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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500131/2025

Verkürzung der Parkometerabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500131/2025vom 13.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

-IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA über die Beschwerde vom 17. Februar 2025 des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 5. Februar 2025, GZ. MA67/GZ/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (Firma e.U.) eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom 6. Dezember 2024 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Wimmergasse 17 am 25. September 2024 um 17:26 Uhr abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom 18. Dezember 2024 (E-Mail) vor, er bitte um Erlass der Strafverfügung, da es sich hierbei um ein Lieferantenfahrzeug handle welches ständig schwere Pakete auslade. Der Bf. habe zu der Zeit Dienst gehabt und die Firma, bei der er arbeite, habe einen Vertrag mit Firma1 für Paketzustellung. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2025 wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens sein Vorbringen, er hätte das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt in Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 StVO 1960 abgestellt, durch Vorlage geeigneter Beweismittel (zB Zustellverzeichnis mit genauen Adressen und Tatzeiten, oder dergleichen) glaubhaft zu machen. Wenn sich der Bf. darauf berufe, er hätte das Fahrzeug in Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 StVO 1960 zur Zustellung von Paketen abgestellt, so habe er dies durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Weiters werde er um Übermittlung eines Beleges ersucht, woraus hervorgehe, dass er berechtigt sei, derartige Zustellungen durchzuführen bzw. inwieweit der Bf. oder die Firma Firma e.U. Subunternehmer eines bei der Regulierungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 PMG angezeigten Postdienstes sei. Die Behörde sei nicht gehalten auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.07.1990, Zahl 89/02/0188 und vom 18.9.1985, Zahl 85/03/0074). Dieses Schreiben vom 2. Jänner 2025 beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet. Mit Straferkenntnis vom 5. Februar 2025 befand der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 85 Euro. Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, mit Schreiben vom 02.01.2025 sei dem Bf. die Möglichkeit geboten worden, durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen sowie zu belegen, in wieweit er oder die Firma Firma e.U. Subunternehmer eines bei der Regulierungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 PMG angezeigten Postdienstes sei(en). Auf dieses Schreiben sei bei der Behörde keine Stellungnahme eingelangt. Unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf., als dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei, geblieben. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und habe er dies auch nicht behauptet. Gemäß § 6 der Parkometerabgabeverordnung seien von der Entrichtung der Parkometerabgabe u.a. Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 befreit. § 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, taxativ auf. Gemäß § 26a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) seien die Lenker 1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft, 2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter, 3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern, 4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder 5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordere und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Geeignete Beweismittel, welche die Durchführung eines Betriebseinsatzes im Sinne des § 26a Abs. 4 StVO 1960 zum Beanstandungszeitpunkt zu belegen im Stande gewesen wären, seien vom Bf. trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgelegt worden. Wenn der Bf. sich darauf berufe, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Zustellung bzw. Abholung von Postsendungen abgestellt, so habe er dies durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, die reine Behauptung bzw. die Vorlage ungeeigneter Beweismittel wirke nicht schuldbefreiend. Es seien somit im Zuge des Verfahrens keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher. In seiner fristgerechten Beschwerde vom 17. Februar 2025 bringt der Bf. vor: "Hiermit möchte ich Bescheid geben, dass der Fahrer zu diesem Zeitpunkt der Herr: Nachname: Nachname Vorname: Vorname Adresse: Adresse War. Ich bitte Sie höflichst, die Strafe ihm zu schicken, da er dafür verantwortlich ist." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 26. Februar 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Firma Firma e.U. ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A). Das genannte Fahrzeug war am 25. September 2024 um 17:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Wimmergasse 17, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Firma e.U. mit Schreiben vom 25. November 2024 zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf. Die Firma Firma e.U. antwortete fristgerecht auf das Auskunftsersuchen und nannte den Bf. als jene Person, der das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 25. September 2024 um 17:26 Uhr überlassen gewesen sei. Im Einspruch gegen die in der Folge an den Bf. ergangene Strafverfügung vom 6. Dezember 2024 teilte der Bf. der Magistratsabteilung 67 mit, er bitte um Erlass der Strafverfügung, da es sich hierbei um ein Lieferantenfahrzeug handle welches ständig schwere Pakete auslade. Der Bf. habe zu der Zeit Dienst gehabt und die Firma, bei der er arbeite, habe einen Vertrag mit Firma1 für Paketzustellung. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 2. Jänner 2025 forderte die Behörde den Bf. zur Vorlage geeigneter Beweismittel (zB Zustellverzeichnis mit genauen Adressen und Tatzeiten, oder dergleichen) zur Glaubhaftmachung dafür auf, dass der Bf. das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt in Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 26a Abs. 4 StVO 1960 abgestellt habe sowie zu belegen, inwieweit er oder die Firma Firma e.U. Subunternehmer eines bei der Regulierungsbehörde gemäß § 25 Abs. 2 PMG angezeigten Postdienstes sei(en). Dieses Schreiben blieb gänzlich unbeantwortet. In der ordnungsgemäß erteilten Lenkerauskunft vom 4. Dezember 2024 nennt die Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges unmissverständlich und eindeutig den Bf. (unter Angabe seiner persönlichen Daten) als jene Person, der das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war. Aktenkundig sind drei Beanstandungsfotos in scharfer Bildqualität, die belegen, dass in dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug kein gültig entwerteter Parkschein eingelegt war. Dass ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen wäre hat der Bf. nicht einmal behauptet. Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Bf. hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nach der Aktenlage begangen. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans und den entsprechenden Anzeigedaten samt Beweisfotos. Das Vorbringen des Bf. hinsichtlich des Abstellvorganges am 25. September 2024 ist widersprüchlich. Während sich aus seinem Einspruch vom 18. Dezember 2024 gegen die o.a. Strafverfügung schlüssig ergibt, zur Beanstandung sei es deshalb gekommen, weil er das von ihm verwendete Beförderungsmittel im Zuge seiner Tätigkeit als Paketzusteller abgestellt habe, behauptet er in der vorliegenden Beschwerde vom 17. Februar 2025 plötzlich, eine andere Person habe damals dieses Fahrzeug gelenkt. Angaben zum Beweis, für die Richtigkeit seiner Anschuldigungen legt der Bf. ebensowenig vor, wie eine Darlegung, in welcher Rechtsbeziehung diese andere Person mit der Zulassungsbesitzerin stehen soll. Er erklärt auch mit keinem Wort, warum er dieses zu seiner Entlastung dienende Vorbringen nicht bereits von Anfang an vorgetragen hat. Da der Bf. darüber hinaus nicht einmal behauptet, die o.a. Lenkerauskunft, wonach er damals das Fahrzeug gelenkt habe, sei unrichtig, können die nunmehrigen Einwendungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nur als bloße Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Das Bundesfinanzgericht erachtet es daher als erwiesen, dass das Fahrzeug damals ohne gültigen Parkschein abgestellt war und dass dem Bf. als Lenker dieses Fahrzeugs die Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 anzulasten war. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Im konkreten Fall unterließ es der Bf. erwiesenermaßen, die Parkometerabgabe ordnungsgemäß zu entrichten, sodass es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm als Lenker zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kam. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Bf. an der Einhaltung der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe gehindert hätten. Insbesondere hätte sich der Bf. über die Vorschriften über die Parkometerabgabe in Wien an kompetenter Stelle informieren müssen, z.B. beim Magistrat der Stadt Wien, welcher im Übrigen auch entsprechende Informationen im Internet anbietet. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering. Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht: § 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist. Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu der näher bezeichneten Tatzeit an dem näher bezeichneten Tatort ohne Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten und die Verschuldensfrage war zu bejahen. Der Akteninhalt und die Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen. Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Neben den in § 19 VStG ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezialprävention (vgl. VwGH 18.10.1989, 88/03/0123) und Generalprävention (vgl. VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113) Bedacht genommen werden. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 29.04.2019, Ra 2019/17/0024), allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Erleichterung des Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Die belangte Behörde hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, bereits gewürdigt. Zudem hat die belangte Behörde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen (vier nicht getilgte, einschlägige Strafen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig). Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben. In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung in Höhe von 365 Euro erscheint daher die seitens der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens vorgenommene Strafbemessung (75 Euro / 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als überhöht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 13. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500131/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500131.2025
Stammnummer
147621
Gültig
13.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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