Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2468
Swaptransaktion zur Nutzbarmachung einer Fiktivsteueranrechnung
geltende FassungEAS-Auskunft04 2522/1-IV/4/04vom 19.07.2004
Wortlaut laut Findok
Fließen
einer in Österreich ansässigen Person (hier: einer Bank) Zinsen aus
israelischen Quellen zu, dann besteht gemäß Artikel 24 Abs. 2
DBA-Israel Anrecht, dass eine 15%ige israelische Quellensteuer auf jene
österreichische Steuer angerechnet wird, die "auf die Einkünfte
entfällt", die aus dem anderen Staat bezogen worden sind. Diese
Steueranrechnung hat nach Maßgabe des zweiten Unterabsatzes von Art. 24
Abs. 2 auch dann zu erfolgen, wenn Israel die Zinsenzahlungen von der
Quellenbesteuerung für einen begrenzten Zeitraum befreit oder unter 15%
ermäßigt; die Abkommensregelung beinhaltet daher die Verpflichtung zu
einer Fiktivsteueranrechnung, allerdings nicht in der Form von "matching credit"
(d.h. das DBA verpflichtet den Ansässigkeitsstaat nicht allgemein eine
Fiktivsteuer anzurechnen), sondern nach dem System von "tax sparing" (d.h. das
DBA verpflichtet den Ansässigkeitsstaat nur dann zur
Fiktivsteueranrechnung, wenn der Quellenstaat durch eine Sondermaßnahme
auf die Steuererhebung verzichtet).
Liegt ein Fall von "tax
sparing" vor, dann ist die 15%ige israelische Fiktivsteuer aber nur auf jenen
österreichischen Steuerbetrag anzurechnen, der auf die israelischen
Einkünfte entfällt. Mit anderen Worten, durch die
Fiktivsteueranrechnung darf kein anderer Erfolg eintreten, als bei einer
Steuerfreistellung der israelischen Einkünfte.
Wird das aus Kundeneinlagen
aufgebrachte Kapital dazu verwendet, eine Zinsbringende, israelische Anleihe zu
erwerben, dann kürzen die hierfür aufzuwendenden Zinsen
(Refinanzierungszinsen) als Betriebsausgaben die aus der Anleihe als
Betriebseinnahme angesetzten Zinsen; und zwar auch dann, wenn die
Refinanzierungszinsen variabel, die Anleihezinsen aber fixe Zinsen sind. Die aus
der Israel-Anleihe erwirtschafteten "Einkünfte" ergeben sich damit als der
Saldo aus den fixen Zinseinnahmen und den variablen
Refinanzierungszinsen.
Wird nun mit dem
ausländischen Verkäufer der Anleihe eine Swaptransaktion
getätigt, in deren Rahmen die variable Zinsverpflichtung gegen die
Fixzinsverpflichtung aus der Anleihetransaktion getauscht wird (dies mit dem
Ergebnis das dem fixen Zinsertrag in gleicher Höhe ein fixer Zinsaufwand
gegenübersteht, sodass der Saldo der Einkünfte Null beträgt),
läuft die Fiktivsteueranrechnung ins Leere. Denn solange zwischen
Betriebsausgaben und ausländischen Betriebseinnahmen ein "erkennbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang" besteht, kürzen diese die ausländischen
Einkünfte (AÖFV.Nr.49/1991). Fällt durch eine Auslandstransaktion
keine inländische Steuer an, kann auch keine ausländische Steuer
angerechnet werden.
19. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 24 Abs. 2 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2522/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 14758
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF