Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500018/2025
Parkometerabgabe, Parkpickerl, Ersatzfahrzeug auf Bf. zugelassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500018/2025vom 31.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der drei Verwaltungsübertretungen (jeweils) gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde vom
1) 21.12.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.11.2024, GZ. MA67/GZ1/2024,
2) 21.12.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.11.2024, GZ. MA67/GZ2/2024 und
3) 20.12.2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27.11.2024, GZ. MA67/GZ3/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die (drei) Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die drei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils 12,00 Euro zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024:
Mit Straferkenntnis vom 27.11.2024, GZ. MA67/GZ1/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz Bf.) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 03.05.2024 um 16:26 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Reisnerstraße gegenüber 61, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 70,00 Euro.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch gaben Sie an, dass es sich bei dem beanstandeten Fahrzeug um Ihr Ersatzfahrzeug handeln würde, welches ausgewiesener Maßen mit den Rechten (Wiener Pickerl Parkverordnung) des in der Werkstatt befindlichen Fahrzeuges ausgestattet sei. Überdies übermittelten Sie ein Foto, auf welchem eine Bestätigung der Werkstätte, datiert mit 2.5.2024, ersichtlich ist, aus welcher hervorgeht, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 in der Werkstatt zur Reparatur stünde.
In weiterer Folge wurden Sie aufgefordert, die Reparatur Ihres Fahrzeuges, für dessen Kennzeichen eine Pauschalierungsvereinbarung getroffen wurde, durch geeignete Beweismittel (Rechnung) glaubhaft zu machen.
Daraufhin übermittelten Sie eine Rechnung der Firma, mit Land Adresse, aus welcher hervorgeht, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 dort in Reparatur war. Datiert war die Rechnung mit 2.9.2024.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt:
Unbestritten blieb, dass sich das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Eine Überprüfung beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt ergab, dass für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2, eine vom 9.5.2023 bis 30.4.2025 gültige Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone (Parkkleber) ausgestellt worden ist.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gilt explizit für das im Bescheid angegebene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2.
Beim abgestellten Fahrzeug handelt es sich jedoch um das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1.
Da somit zum Beanstandungszeitpunkt keine Pauschalierungsvereinbarung für das beanstandete Fahrzeug existierte, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels (elektronischen) Parkschein(en) entrichten müssen.
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Entgegen Ihrer offensichtlichen Annahme, dass die für ein bestimmtes Kennzeichen genehmigte Pauschalierungsvereinbarung im Falle eines Werkstattaufenthaltes des betreffenden Fahrzeuges automatisch auf jedes andere Fahrzeug übergeht, werden Sie informiert, dass das Absehen von einer Bestrafung in solchen Fällen nicht rechtlich festgelegt ist, sondern sich auf reinem Wohlwollen der Behörde gründet bzw. auch nur dann, wenn der Zulassungsbesitzer den Werkstattsaufenthalt durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht hat und wenn es sich nicht um ein Ersatzfahrzeug handelt, welches ebenfalls auf denselben Zulassungsbesitzer angemeldet ist.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, kann der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden, zumal die Übertretung am 3.5.2024 erfolgte und die von Ihnen vorgelegte Werkstattsrechnung das Datum 2.9.2024 trägt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt als auch Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
In der (handschriftlich verfassten, schwer leserlichen) Beschwerde vom 21.12.2024 führte die Bf. unter Angabe der gegenständlichen Geschäftszahl aus:
"das Schreiben des Ersatzfahrzeuges war sicher im Auto, denn das Auto kam gerade repariert aus Land1 nach Wien damit… (siehe Beilage)
Weiters wurde das Pickerl des (Anmerkung: eingefügt wurde -betreffenden Autos) einen, dann sofort des anderen gemacht, sodass das dieses dortblieb und das betroffene Auto andere folgte. - siehe Beilage
Die 2. Rechnung wurde später gezahlt, betrifft natürlich die größere Reparatur siehe Beilage
In der Hoffnung, dass mir mit den Beweisen das Recht gegeben wird, das ich als Staatsbürger verdiene und verbleibe mit freundlichen Grüßen."
Der Beschwerde war folgendes Schreiben einer Land2 Firma datiert mit 09.12.2024 beigelegt:
[Grafik]
Verfahren 2), GZ. MA67/GZ2/2024:
Mit Straferkenntnis vom 27.11.2024, GZ. MA67/GZ2/2024, hat die belangte Behörde der Bf. angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 08.05.2024 um 14:27 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Reisnerstraße gegenüber 61, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 70,00 Euro.
Das Straferkenntnis wurde wortgleich begründet wie im oben angeführten Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Die (handschriftlich verfasste) Beschwerde vom 21.12.2024 war wortgleich (samt gleicher Beilage) wie im oben angeführten Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024, ausgeführt.
Verfahren 3), GZ. MA67/GZ3/2024:
Mit Straferkenntnis vom 27.11.2024, GZ. MA67/GZ3/2024, hat die belangte Behörde der Bf. angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 07.05.2024 um 09:16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Reisnerstraße gegenüber 59, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von 10,00 Euro als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher 70,00 Euro.
Das Straferkenntnis wurde wortgleich begründet wie im oben angeführten Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Die (handschriftlich verfasste) Beschwerde vom 20.12.2024 hatte die gleiche Beilage wie im oben angeführten Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024 und lautete:
"hiermit erhebe ich Beschwerde
weil das Schreiben des Ersatzfahrzeuges SICHER im Auto war, denn das Fahrzeug kam aus Land1 repariert wieder nach Wien … (siehe Beilage)
außerdem es genau erklärt, dass ich nach der Reparatur des einen das andere dort ließ - SIEHE BEILAGE
die Rechnung zwar später ausgestellt und bezahlt wurde, jedoch natürlich von dieser Reparatur stammt (siehe Beilage).
In der Hoffnung, dass das Recht auch für mich wohlwollend - im Zweifel für den Angeklagten - Anwendung findet, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten mit drei Vorlageberichten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des einlangens: 8. Jänner 2025).
Über die drei Beschwerden wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die drei kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgane haben das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am
Verfahren 1) 03.05.2024 um 16:26 Uhr in der im 3. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone Reisnerstraße gegenüber 61,
Verfahren 2) 08.05.2024 um 14:27 Uhr in der im 3. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone Reisnerstraße gegenüber 61 und
Verfahren 3) 07.05.2024 um 09:16 Uhr in der im 3. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone Reisnerstraße gegenüber 59, ohne Kennzeichnung mit einem für den (jeweiligen) Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.
Das Fahrzeug ist auf die Beschwerdeführerin zugelassen.
Nicht bestritten wird der jeweilige Abstellort des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) und der jeweilige Beanstandungszeitpunkt sowie die Tatsache, dass für die streitgegenständlichen Abstellvorgänge jeweils kein Parkschein entwertet bzw. gebucht wurde.
Die Bf. geht aber davon aus, dass für das ebenfalls auf sie zugelassene (und hier nicht gegenständliche) Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) ein Parkpickerl (Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung) für den 3. Wiener Gemeindebezirk für den Zeitraum 09.05.2023 bis 30.04.2025 ausgestellt worden ist. Da das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) im Zeitraum 02.05.2024 bis 30.05.2024 in einer Land2 Autowerkstätte repariert worden sei, sei für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) auch keine Parkometerabgabe zu entrichten gewesen (vermeint die Bf.).
Beweiswürdigung:
Die Abstellung des Fahrzeuges in der (jeweils) gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne (jeweils) gültigen Parkschein lässt sich aus den drei Anzeigen der drei Kontrollorgane der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und den im Akt aufliegenden, zu den Beanstandungszeitpunkten aufgenommenen Fotos ersehen.
Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Bf. für den Zeitraum 09.05.2023 bis 30.04.2025 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO von der im 3. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung erteilt war, allerdings für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz2(A), nicht aber für das beanstandete Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 (A).
Dass für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 (A) eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO von der im 3. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung erteilt worden wäre, wurde nicht einmal von der Bf. behauptet.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und Würdigung:
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Weder dem Wiener Parkometergesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen noch dem Bescheid, mit welchem der Bf. eine Ausnahmegenehmigung für den 3. Wiener Gemeindebezirk für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz2(A) erteilt wurde, ist zu entnehmen, dass im Fall einer kurzfristigen Verhinderung der Benutzung dieses Fahrzeuges ein "Ersatzfahrzeug" verwendet werden könnte.
Bei dem Schreiben der Land2 Werkstätte, welches die Bf., in die Windschutzscheibe ihres Autos gelegt hatte, handelt es sich nur um eine Bestätigung, dass sich ihr Fahrzeug in einer Werkstatt zur Reparatur befindet. Aufgrund dieser Bestätigung besteht kein Rechtsanspruch auf ein kulantes Vorgehen seitens des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans oder der belangten Behörde. Der Magistrat der Stadt Wien toleriert aber das Benutzen eines Leihfahrzeuges, wenn das Fahrzeug, für welches die Berechtigung erteilt wurde, kurzfristig aufgrund von Reparaturen nicht benutzt werden kann und dies auch (z.B. durch eine Reparaturrechnung) nachgewiesen wird. Es handelt sich dabei um eine Kulanzlösung und nicht um einen Rechtsanspruch.
Der Bf. wurde von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom 14.10.2024 (zu allen drei Geschäftszahlen) die Gelegenheit eingeräumt, die Reparatur ihres Fahrzeuges und den damit verbundenen Werkstattaufenthalt durch geeignete Beweismittel, zB eine Reparaturrechnung, glaubhaft zu machen. In dem Schreiben wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei aber nicht um ein Ersatzfahrzeug handeln dürfe, welches auf denselben Zulassungsbesitzer angemeldet sei.
Die von der Bf. der Magistratsabteilung 67 vorgelegte Reparaturrechnung betraf das auf die Bf. zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A).
Das abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 (A), welches nach Angabe der Bf. als Ersatzfahrzeug verwendet wurde, ist ebenfalls auf die Bf. zugelassen.
Wie die Behörde der Bf. im Schreiben vom 14.10.2024 mitgeteilt hat, darf das Ersatzfahrzeug nicht auf dieselbe Zulassungsbesitzerin angemeldet sein wie das Fahrzeug das in Reparatur ist.
Da die Parkometerabgabe für das zu den Beanstandungszeitpunkten abgestellte Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz1 (A) weder in pauschalierter Form noch durch das Ausfüllen bzw. Aktivieren eines Parkscheins entrichtet wurde, hat die beschwerdeführende Partei jeweils den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.
Es wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht ausschließlich aufgrund der geltenden Rechtlage zu entscheiden hat und kein Rechtsanspruch auf ein kulantes Vorgehen besteht - dies insbesondere dann nicht, wenn die von der Behörde für eine Kulanzlösung geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Bf. brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung jeweils kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der (jeweiligen) Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.
Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des (jeweiligen) Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der zwei rechtskräftigen (einschlägigen) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kommt der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils 60,00 Euro angesichts des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 31. Jänner 2025
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500018/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500018.2025
- Stammnummer
- 147746
- Gültig
- 31.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF