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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100060/2025

Teilnahme an einem freiwilligen Sozialjahr vermittelt keinen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. g erster Satz FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100060/2025vom 28.02.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. September 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mitteilung über die den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 3. September 2024 Zunächst erging an den Bf. obige Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe, wobei diese - in ihren relevanten Passagen - wie folgt lautete: "Wir haben festgestellt, dass Sie nur bis August 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe haben und stellen daher die Auszahlung ein. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes)." Antrag vom 30. September 2024 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. September 2024 Mit - in offenbarem Zusammenhang mit der Einstellungsmitteilung der belangten Behörde vom 3.9.2024 stehender - Eingabe stellte der Bf. einen Antrag die Familienbeihilfe für seinen - im ***4*** das 24. Lebensjahr vollendenden Sohn - ab September 2024 weiter zu gewähren, da sich dieser in Berufsausbildung befinde und seinen Zivildienst abgeleistet habe. Dem Antrag wurde ein mit 30. Juni 2021 datiertes Zertifikat des ***5*** nachgereicht, welches dem Sohn des Bf. die Ableistung des Freiwilligen Sozialjahres im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 bestätigt. Darüber hinaus wurde vom Bf. eine mit 29. Juli 2021 datierte Bestätigung der Zivildienstserviceagentur nachgereicht, der gemäß das Kind ***1*** ob Ableistung des Freiwilligen Sozialjahres gemäß § 12c Abs. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird. Abweisungsbescheid vom 11. November 2024 Mit obigem Bescheid wurde der Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem 1. September 2024 mit nachstehender Begründung abgewiesen: "Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet hat. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Durch den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung mit einer für diesen Ersatzdienst anerkannten Trägerorganisation sowie anschließender Übermittlung dieser an die Zivildienstorganisation, erfolgt keine Zuweisung zu einem Zivildienst. Da dieser Ersatzdienst keinen Zivildienst darstellt, sind auch sämtliche Bestimmungen des FLAG 1967 betreffend den Zivildienst auf diesen Ersatzdienst nicht anzuwenden: d. h. Kein Verlängerungstatbestand: Bei Ersatzdienst besteht kein Anspruch auf Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967. Diesbezüglich gibt es auch eine explizite Bestimmung in § 2 Abs. 1 lit g letzter Satz: Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. I gewährt wurde und die nach § 12c ZDG nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden. Der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe war daher abzuweisen." Beschwerde vom 11. Dezember 2024 Gegen oben angeführten Abweisungsbescheid wurde mit Eingabe vom 11.12.2024 eine Beschwerde nachstehenden Inhalts erhoben: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den Bescheid zur Familienbeihilfe vom 11. November 2024, zugestellt am 19. November 2024, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Der Bescheid ist aus meiner Sicht inhaltlich unrichtig, da bestimmte für die Gewährung der Familienbeihilfe relevante Umstände nicht berücksichtigt wurden. Konkret handelt es sich um folgenden Sachverhalt: • Nachweis über das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Tatbestands wie Ausbildung, Behinderung oder Einkommensgrenze des Kindes. • Die notwendigen Nachweise zur Untermauerung meiner Angaben lege ich diesem Schreiben bei. Mein Sohn, ***2*** (geb. ***3***), hat gemäß § 12c Abs. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes eine Tätigkeit im Sinne des Zivildienstes ausgeübt. Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid zur Familienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgebrachten Sachverhalte zu überprüfen und die Familienbeihilfe entsprechend anzupassen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung." Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13. Jänner 2025 In der Folge wurde das Rechtsmittel des Bf. mit nachstehend begründeter BVE abgewiesen: "Ihr Sohn ***1*** hat ein freiwilliges Sozialjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG 1967 (mind. 10 Monate erforderlich gemäß § 12c Zivildienstgesetz 1986) vom 01.09.2020 bis 30.6.2021 absolviert. Es liegt eine Bestätigung der Zivildienstagentur vom 29.07.2021 vor, wonach er nicht mehr zum ordentlichen Zivildienst herangezogen wird, weil er eine Tätigkeit gemäß § 12 c Zivildienstgesetz 1986 (= Freiwilligentätigkeit der Ziffer 1 und keine Zivildiensttätigkeit) ausgeübt hat. Sie führen als Beschwerdebegründung an, dass Ihr Sohn "gemäß § 12 c Abs. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes eine Tätigkeit im Sinne des Zivildienstes ausgeübt" hat und geben bekannt, als anspruchsbegründende Tatbestände Nachweise wie Ausbildung, Behinderung oder Einkommensgrenzen hierfür vorzulegen. Vorgelegt wurden lediglich diverse Lehrveranstaltungszeugnisse, aber nicht die angekündigten Nachweise über Behinderung oder Einkommensgrenzen als "anspruchsbegründende Tatbestände". Es ist weder eine Behinderung aktenkundig, noch spielt sie oder die Einkommensgrenze gem. § 5 FLAG 1967 als anspruchsbegründender Tatbestand eine Rolle. In der Abweisung wurde bereits darauf hingewiesen, dass gem. § 2 Abs. 1 lit. g letzter Satz FLAG 1967 die Regelung, wonach die Familienbeihilfenzuerkennung bei Ableistung des Freiwilligenjahres gem. § 2 Abs. 1 lit. i sublit. aa FLAG 1967 im Monat der Vollendung des 24. Lebensjahres oder davor, für die darauffolgende Berufsausbildungsperiode bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, nicht anzuwenden ist. Ihre Schlussfolgerung, dass Ihr Sohn eine Zivildiensttätigkeit ausgeübt hat ist falsch. Aus § 12c Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 geht eindeutig hervor, dass Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst die Vereinbarung nach dem Freiwilligengesetz vorgelegt haben. Das heißt, durch die Vorlage der Bestätigung über das freiwillige Sozialjahr bei der Zivildienstserviceagentur wird der Zivildienstpflichtige NICHT zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen. Er hat also keinen ordentlichen Zivildienst geleistet und wird hierfür auch nicht bis zum 30. Lebensjahr (da 10 Monate Freiwilligentätigkeit) herangezogen. Nachdem die beiden Tatbestandsvoraussetzungen des letzten Satzes des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 vorliegen (Familienbeihilfenzuerkennung während des Freiwilligenjahres vor dem 24. Lebensjahr und keine Heranziehung zum ordentlichen Zivildienst gem. § 12c Zivildienstgesetz 1986) steht die Familienbeihilfe für den Studienzeitraum ab September 2024 bis zum Erreichen des 25. Lebensjahre nicht zu. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen." Vorlageantrag vom 31. Jänner 2025 Mit obiger Eingabe stellte der Bf. nachstehenden Vorlageantrag: "Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich, dass meine Beschwerde vom 11. Dezember 2024 an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Dies erfolgt innerhalb offener Frist gegen die Beschwerdevorentscheidung zur Familienbeihilfe vom 13. Januar 2025, zugestellt am 22. Januar 2025, und ich begründe dies wie folgt: Die Beschwerdevorentscheidung ist aus meiner Sicht inhaltlich unrichtig, da bestimmte für _ die Gewährung der Familienbeihilfe relevante Umstände nicht berücksichtigt wurden, weswegen ich die Beschwerdevorlage beim Bundesfinanzgericht beantrage und somit überprüfen lassen möchte. Konkret handelt es sich um folgenden Sachverhalt: • Nachweis über das Vorliegen eines anspruchsbegründenden Tatbestands wie Ausbildung, Behinderung oder Einkommensgrenze des Kindes. • Die notwendigen Nachweise zur Untermauerung meiner Angaben lege ich diesem erneut Schreiben bei. Mein Sohn, ***2*** (geb. ***3***), hat gemäß § 12c Abs. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes eine Tätigkeit im Sinne des Zivildienstes ausgeübt. Ich stelle daher den Antrag, den Beschwerdevorentscheid zur Familienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgebrachten Sachverhalte zu überprüfen und die Familienbeihilfe entsprechend anzupassen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung." Dem Vorlageantrag wurde wiederum das dem Sohn des Bf. die Ableistung des Freiwilligen Sozialjahres im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 bestätigende Zertifikat des ***5*** sowie die mit 29. Juli 2021 datierte Bestätigung der Zivildienstserviceagentur der gemäß das Kind ***1*** ob Ableistung des Freiwilligen Sozialjahres gemäß § 12c Abs. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird, beigelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der am ***3*** geborene Sohn des Bf. hat nach seinem Schulabschluss im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 30.06.2021 ein freiwilliges Sozialjahr bei der ***5*** absolviert. In der Folge wurde am 29.07.2021 seitens der Zivildienstserviceagentur bestätigt, dass das Kind ***1*** aufgrund vorgenannter, - unter die Bestimmung des § 12c des Zivildienstgesetzes fallender Tätigkeit - nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird. Mit Vollendung des 24. Lebensjahres des Sohnes des Bf. wurde die Familienbeihilfe aufgrund der Erreichung der Altersgrenze eingestellt. Ein vom Bf. im September 2024 gestellter Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe, wurde abgewiesen, wobei in der dagegen eingebrachten Beschwerde neben der Tatsache, dass das Kind ***1*** an der Universität für angewandte Kunst studiere im Wesentlichen das Vorliegen eines auf der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 12 c des Zivildienstgesetzes basierenden anspruchsbegründenden Tatbestandes ins Treffen geführt wird. Abschließend ist anzumerken, dass an den Bf. im Zeitraum der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres sprich sohin vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt ist. 2. Beweiswürdigung Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf der Aktenlage, den nachegereichten Unterlagen (Zertifikat betreffend die Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres, Bestätigung der Zivildienstserviceagentur) sowie aus dem Auszug der Familiendatenbank FABIAN. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 3.1.1. Streitgegenstand Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargestellte Sachverhaltes steht in Streit ob die vom Bf. ins Treffen "geführter Ableistung einer Tätigkeit im Sinnes des Zivildienstes" durch das Kind ***1*** den Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit. g erster Satz FLAG 1967 erfüllt, oder ob - den Ausführungen der belangten Behörde nach - die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes leg. cit. - einen Anspruch des Bf. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem 1. September 2024 ausschließt. 3.1.2. Rechtsgrundlagen Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 besagt in ihrem ersten Satz, dass Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe haben für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstes zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit b vorgesehenen Studiendauer. Der zweite Satz des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 lautet wie folgt: Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an einem Freiwilligen Sozialjahr teilnehmen. Die - im Verfassungsrang stehende - Bestimmung des § 12c des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lautet wie folgt: (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst 1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr., 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder 2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABI, Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben. (2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen. 3.1.3. Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs.1 lit. g FLAG 1967 Ausgehend von den unter den Punkten 1 sowie 3.1.2. getätigten Ausführungen war vorweg die Anwendbarkeit des in § 2 Abs. 1 lit. g erster Satz FLAG 1967 auf den vorliegenden Sachverhalt zu prüfen. Mit anderen Worten ausgedrückt kommt nach der Diktion des § 2 Abs. 1 lit. g erster Satz FLAG, der in vorangeführter Norm determinierte Verlängerungstatbestand des Anspruches auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind nach Vollendung dessen 24. Lebensjahres hinaus nur dann zum Tragen, wenn dieses vor bzw. im Monat der Vollendung des 24. Lebensjahres Zivildienst geleistet hat, respektive leistet. In Ansehung vorstehender Ausführungen gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass im zu beurteilenden Fall eine Ableistung des Zivildienstes durch den Sohn des Bf. gerade nicht erfolgt ist, da dieser per Bestätigung der Zivildienstserviceagentur vom 29. Juli 2021 - ob Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres - gemäß § 12c des Zivildienstgesetzes (ZDG) ausdrücklich von der Ableistung des Zivildienstes befreit wurde. Der Vollständigkeit halber ist der Bf. nochmals darauf hinzuweisen, dass die Norm des § 12 c ZDG in Z 1 leg. cit. einzig und allein die auf dem Freiwilligengesetz, BGBl. Nr. I 17/2012 basierende Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr als Tatbestandsvoraussetzung der Nichtheranziehung zum Zivildienst statuiert. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die in § 2 Abs. 1 lit. g erster Satz FLAG 1967 normierte Tatbestandsvoraussetzung des "Leistens des Zivildienstes" nicht erfüllt, sondern kommen vielmehr die im zweiten Satz des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 für die Nichtanwendbarkeit der im ersten Satz normierten Regelungen statuierten, sachverhaltsmäßig unzweifelhaft vorliegenden Tatbestandvoraussetzungen der auf Basis des § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 erfolgten Gewährung der Familienbeihilfe vor Vollendung des 24. Lebensjahres und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes erfolgte Nichtheranziehung zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes zum Tragen. In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag sohin das BFG in der Abweisung des Antrages des Bf. auf (Weiter) Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. September 2024 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weswegen wie im Spruch zu befinden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung direkt auf den gesetzlichen Grundlagen des FLAG 1967 sowie des ZDG 1986 gründet. Demzufolge war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Feldkirch, am 28. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100060/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100060.2025
Stammnummer
147556
Gültig
28.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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