Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1188-W/04
FA hat UID-Nummer zu unrecht entzogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1188-W/04vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP gegen den Bescheid über die
Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom
9. Dezember 2002 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Begrenzung der
Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) mit
10. Dezember 2002. Obgleich die Feststellungen der vorangegangenen
Betriebsprüfung Grundlage des gegenständlichen Bescheides bildeten,
führt die Amtspartei in der Bescheidbegründung dennoch aus, die
Begrenzung sei infolge eines Antrages bzw. einer Mitteilung des Bw erfolgt.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergingen weiters die mit
Berufungen angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
2000 und 2001, über welche der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 23. März 2004, RV/4468-W/02,
entschieden hat, dass der Bw mit seinem Gewerbebetrieb der Buchherstellung und
seiner Vermietertätigkeit als Unternehmer iSd § 2 UStG 1994
anzusehen ist. Infolge seines gültigen Regelbesteuerungsantrages fällt
der Bw nicht unter die Kleinunternehmerregelung. Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Juli 2004 gab die Amtspartei der Berufung statt, ließ
aber den angefochtenen Bescheid unverändert im Rechtsbestand, weil sie im
Spruch ausführte, dass die UID-Nummer erteilt werde, aber den angefochtenen
Bescheid nicht aufhob. Dagegen wehrt sich der Bw mit Vorlageantrag vom
27. Juli 2004. Eine Stellungnahme der Amtspartei erscheint somit nicht
erforderlich, zumal sie dem Bw mit Bescheid vom 2. Juli 2004 wieder
die UID-Nummer erteilt hat.
Gegen die der Berufung vom 13. Dezember 2002
stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2004 hat der Bw
darüber hinaus beim unabhängigen Finanzsenat mit Schriftsatz vom
3. Jänner 2005 Berufung erhoben. Mit Niederschrift vom
16. März 2005 hat er die, da gegen eine Berufungsvorentscheidung
gerichtet, richtiger Weise als Vorlageantrag anzusehende zweite Berufung
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 28 Abs. 1 UStG 1994, in der
zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl.
I 132/2002, hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2 eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. ... Umgekehrt darf das Finanzamt
eine UID-Nummer eines Unternehmers iSd § 2 UStG 1994 nicht
begrenzen. Dem angefochtenen Bescheid fehlt die für die Begrenzung der
UID-Nummer notwendige gesetzliche Voraussetzung der (gänzlichen)
Nichtunternehmerschaft, weshalb er rechtswidrig ergangen ist. Aus dem
Gesetzeswortlaut "die UID-Nummer ist einem Unternehmer iSd § 2
UStG 1994 zu erteilen" ergibt sich weiters der lediglich deklarative
Charakter der UID-Nummer.
Darüber hinaus wird zum Schriftsatz vom
3. Jänner 2005 Folgendes bemerkt: Eine Berufung ist
gemäß
§ 243 BAO nur gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden I. Instanz erlassen, zulässig, soweit in
Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gegen eine
Berufungsvorentscheidung kann gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt werden (Vorlageantrag), worauf
in der Berufungsvorentscheidung gemäß Abs. 4 leg. cit.
hinzuweisen ist. Da der als Berufung bezeichnete Schriftsatz vom
3. Jänner 2005 sich gegen die Berufungsvorentscheidung wendet,
wäre er nach dem Parteiwillen grundsätzlich als Vorlageantrag
anzusehen, sofern nicht bereits der Vorlageantrag vom 27. Juli 2004
eingebracht worden wäre. Der unabhängige Finanzsenat entscheidet
weiters nicht über Vorlageanträge, sondern wegen eines Vorlageantrages
nochmals über die Berufung.
Ein Bescheid ist bereits durch eine (im Sinne von: einzige)
form- und fristgerechte Berufung wirksam angefochten und kann daher nicht durch
eine zweite Berufung nochmals angefochten werden. Jede weitere Berufung kann
dann nur mehr als die ursprüngliche Berufung ergänzender Schriftsatz
angesehen werden. In einem solchen Fall besteht die Entscheidungspflicht nur
einmal, und zwar hinsichtlich der "ursprünglichen" Berufung
(sinngemäß VwGH vom 27.3.1996, 95/13/0264). Durch eine
Vervielfältigung von Berufungen gegen nur einen Bescheid kann die Zahl der
entscheidungspflichtigen Berufungen (§ 27 VwGG) eben nicht
vervielfältigt werden.
Nach dieser in Lehre und Rechtsprechung vertretenen
Rechtsanschauung kann es zu einem Bescheid immer nur eine Berufung und
allenfalls diese Berufung ergänzende Schriftsätze geben. Gibt es aber
immer nur eine Berufung, kann auch die Vorlage nur hinsichtlich der
"ursprünglichen" Berufung, und damit nur einmal beantragt werden. Im
gegenständlichen Fall erfolgte die Vorlage der zu entscheidenden Berufung
vom 13. Dezember 2002 wegen des form- und vor allen Dingen
fristgerechten Vorlageantrages vom 27. Juli 2004. Der als Berufung
bezeichnete Schriftsatz vom 3. Jänner 2005 ist aus diesen
Erwägungen heraus lediglich als den Vorlageantrag vom
27. Juli 2004 ergänzender Schriftsatz, und nicht als ein
selbständig bestehender, ebenfalls entscheidungspflichtiger Vorlageantrag
anzusehen, weshalb eine Gegenstandsloserklärung gemäß
§ 276 Abs. 4 iVm § 256 Abs. 3 BAO nicht in
Betracht kommt. Durch die Zurücknahme des Schriftsatzes vom
3. Jänner 2005 hat der Bw sein Berufungsbegehren auf das in der
Berufung selbst und auf das im Vorlageantrag vom 27. Juli 2004
erstattete Vorbringen eingeschränkt.
.Wien, am 17. März
2005
Normen und Schlagworte
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1188-W/04
- Stammnummer
- 14768
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF