 beurteilte Wochenstunden aus, davon 4 Wochenstunden mit der Note "5". Am 29. Mai 2024 ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses + ,Bekanntgabe weiterer Tätigkeit' (Sonstiges 7: Anspruchsüberprüfung unbeantwortet). Am 16. Juli 2024 wiederholte das Finanzamt dieses Ersuchen (Sonstiges 8: Anspruchsüberprüfung Erinnerung unbeantwortet). Am 23. August 2024 richtete das Finanzamt das Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen an den Bf. (Sonstiges 9: Ergänzungsersuchen 1 unbeantwortet): Wann wird die Ausbildung von ***Vorname*** voraussichtlich abgeschlossen sein? Schulnachricht/Jahreszeugnis vom Februar und Juni 2024 mit Angabe der Wochenstunden Am 28. September 2024 wiederholte das Finanzamt dieses Ersuchen (Sonstiges 10: Ergänzungsersuchen 1 Erinnerung unbeantwortet). Am 27. März 2025 richtete das Finanzamt das Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen an den Bf. (Sonstiges 12: Ergänzungsersuchen 2): Um Ihren Anspruch korrekt beurteilen zu können, ist das Zeugnis von ***Vorname*** betreffend das Wintersemester 2024 vorzulegen. Der Bf. antwortete wie folgt (Sonstiges 13: Ergänzungsersuchen 2 Antwort): Ich möchte darauf hinweisen, dass für das Wintersemester 2024 keine Familienbeihilfe bezogen wurde, da das letzte Semester im Sommer 2024 war. Anbei finden Sie das Zeugnis sowie die Schulbesuchsbestätigung als Nachweis. Somit ist die Rückzahlung der Kinderbeihilfe nichtig, da die Kinderbeihilfe für den korrekten Zeitraum bezogen wurde. Dem Schreiben waren - das Semesterzeugnis vom 22. Dezember 2023 und - das Semesterzeugnis vom 26. April 2024 sowie - eine Schulbesuchsbestätigung, wonach die Tochter des Bf. die Klasse 8AB vom 08 01.2024 bis 28.06.2024 besucht hat, beigelegt. Das Semesterzeugnis vom 26. April 2024 weist zwei Beurteilungen mit der Note "5" aus: Betriebswirtschaft und Unternehmensrechnung Nach dem 26. April 2024, in den Monaten Mai und Juni 2024 sowie im Wintersemester 2024/25, trat die Tochter des Bf. nicht (mehr) zu Prüfungen an. Im Zeitraum von 01.01. bis 30.09.2024 ging die Tochter des Bf. einer Teilbeschäftigung nach (Abgabeninformationssystemabfrage). 2. Beweiswürdigung Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen. Die Feststellung, wonach die Tochter des Bf. nach dem 26. April 2024 nicht (mehr) zu Prüfungen angetreten war, fußt auf den Umständen, - dass Nachweise dafür, dass die Tochter versucht habe die negativen Noten nach Erstellung des Semesterzeugnisses vom 26. April 2024, in den Monaten Mai und Juni 2024 sowie im Wintersemester 2024/25, auszubessern, nicht beigebracht wurden und - laut eigener Angabe des Bf. ein weiterer Schulbesuch im Wintersemester 2024 nicht erfolgte. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt [Anmerkung: lit a kommt im Hinblick auf das Alter der (im Jahr 2003 geborenen) Tochter des Bf. nicht in Betracht]: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz (außerhalb der Sonderbestimmung des Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; 8.7.2009, 2009/15/0089; 18.11.2009, 2008/13/0015): • Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. • Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. • Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. • Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. • Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. • Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung). • Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Im Erkenntnis vom 08.10.2019, RV/7102849/2019, erwog das Bundesfinanzgericht: Dass nach dem 23.6.2016 Prüfungsantritte erfolgten, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Dies wird von der Bf auch nicht behauptet. Der bloße Umstand des Besuchs der Maturaschule (dessen tatsächlicher Umfang nicht feststeht; dass Gegenstände im Umfang von 20 Wochenstunden unterrichtet werden, heißt noch nicht, dass eine Teilnahme der Schülerin oder des Schülers in diesem Umfang erfolgt ist), reicht nicht aus, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 auszugehen. Vielmehr muss die Schülerin oder der Schüler zumindest auch regelmäßig zu Prüfungen antreten. Dies war ab dem 23.6.2016 nicht der Fall. Erst ab Februar 2017 wurden nach dem Wechsel ins Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichem Bundesrealgymnasium für Berufstätige wieder Prüfungen abgelegt. Das Finanzamt ist daher im Recht, wenn es das Vorliegen einer Berufsausbildung für den Zeitraum nach der letzten Externistenprüfung (dem Folgemonat nach dieser Prüfung) bis zum Beginn des Besuchs der Abend-AHS verneint. Im Erkenntnis vom 03.01.2024, RV/5100352/2023, erwog das Bundesfinanzgericht: Im restlichen streitgegenständlichen Zeitraum von August 2020 bis März 2021 (d.h. nach Abschluss der Vorbereitungskurse an der Maturaschule) wurde - gemäß dem festgestellten Sachverhalt - weder eine weitere Ausbildung absolviert noch wurde diese Zeit zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung genutzt, da ***T2*** zu keiner einzigen Prüfung angetreten ist. Somit ergibt sich auch für diesen Zeitraum, dass die quantitativen Voraussetzungen für die Anerkennung als "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 nicht erfüllt sind. Gemessen an diesen Kriterien liegt für den Zeitraum Mai und Juni 2024 keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 vor: Es mangelt an Nachweisen dafür, dass die Tochter des Bf. versucht hat die negativen Noten nach Erstellung des Semesterzeugnisses vom 26. April 2024 auszubessern, und kommt hinzu, dass ein weiterer Schulbesuch im Wintersemester 2024 nicht (mehr) erfolgte, mit anderen Worten, die Ausbildung auch im Wintersemester 2024 nicht fortgesetzt wurde. Dahingestellt bleiben kann, ob die Tochter ihre Ausbildung bloß ausgesetzt oder überhaupt abgebrochen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 22. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101119/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101119.2025
Stammnummer
147771
Gültig
22.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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