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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500425/2024

Parkometer - Arzt im Dienst-Schild - Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 6 lit.d Wiener Parkometerabgabeverordnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500425/2024vom 22.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. August 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. August 2024, GZ. MA67/***1***/2024, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG und § 24 Abs. 1 BFGG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (***3***) am 28.2.2024 um 14:15 Uhr in 1180 Wien, ***4*** 1, zur Anzeige gebracht, weil ein gültiger Parkschein fehlte. Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "AID Ärztekammer für Wien ***5*** Arzt für Allgemeinmedizin Wien am 5.9.2022. 1. Begehung 12:07 Uhr. Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte." Mangels (fristgerechter) Bezahlung sowohl der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. ***6***) iHv 36 Euro als auch der Anonymverfügung vom 3.4.2024, GZ. MA67/***1***/2024, iHv 48 Euro erließ die Magistratsabteilung 67 nach erfolgter Lenkererhebung vom 10.5.2024 am 21.5.2024 eine Strafverfügung, GZ. MA67/***1***/2024. Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 28.2.2024 um 14:15 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1180 Wien, ***4*** 1, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Der Beschwerdeführer erhob am 29.5.2024 fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte vor, dass er das "Arzt im Dienst" Schild verwendet und sohin gemäß § 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung korrekt gehandelt habe. Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde teilte die Ärztekammer für Wien am 10.6.2024 mit, dass für den Beschwerdeführer ein Schild "Arzt im Dienst" mit der Nummer ***5*** ausgestellt worden sei. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 11.6.2024 forderte die belangte Behörde den Bf. auf, die ärztliche Hilfeleistung durch konkrete Angaben glaubhaft zu machen. Mit E-Mail vom 1.7.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die ärztliche Hilfeleistung beim Patienten ***7*** am 28.2.2024 im Zeitraum von etwa 12.00 bis etwa 14.30 Uhr stattgefunden habe, die Verständigung zur Hilfeleistung telefonisch durch den Patienten selbst, die Anreise zur Hilfeleistung von seinem Wohnort aus erfolgt sei und anwesend bei der Hilfeleistung der Patient sowie seine Gattin gewesen seien. Mit E-Mail vom 12.7.2024 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass sich die Diskrepanz zwischen Abstellort und Ort der Hilfeleistung dadurch ergebe, dass er für die Hilfeleistung notwendige Materialien zuvor aus dem Universitätsklinikum AKH Wien habe holen müssen und somit der Fußweg vom Abstellort über das AKH weiter zum Patienten die schnellste Möglichkeit zur Durchführung der Hilfeleistung dargestellt habe. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 1.8.2024 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/***1***/2024, womit über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Beschwerdeführer zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass unbestritten geblieben sei, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe, dort vom Beschwerdeführer abgestellt worden sei und dass eine "Arzt im Dienst" Tafel angebracht gewesen sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Nach der eng auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung sei die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt würden, nicht zu entrichten, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" für den straßenpolizeilichen Bereich judiziert, dass die Verwendung einer solchen Tafel zur Inanspruchnahme des privilegierten Abstellens allein nicht ausreiche, sondern die ärztliche Hilfeleistung nachgewiesen werden müsse. Bei analoger Anwendung dieser eindeutigen Judikatur im Abgabenrecht bedeute dies, dass die ärztliche Hilfeleistung auch im Beanstandungszeitpunkt nachgewiesen werden müsse, um die Abgabenfreiheit zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine ärztliche Hilfeleistung eingewendet und die Daten des Patienten bekannt gegeben, jedoch erscheine diese Leistung, welche Voraussetzung für die Abgabenbefreiung darstelle, für die Behörde als unzureichend nachgewiesen, da es nicht glaubwürdig erscheine, dass das Fahrzeug im 18. Bezirk abgestellt, danach im AKH Material geholt werde und der Weg zu Fuß bis zum Patienten zurückgelegt werde, da es sich dabei um eine Strecke handle die ca. 15 Minuten dauere. Naheliegender wäre die Abstellung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers direkt in der Parkgarage des AKH gewesen. Weiters sei das Fahrzeug über zwei Stunden an der Örtlichkeit gestanden, was ebenfalls dagegenspreche, dass es sich nur um eine ärztliche Hilfeleistung gehandelt habe, genauso wie die Tatsache, dass die Praxis, in welcher der Beschwerdeführer tätig sei, nur fünf Gehminuten vom Abstellort entfernt sei. Der Beschwerdeführer habe die ärztliche Hilfeleistung zwar eingewendet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Seine Einwendungen seien sohin nicht geeignet gewesen ihn vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt. Zudem seien auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991. Mit E-Mail vom 20.8.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde. Darin führte er das Folgende aus: "Bezugnehmend auf die Schreiben mit den GZ: MA67/***1***/2024 (betr. Parkometerabgabe) und der GZ: MA67/***8***/2024 (betr. ,Arzt im Dienst'-Schild) [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] möchte ich folgende Stellungnahme abgeben: Betreffend der GZ: MA67/***8***/2024 (betr. ,Arzt im Dienst'-SchiId) wird in der Begründung der Straferkenntnis im ersten Satz angeführt, dass es sich um keine Fahrt zu einer ärztlichen Hilfeleistung gehandelt habe und im zweiten Satz, dass dieser ,Sachverhalt' auf der Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans gründet. Nun würde ich gerne wissen, wie die Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans eines mit ,Arzt im Dienst (AiD)' -Schildes abgestellten Fahrzeuges zum ,Sachverhalt' führen kann, dass es sich um keine ärztliche Hilfeleistung handelte? Wie weiters ausgeführt bleibt unbestritten, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand, von mir abgestellt und ein ,AiD' -Schild angebracht war. Weiters wird meine Erklärung zur Diskrepanz zwischen Abstellort des Fahrzeuges und Ort der ärztlichen Hilfeleistung als nicht glaubwürdig angesehen, mit der Begründung, dass es sich um eine Fußweg-Strecke von 15 Minuten handelt. Wie bereits dargelegt war für die dringende ärztliche Hilfeleistung noch ein rasches Abholen von dafür benötigtem Material aus dem AKH erforderlich. Hierfür gab es für mich nun zwei Möglichkeiten: A) Abstellen des Fahrzeugs am Tatort (wo es mir sofort möglich war einen geeigneten, die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigenden Abstellort zu finden), Fußweg AKH 5 Minuten, Abholen des Materials, Fußweg zum Patienten 8 Minuten (diese Gehzeit gelingt durch entsprechende Abkürzungen im Bereich des AKH-Geländes). B) Abstellen des Fahrzeuges am Tatort, Fußweg AKH 5 Minuten, Abholen des Materials, Fußweg zurück zum Fahrzeug 5 Minuten, Fahrzeit zur Adresse des Patienten 3-5 Minuten (je nach Verkehrslage und Ampel-Wartezeiten), ungewisse Dauer bis zum Auffinden eines die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigenden Abstellort für das Fahrzeug (zumal ich aus meiner Kenntnis der Parkraum-Situation im Bereich der Wohnadresse des Patienten um die möglicherweise sehr schwierige und langwierige Suche nach einem solchen Abstellort Bescheid weiß). In Abwägung dieser Möglichkeiten sowie in Zusammenschau mit der Dringlichkeit der ärztlichen Hilfeleistung, habe ich mich also für Option A im Sinne eines zeitlichen Vorteils entschieden. Als weiteren Punkt ersuche ich die Behörde mir folgenden Satz aus der Straferkenntnis begreiflich zu machen: ,Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering, da die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen schädigte, dem die Strafdrohung dient.' Betreffend der GZ: MA67/***1***/2024 (betr. Parkometerabgabe) möchte ich eingangs ebenso erfragen, wie die Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans (in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug mit 'AiD'-Schild) zum ,Sachverhalt' einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe führen kann? Bezüglich der der Behörde unzureichend nachgewiesen erscheinenden Erfüllung der Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung gemäß § 6 lit. D Parkometerabgabenverordnung verweise ich auf meine bereits weiter oben angeführte Begründung. Betreffend die seitens der Behörde nahegelegte Abstellung des Fahrzeuges in der Parkgarage des AKH, möchte ich auf die seit Monaten bestehende Großbaustelle an Garage und Vorplatz des AKH mit ungewisser Ein- und Ausfahrtssituation in die bzw. aus der Garage verweisen, welches Risiko ich auf Grund der dringlich gebotenen ärztlichen Hilfeleistung nicht einzugehen wagte. Folglich wird angeführt, dass die Abstelldauer des Fahrzeuges am Tatort dagegenspreche, dass es sich ,nur um eine ärztliche Hilfeleistung' gehandelt habe. Wer definiert die Dauer einer ärztlichen Hilfeleistung? Der behandelnde Arzt oder die Magistratsabteilung 67 der Stadt Wien? In selbem Absatz wird weiters die ,Tatsache' angeführt, dass die Praxis, in welcher ich tätig sei, ,sich nur fünf Gehminuten vom Abstellort entfernt ist' {sic}. Bitte um Präzisierung, um welche Praxis es sich dabei handeln solle." Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 22.8.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Verfahren vor dem BFG Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 9.10.2024 wurde der Bf. aufgefordert sein Vorbringen zu konkretisieren und eine Abrechnung über die erbrachte medizinische Leistung vorzulegen. Mit E-Mail vom 11.11.2024 teilte der Bf. mit, dass es sich bei der Hilfeleistung im gegenständlichen Fall um eine ehrenamtliche Leistung gehandelt habe. Weiters gebe er bekannt, dass seiner Beschwerde hinsichtlich des Strafverfahrens zur missbräuchlichen Verwendung des "Arzt im Dienst"-Schildes im Rahmen der gegenständlichen Hilfeleistung seitens des Verwaltungsgerichts Wien Folge gegeben und eine Verfahrenseinstellung verfügt worden sei. Auf Aufforderung des BFG übermittelte der Bf. mit E-Mail vom 14.11.2024 die Entscheidung des VwG Wien vom 7.10.2024, GZ VwG-***9***-4, mit welchem der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Verfahrenseinstellung verfügt wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass durch die belangte Behörde nicht näher dargelegt worden sei, welches gesetzliche Verbot konkret verletzt worden sei, wodurch sich der angelastete Tatvorwurf als zu allgemein gewesen sei und nicht dem gesetzlichen Erfordernis nach § 44a Z 1 VStG entsprochen habe. Mittels Vorhalt des BFG vom 21.11.2024 wurde der Bf. ersucht, ein Anrufprotokoll vorzulegen, aus welchem sich die Anrufzeit der erbetenen Hilfeleistung durch den Patienten ergebe, weiters bekannt zu geben, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Bf. zum Patienten stehe, sowie darzulegen, welches Material er aus dem AKH abgeholt habe und einen entsprechenden Entnahmebeleg dafür vorzulegen. Mit Schreiben des Bf. vom 20.12.2024 teilte der Bf. unter anderem mit, dass es sich bei dem Patienten um seinen Vater gehandelt habe, bei welchem eine dringliche ärztliche Hilfeleistung im häuslichen Umfeld notwendig gewesen sei. Der Patient leide an einer chronischen Erkrankung, mit welcher er im AKH Wien in Behandlung stehe. Am Beanstandungstag sei es zu einem akuten Notfallgeschehen gekommen, welches er versucht habe durch medizinisch therapeutische Maßnahmen vor Ort zu behandeln um dem Patienten einen erneuten Krankenhausaufenthalt zu ersparen. Daraus ergebe sich auch die Dauer der Ersten-Hilfe-Leistung. Mündliche Verhandlung Das Bundesfinanzgericht führte am 1.4.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Da die belangte Behörde bereits mit E-Mail vom 6.2.2025 mitgeteilt hatte, dass sie auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichte, fand diese in deren Abwesenheit statt. Die Verhandlung hatte auszugsweise nachfolgenden Inhalt: "[…] Dem Beschuldigten wird Gelegenheit gegeben sich zur Sache zu äußern (§ 45 Abs. 3 VwGVG): Beschuldigter: Ich möchte mich äußern. Ich wusste eigentlich bis heute nicht, welches Verhalten mir genau zu Last gelegt wurde, weil der Magistrat sich in seinem Sachverhalt nur auf eine dienstliche Wahrnehmung des Meldungslegers bezieht. Anrufprotokolle sind nach Telekommunikationsgesetz binnen drei Monaten zu löschen, wenn nicht andere Voraussetzungen gelten, deshalb kann kein Protokoll vorgelegt werden. Wenn ich die Anrufliste meines Handys durchsehe, so ist hier der älteste Anruf am 7.12.2024. Zur Frage im Vorhalt, welches Material von mir aus dem AKH abgeholt wurde, so zeige ich dem Gericht meine heute mitgebrachte Arzttasche. Dies ist meine private Tasche, die im AKH aufbewahrt wurde. Wenn die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis die angeführte fünf Gehminuten entfernte Praxis erwähnt, so führe ich hierzu aus, dass diese einerseits keinesfalls fünf Gehminuten entfernt ist und ich vor allem dort keine medizinischen Leistungen erbringe. Fragen der Richterin an den Beschwerdeführer: Ich bin Arzt für Allgemeinmedizin, Notarzt und im AKH Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde. Am Beanstandungstag hatte ich frei. 1.Sie haben vorgebracht, dass es am 28.2.2024 zu einem akuten Notfallgeschehen hinsichtlich Ihres Vaters kam und sich daraus eine dringende ärztliche Hilfeleistung ergab. Können Sie die von Ihnen geschilderten Geschehnisse (Anruf des Patienten, Fahrt vom Wohnort in Klosterneuburg, Parken des Fzg in der ***4*** 1, Abholen von Material aus dem AKH, ärztliche Versorgung des Patienten) in einem zeitlichen Ablauf darstellen? Beschuldigter: Mein Vater leidet unter einer chronischen Erkrankung, aus der sich am Beanstandungstag eine Akutsituation ergeben hat. Ich war schon zuvor im ständigen Austausch mit ihm und bin an diesem Tag aufgrund des akutmedizinischen Geschehens zu ihm gefahren und habe ihn behandelt. Anschließend bin ich noch mit ihm gemeinsam beim Internisten gewesen. Zu diesem sind wir, soweit erinnerlich, mit meinem Auto (das von meiner Gattin) gefahren. Von meinem Wohnort bis zu meinem Vater benötigt man in etwa 12 - 15 Minuten. 2.Warum haben Sie in der ***4*** geparkt? Das liegt ja nicht am direkten Weg zu Ihrem Vater? Parken Sie dort öfters? Beschuldigter: Aufgrund meiner persönlichen Erfahrung weiß ich, dass die Parksituation beim Wohnort meiner Eltern sehr schwierig ist und ich nicht einmal mit dem Arzt im Dienst Schild sicher parken könnte. Ich wusste, dass ich am Beanstandungsort rasch einen Parkplatz finden würde. In der Folge habe ich das Material aus dem AKH geholt und kann man von dort aus den Wohnort meines Vaters aufgrund von Abkürzungen schnell erreichen. Es hätte bei weitem länger gedauert, bei meinem Vater einen Parkplatz zu finden. Beim AKH gibt es zwar Mitarbeiterparkplätze, jedoch muss man für diese bezahlen und da ich meist öffentlich fahre, habe ich keinen solchen gemietet. Da sich zu dieser Zeit eine Großbaustelle beim AKH befand, habe ich nicht einmal versucht einen Patientenparkplatz zu nehmen, da auch dies bestimmt länger gedauert hätte. 3.Was ich hierbei nicht ganz verstehe, ist, wie es sich einerseits um ein akutes Notfallgeschehen handelt, Sie aber andererseits die Zeit haben, von Ihrem Wohnort, über das AKH zum Patienten zu fahren/gehen. Können Sie das erklären? Beschuldigter: Es handelte sich insofern nicht um ein akutes, sondern um ein dringendes medizinisches Geschehen, sodass diese Zeit von meinem Wohnort bis zum Patienten in Anspruch genommen werden konnte. Wäre es akut gewesen, wäre die Rettung verständigt worden." Im Zuge der Verhandlung wurde zudem der Patient des Bf., ***7***, als Zeuge einvernommen. Nach Belehrung über die Aussageverweigerungsrechte als Angehöriger des Bf. sowie Wahrheitspflicht, gab dieser an, dass er aussagen wolle. Zur Frage der ärztlichen Hilfeleistung und deren Dauer am 28.2.2024 gab der Zeuge an, dass er an diesem Tag Herzrhythmusstörungen gehabt habe und es ihm entsprechend schlecht gegangen und er kollabiert sei. Er habe seinen Sohn angerufen, der in der Folge zu ihm gekommen sei. Wie lange die Behandlung gedauert habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, es sei jedoch bestimmt länger gewesen. Befragt zur Parkplatzsituation in seiner Wohngegend, teilte der Zeuge mit, dass diese sehr schlecht sei und es sein könne, dass man 45 Minuten im Kreis fahren müsse, um einen Parkplatz zu finden. Auf die Frage der Richterin gab der Zeuge an, dass sein Sohn mit ihm im Anschluss an die ärztliche Hilfeleistung noch zum Internisten gefahren sei. Ob dies mit dem Taxi oder mit dem Auto seines Sohnes, könne er heute nicht mehr sagen. Der Bf. stellte keine weiteren Fragen oder Beweisanträge. Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin, Notarzt und im AKH Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde. Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) (zugelassen auf ***10***) war unstrittig am Mittwoch, 28.2.2024 um 14:15 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, ***4*** 1, abgestellt. Der Beschwerdeführer war der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges (Lenkerauskunft vom 19.5.2024). Im Fahrzeug war hinter der Windschutzscheibe das auf den Beschwerdeführer ausgestellte Schild "Arzt im Dienst, ***5***, Arzt für Allgemeinmedizin" hinterlegt. Zum Beanstandungszeitpunkt befand sich im Fahrzeug unbestritten kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Für den streitgegenständlichen Abstellort galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Mittwoch, 28.2.2024 um 14:15 Uhr, Gebührenpflicht bestand. Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige fest, die erste Begehung sei um 12:07 Uhr gewesen, um 14:15 Uhr sei die Beanstandung erfolgt. Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurde, dass zum Beanstandungszeitpunkt keine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein bestand (und auch kein elektronischer Parkschein gebucht war). Der Beschwerdeführer wendet eine rechtmäßige Verwendung des "Arzt im Dienst" Schild ein. Der Patient (Vater des Bf.) ersuchte den Bf. aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes am Beanstandungstag telefonisch um Hilfe. Der Bf. fuhr von seinem Wohnort aus zum Abstellort, von welchem aus er zu Fuß ins AKH Wien ging um seine dort befindliche Arzttasche zu holen und daraufhin weiter zum Wohnort des Patienten. In der Zeit von ca. 12.00 bis 14.30 Uhr wurde durch den Beschwerdeführer eine ärztliche Hilfeleistung durchgeführt. Beweiswürdigung: Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt nicht bestritten werden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahrenslauf, wonach er das Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt im Zuge einer ärztlichen Hilfeleistung abgestellt hatte. Dass für den Beschwerdeführer das Schild "Arzt im Dienst, ***5***, Arzt für Allgemeinmedizin" ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Ärztekammer für Wien vom 10.Juni 2024. Dass eine ärztliche Hilfeleistung am Beanstandungstag und innerhalb der vorgeworfenen Uhrzeit stattgefunden hat, ergibt sich für das BFG anhand der Ausführungen des Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung, in welcher er den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nachvollziehbar darlegen konnte. Bestätigt wurde dies auch durch die Zeugenaussage des Patienten selbst, welcher glaubwürdig darlegte, dass sein Gesundheitszustand am Beanstandungstag sehr schlecht war und er deshalb eine ärztliche Hilfeleistung in Anspruch nehmen musste. Dass es sich bei dem Bf. um den Sohn des Patienten handelt, ändert nichts daran, dass an jenem Tag - für das BFG unzweifelhaft anhand der übereinstimmenden Aussagen des Bf. sowie des Zeugen - tatsächlich eine ärztliche Behandlung stattfand. Hinsichtlich der Dauer derselben ist dem Bf. insofern zuzustimmen, als die Art und Dauer der Behandlung dem jeweiligen Arzt obliegt und entsprechend den gegebenen Umständen zu erfolgen hat. Bereits anhand der Schilderungen des Bf. sowie des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, wonach unter anderem Herzrhythmusstörungen und Kreislaufbeschwerden vorlagen, erscheint es dem BFG nur logisch, dass Maßnahmen zur Stabilisierung des Patienten eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Bezieht man die persönliche Beziehung des Bf. als Sohn des Patienten sowie die Tatsache, dass aufgrund der chronischen Erkrankung des Patienten bereits Spitalaufenthalte vorangegangen waren, in die Betrachtung mit ein, so ist umso mehr nachvollziehbar, dass der Bf. alles (auch wenn dies eine längere Zeit in Anspruch nahm) versuchte um einen neuerlichen Krankenhausaufenthalt des Patienten zu vermeiden. Dass der Bf. für die Behandlung von seinem Vater kein Honorar verlangte und deshalb keine Rechnung zum Nachweis der ärztlichen Hilfeleistung vorlegen konnte, ist selbsterklärend. Die Aussagen des Bf. sowie des Zeugen sind glaubhaft und nachvollziehbar und vermittelten auch nicht den Eindruck einer etwaigen vorherigen Absprache, wodurch für das BFG feststeht, dass eine ärztliche Behandlung am Beanstandungstag stattfand. Den - auf den ersten Blick fraglich erscheinenden, da weder direkt beim Wohnort des Patienten noch auf dem Weg zu diesem liegenden - Abstellort des Fahrzeuges des Bf., erklärte dieser einerseits mit der Parkplatzsituation beim Wohnort des Patienten sowie der Verkehrssituation rund um das AKH, andererseits mit der Notwendigkeit des Abholens seiner im AKH befindlichen Arzttasche auf dem Weg zum Patienten. Da dem Bf. die Gegend und damit auch diverse Abkürzungen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im AKH sowie Besuchen bei den Eltern bekannt sind, ist im gegenständlichen Fall - im Hinblick auf die Intention des Bf. möglichst rasch bei seinem Patienten einzutreffen - das Abstellen des Fahrzeuges in der ***4*** um von dort aus zu Fuß im AKH seine Arzttasche zu holen und direkt weiter zum Patienten zu gehen, durch das BFG nachvollziehbar. Im Übrigen wurde die schwierige Parkplatzsituation auch durch den Zeugen bestätigt bzw ist die Verkehrssituation (Großbaustelle) beim AKH auch dem BFG bekannt. Da es sich um eine dringliche, aber keine akute Notfallsituation handelte, blieb dem Bf. die Zeit für die gegenständliche Vorgehensweise, was der Bf. auch insofern bestätigte, als er in der Verhandlung darlegte, dass - wäre die Situation akut gewesen - die Rettung gerufen worden wäre. Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass der Bf. am Beanstandungstag sein Fahrzeug geparkt hatte und in der Folge einer ärztlichen Hilfeleistung nachkam. Nach Beendigung derselben wurde das Fahrzeug von ihm wieder vom Abstellort entfernt. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht, insbesondere nach Durchführung der mündlichen Verhandlung - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorschreibung der Verwaltungsstrafe wegen Abstellen eines Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein trotz gut sichtbarer Ablage der "Arzt im Dienst"-Tafel im Fahrzeug des Bf. zum Tatzeitpunkt zu Recht erfolgt ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 6 lit. d der Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind, nicht zu entrichten. § 24 Abs. 5 StVO 1960 normiert: Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten. Voraussetzung für die Ausnahme von der Abgabenpflicht nach § 6 lit.d Wiener Parkometerabgabeverordnung ist u.a., dass das Fahrzeug vom Arzt "bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe" gelenkt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich um einen konkreten Fall der ärztlichen Hilfeleistung handeln, dem ein Hilferuf voranging, weshalb die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern (oder eine sonstige Fahrt), ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt ist, nicht darunter fällt (vgl VwGH 21.12.1990, 89/17/0124, zur gleichgestalteten Rechtslage nach § 24 Abs. 5 StVO 1960 vgl. Kammerhofer, " Arzt im Dienst", KJ 1968, S. 70, wonach es sich immer um einen konkreten Fall der Leistung ärztlicher Hilfe handeln müsse, weshalb die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern, ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt sei, nicht darunterfielen). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 20.09.1999, 98/21/0137). Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 26.1.1989, 88/16/0015, mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine solche abgabenrechtliche Begünstigung stellt auch die Abgabenbefreiung wegen ärztlicher Hilfeleistung gemäß § 6 lit.d Wiener Parkometerabgabeverordnung dar, weshalb der Bf. im Beschwerdeverfahren zur Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens und zur Vorlage von Beweisen für eine konkret angeforderte Hilfeleistung anzuhalten war. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung des Gerichtes einen Nachweis hinsichtlich der durchgeführten ärztlichen Hilfeleistung nicht vollständig nachkam bzw. anhand seiner Vorbringen für das BFG noch Fragen offen blieben, konnte nicht gemäß § 44 Abs.2 bzw. Abs. 3 VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Deshalb fand am 1.4.2025 die mündliche Verhandlung unter Ladung des Patienten als Zeugen statt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig (und jegliche Zweifel des BFG ausräumend) darlegen, dass eine ärztliche Hilfeleistung am Beanstandungstag nach Hilferuf durch den Patienten stattfand. Dies auch in Zusammenschau mit der glaubhaften Aussage des Zeugen. Das vorherige Abholen der Arzttasche aus dem AKH Wien kann im gegenständlichen Fall aufgrund der dargelegten Umstände als der ärztlichen Hilfeleistung zugehörig bzw. als von dieser mitumfasst gewertet werden. Da sohin die konkrete ärztliche Hilfeleistung während der Dauer des Parkens des Fahrzeuges sich für das BFG als erwiesen darstellt, konnte der Ausnahmetatbestand des § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung zur Anwendung kommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wird gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung und bezogen auf gegenständlichen Einzelfall zu entscheiden war, ob der Ausnahmetatbestand des § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung anwendbar war oder nicht. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. Wien, am 22. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500425/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500425.2024
Stammnummer
147762
Gültig
22.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7500425/2024 — Parkometer - Arzt im Dienst-Schild - Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 6 lit.d Wiener Parkometerabgabeverordnung · RIS AI