RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500105/2025

Parkometer: Vollstreckungsverfügungen und Zurückweisungen wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500105/2025vom 06.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger I. über die inhaltsgleichen Beschwerden der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die folgenden acht Vollstreckungsverfügungen (VVf) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, | VVf Geschäftszahl | VVf vom | Beschwerde vom | 1) MA67/GZ1/2024 | 04.02.2025 | 12.02.2025 | 2) MA67/GZ2/2024 | 04.02.2025 | 09.02.2025 | 3) MA67/GZ3/2024 | 12.12.2024 | 13.01.2025 | 4) MA67/GZ4/2024 | 10.01.2025 | 13.01.2025 | 5) MA67/GZ5/2024 | 10.01.2025 | 13.01.2025 | 6) MA67/GZ6/2024 | 10.01.2025 | 13.01.2025 | 7) MA67/GZ7/2024 | 10.01.2025 | 13.01.2025 | 8) MA67/GZ8/2024 | 10.01.2025 | 13.01.2025 Verfahren 1), 2), 4) und 7) betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, Verfahren 3), 5), 6) und 8) betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen acht Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert. II. über die Beschwerde vom 21.01.2025 gegen die folgenden zwei (Zurückweisungs)Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom 25.11.2024, GZen 9) MA67/GZ9/2024 und 10) MA67/GZ10/2023, mit denen der jeweilige Einspruch vom 01.10.2024 gegen die Strafverfügung vom 9) 12.07.2024 und 10) 20.08.2024 mit jeweils derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, beschlossen: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen zwei (Zurückweisungs)Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrenslauf zu Spruchpunkt I: Verfahren 1), 2), 4) und 7): Mit den im Spruch angeführten vier Vollstreckungsverfügungen verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) jeweils aufgrund der Verletzung von § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe gemäß § 3 VVG iVm § 10 VVG wie folgt: | VVf vom | VVf GZ. | Geldstrafe | Mahngebühr | Gesamtbetrag/EUR | 1) 04.02.2025 | MA67/GZ1/2024 | 60 | 5 | 65 | 2) 04.02.2025 | MA67/GZ2/2024 | 60 | 5 | 65 | 4) 10.01.2025 | MA67/GZ4/2024 | 60 | 5 | 65 | 7) 10.01.2025 | MA67/GZ7/2024 | 60 | 5 | 65 Verfahren 3), 5), 6) und 8): Mit den im Spruch angeführten vier Vollstreckungsverfügungen verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) jeweils aufgrund der Verletzung von § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe gemäß § 3 VVG iVm § 10 VVG wie folgt: | VVf vom | VVf GZ. | Geldstrafe | Mahngebühr | Gesamtbetrag/EUR | 3) 12.12.2024 | MA67/GZ3/2024 | 75 | 5 | 80 | 5) 10.01.2025 | MA67/GZ5/2024 | 60 | 5 | 65 | 6) 10.01.2025 | MA67/GZ6/2024 | 60 | 5 | 65 | 8) 10.01.2025 | MA67/GZ8/2024 | 60 | 5 | 65 Gegen diese acht Vollstreckungsverfügungen erhob die Bf. Beschwerde und begründete diese wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe 7 neue Mahnungen (bzw. zwei neue Vollstreckungsverfügungen) bekommen von Strafen die ich nicht verursacht habe. Ich bin Hochschwanger, bekomme am 17. Januar mein Baby und bin schon 3-Fache Mama. Ich bitte Sie vom ganzen Herzen mir eine Lenkererhebung zu gestatten. Ich werde zu gehäuft von Strafen die ich nicht gemacht habe und meine Kinder hier zurück zu lassen und ins Gefängnis zu gehen für jemand der sich draußen austobt, ist nicht das was sein sollte! Ich gebe Ihnen hiermit den Fahrer bekannt und hoffe, dass es Möglichkeiten gibt mich von diesen Mahnungen zu befreien. Der Lenker war Herr geboren am Herrgeb, Wohnhaft in AdrHerr Wien. GZ: MA67/GZ3/2024, MA67/GZ7/2024, MA67/GZ11/2024 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich], MA67/GZ6/2024, MA67/GZ5/2024, MA67/GZ4/2024, MA67/GZ8/2024. Bitte helfen Sie mir. Mfg." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten mit acht Vorlageberichten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 19. Februar 2025). Verfahrenslauf zu Spruchpunkt II: Verfahren 9) und 10): Mit den im Spruch angeführten zwei Zurückweisungsbescheiden wies die belangte Behörde den jeweiligen Einspruch der Bf. vom 01.10.2024 gegen die Strafverfügung vom Verfahren 9) 12.07.2024 und Verfahren 10) 20.08.2024 gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurück. In ihrer Beschwerde vom 21.01.2025 (E-Mail) führte die Bf. aus wie in obigen Verfahren 1) bis 8). Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten mit zwei Vorlageberichten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 19.02.2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Feststellungen zum Spruchpunkt I. Aus den Verwaltungsstrafakten ergeben sich folgende Sachverhalte: Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024: Aus dem Rückschein RSb betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 25.07.2024 ergibt sich, dass diese der Bf. persönlich am 04.09.2024 zugestellt wurde. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch die persönliche Übernahme durch die Bf. am 04.09.2024 ausgegangen werden. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 04.02.2025 liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde. Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein. Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom 25.07.2024 auferlegte Geldstrafe von 60,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am 04.02.2025) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19.02.2025 eingelangt) nicht entrichtet. Verfahren 2), GZ. MA67/GZ2/2024: Aus dem Rückschein RSb betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 01.08.2024 ergibt sich, dass diese der Bf. persönlich am 11.09.2024 zugestellt wurde. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch die persönliche Übernahme durch die Bf. am 11.09.2024 ausgegangen werden. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 04.02.2025 liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde. Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein. Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom 01.08.2024 auferlegte Geldstrafe von 60,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am 04.02.2025) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19.02.2025 eingelangt) nicht entrichtet. Verfahren 3), GZ. MA67/GZ3/2024: Aus dem Rückschein RSb betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 18.09.2024 ergibt sich, dass diese bei der Post-Geschäftsstelle Post Wien durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am 30.10.2024 zugestellt wurde und dem Empfänger (Bf.) persönlich am 05.11.2024 ausgefolgt wurde. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 30.10.2024 ausgegangen werden. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 12.12.2024 liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde. Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein. Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom 18.09.2024 auferlegte Geldstrafe von 75,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am 12.12.2024) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19.02.2025 eingelangt) nicht entrichtet. Verfahren 4), GZ. MA67/GZ4/2024: Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die Strafverfügung vom 29.07.2024 der Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz zugestellt wurde. Die Strafverfügung wurde am 29.07.2024 dem Zustellprozess übergeben und galt somit mit 01.08.2024 als zugestellt. Am 04.09.2024 erhob die Bf. einen (verspäteten) Einspruch gegen die Strafverfügung. Mit Verspätungsvorhalt vom 27.09.2024 forderte die belangte Behörde die Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Dieser Verspätungsvorhalt vom 27.09.2024 blieb jedoch trotz persönlicher Übernahme durch die Bf. am 05.10.2024 gänzlich unbeantwortet. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 01.08.2024 ausgegangen werden. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 10.01.2025 liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde. Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein. Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom 29.07.2024 auferlegte Geldstrafe von 60,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am 10.01.2025) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19.02.2025 eingelangt) nicht entrichtet. Verfahren 5), GZ. MA67/GZ5/2024: Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die Strafverfügung vom 31.07.2024 der Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz zugestellt wurde. Die Strafverfügung wurde am 31.07.2024 dem Zustellprozess übergeben und galt somit mit 05.08.2024 als zugestellt. Am 04.09.2024 erhob die Bf. einen (verspäteten) Einspruch gegen die Strafverfügung. Mit Verspätungsvorhalt vom 18.09.2024 forderte die belangte Behörde die Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Dieser Verspätungsvorhalt vom 18.09.2024 blieb jedoch gänzlich unbeantwortet. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 05.08.2024 ausgegangen werden. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 10.01.2025 liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde. Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein. Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom 31.07.2024 auferlegte Geldstrafe von 60,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am 10.01.2025) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19.02.2025 eingelangt) nicht entrichtet. Verfahren 6), GZ. MA67/GZ6/2024: Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die Strafverfügung vom 02.08.2024 der Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz zugestellt wurde. Die Strafverfügung wurde am 02.08.2024 dem Zustellprozess übergeben und galt somit mit 07.08.2024 als zugestellt. Am 04.09.2024 erhob die Bf. einen (verspäteten) Einspruch gegen die Strafverfügung. Mit Verspätungsvorhalt vom 18.09.2024 forderte die belangte Behörde die Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Dieser Verspätungsvorhalt vom 18.09.2024 blieb jedoch trotz persönlicher Übernahme durch die Bf. am 05.10.2024 gänzlich unbeantwortet. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 07.08.2024 ausgegangen werden. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 10.01.2025 liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde. Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein. Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom 02.08.2024 auferlegte Geldstrafe von 60,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am 10.01.2025) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19.02.2025 eingelangt) nicht entrichtet. Verfahren 7), GZ. MA67/GZ7/2024: Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die Strafverfügung vom 31.07.2024 der Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz zugestellt wurde. Die Strafverfügung wurde am 31.07.2024 dem Zustellprozess übergeben und galt somit mit 05.08.2024 als zugestellt. Am 04.09.2024 erhob die Bf. einen (verspäteten) Einspruch gegen die Strafverfügung. Mit Verspätungsvorhalt vom 27.09.2024 forderte die belangte Behörde die Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Dieser Verspätungsvorhalt vom 27.09.2024 blieb jedoch trotz persönlicher Übernahme durch die Bf. am 05.10.2024 gänzlich unbeantwortet. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 05.08.2024 ausgegangen werden. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 10.01.2025 liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde. Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein. Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom 31.07.2024 auferlegte Geldstrafe von 60,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am 10.01.2025) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19.02.2025 eingelangt) nicht entrichtet. Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2024: Aus dem Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die Strafverfügung vom 31.07.2024 der Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz zugestellt wurde. Die Strafverfügung wurde am 31.07.2024 dem Zustellprozess übergeben und galt somit mit 05.08.2024 als zugestellt. Am 04.09.2024 erhob die Bf. einen (verspäteten) Einspruch gegen die Strafverfügung. Mit Verspätungsvorhalt vom 18.09.2024 forderte die belangte Behörde die Bf. nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen könnten, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Dieser Verspätungsvorhalt vom 18.09.2024 blieb jedoch trotz persönlicher Übernahme durch die Bf. am 05.10.2024 gänzlich unbeantwortet. Die Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung geltend gemacht. Es konnte daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung am 05.08.2024 ausgegangen werden. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 10.01.2025 liegt damit ein zu vollstreckender Bescheid zu Grunde. Die Leistung im Titelbescheid (Strafverfügung) stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein. Die mit der rechtswirksam zugestellten Strafverfügung vom 31.07.2024 auferlegte Geldstrafe von 60,00 Euro wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung (am 10.01.2025) und bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (19.02.2025 eingelangt) nicht entrichtet. Beweiswürdigung zu Verfahren 1) bis 8): Die acht Strafverfügungen samt Zustellnachweisen, die Verspätungsvorhalte samt Zustellnachweisen (sowie die acht Vollstreckungsverfügungen) liegen im Akt auf. Zustellmängel oder Umstände, die den Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Strafverfügung gehindert hätten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Bf. in den Verfahren nicht vorgebracht. Somit geht das Bundesfinanzgericht von der wirksamen Zustellung der acht verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen an die Bf. zu den vorher angeführten Zeitpunkten aus. In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu den Verfahren 1) bis 8) als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung - Spruchpunkt I.: § 3 VVG lautet: "Eintreibung von Geldleistungen § 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. (2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. (3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist." § 35 Abs. 1 EO lautet: "Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte." Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. zB VwGH 28.4.1992, 92/07/0027). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG). Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Verfahren 1) bis 8): Die in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen stellen die taugliche Grundlage für das jeweilige Vollstreckungsverfahren dar. Die Strafverfügungen bilden daher die Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4). Im Vollstreckungsverfahren kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (=Strafverfügungen) nicht mehr geprüft werden. Entsprechend den obig begründeten Sachverhaltsfeststellungen liegt (jeweils) die Voraussetzung für die zulässige Vollstreckung im Beschwerdefall vor. Insoweit die Bf. in ihren Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügungen vorbringt, sie möchte hiermit den Fahrer bekanntgeben [unter Anführung seines Namens und Adresse] und sie hoffe, dass es Möglichkeiten gebe sie von diesen Mahnungen [gemeint: Vollstreckungsverfügungen] zu befreien, hätte sie diese Auskunft bereits innerhalb der zweiwöchigen Auskunftspflicht nach Zustellung der jeweiligen Lenkererhebung [Verfahren 3), 5), 6) und 8)] in einem Einspruch gegen die ergangenen Strafverfügungen [Verfahren 1), 2), 4) und 7)] erteilen müssen - was aber nach der Aktenlage nicht erfolgte. Die Beschwerden gegen die Vollstreckungsverfügungen können grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines Straferkenntnisses oder einer allenfalls ergangenen Strafverfügung gestützt werden (vgl. VwGH 13.10.2011, Zl. 2010/07/0022, uva, 27.4.2006, Zl. 2005/07/0137). Daraus folgt, dass die Beschwerden gegen die acht Vollstreckungsverfügungen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser acht Verfügungen aufzeigten, sie daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen waren. Feststellungen zum Spruchpunkt II. Aus den Verwaltungsstrafakten ergeben sich folgende Sachverhalte: Verfahren 9), GZ. MA67/GZ9/2024: Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vom 25.11.2024, GZ. MA67/GZ9/2024, erfolgte am 02.12.2024 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung (§ 17 Zustellgesetz). Der Zurückweisungsbescheid wurde nicht behoben. Mit E-Mail vom 21.01.2025 erstattete die Bf. eine von der belangten Behörde als Beschwerde gegen den oben angeführten Zurückweisungsbescheid gewertete Eingabe. Verfahren 10), GZ. MA67/GZ10/2023: Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vom 25.11.2024, GZ. MA67/GZ10/2023, erfolgte am 02.12.2024 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung (§ 17 Zustellgesetz). Der Zurückweisungsbescheid wurde nicht behoben. Mit E-Mail vom 21.01.2025 erstattete die Bf. eine von der belangten Behörde als Beschwerde gegen den oben angeführten Zurückweisungsbescheid gewertete Eingabe. Beweiswürdigung zu Verfahren 9) und 10): Die zwei Zurückweisungsbescheide samt Zustellnachweisen sowie die Beschwerde liegen im Akt auf. Zustellmängel sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Bf. in den Verfahren nicht vorgebracht. Somit geht das Bundesfinanzgericht von der wirksamen Zustellung der zwei Zurückweisungsbescheide an die Bf. zu den vorher angeführten Zeitpunkten aus. In freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG durfte das Bundesfinanzgericht daher die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu den Verfahren 9) und 10) als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung - Spruchpunkt II.: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab 01.02.1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. Gemäß § 33 AVG idF ab 01.03.2013 können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Folgende Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den (gleichlautenden) Zustellnachweisen der Zurückweisungsbescheide (beide) vom 25.11.2024: Die Zurückweisungsbescheide vom 25.11.2024 wurden der Bf. nachweislich (beide) am 02.12.2024 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt. Beide Bescheide enthielten eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag der Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am (Montag) 02.12.2024 zu laufen und endete demnach am (Montag) 30.12.2024, um 24:00 Uhr dieses Tages. Die Beschwerde wurde von der Bf. gegen beide Zurückweisungsbescheide am 21.01.2025 mit E-Mail erhoben und wurde somit verspätet eingebracht. Gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ist eine verspätet eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Dem Bundesfinanzgericht war es daher verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Zur Unzulässigkeit der Revision Spruchpunkt I.: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Spruchpunkt II.: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 6. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500105/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500105.2025
Stammnummer
147575
Gültig
06.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF