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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500613/2024

Parkometerstrafe parallel zur Bestrafung nach der StVO: keine unzulässige Doppelbestrafung wegen unterschiedlicher Tatbestandsverwirklichung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500613/2024vom 12.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. November 2024, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 21. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt somit 82,00 Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien (MA67) lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 2024, GZ. MA67/GZ/2024, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 3. Mai 2024 um 20:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Doblhoffgasse 3, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufene Parkschein Nr. PSNr1, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 17:55 Uhr befunden habe und die Parkzeit somit überschritten worden sei. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) dem Bf. ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend führte der Magistrat das Folgende aus: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist, da sich im Fahrzeug lediglich der bereits abgelaufenen Parkscheine Nr. PSNr1, gültig für 15 Minuten mit den Entwertungen 17:55 Uhr befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert. Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung bestritten Sie inhaltlich zusammengefasst die Übertretung und gaben an, dass Sie keinen Papier Parkschein ausgefüllt hatten sondern sich elektronischer Mittel bedient hätten. Die Strafe hatten Sie bereits mittels App entrichtet, während die Lichtverhältnisse zur Tatzeit nicht mehr klar die APP-Qualität erkennen ließen. Für das gebührenpflichtige Abstellen eines Kfz wäre die StVO heranzuziehen, die ausdrücklich Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht regeln würde. Dies wäre bei Anrainerparkplätzen nicht der Fall. Da es sich bei Ihrer unbeabsichtigten ,Übertretung' um eine APP handelt, kann dort eine Zeitbeschränkungsmessung bzw. bei einer Überschreitung des Beanstandungszeitpunktes gar keine Strafe erfolgen. Sie hätten daher die Parkometerabgabe weder verringert, vermindert, noch fahrlässig verkürzt. Überdies würden Sie natürlich keinen Parkschein ausfüllen, sondern würden sich elektronischer Mittel, so auch ohne Schadens- bzw. Übertretungsabsicht im gegenständlichen Anlassfall, bedienen. Weiteres erhoben Sie Einspruch gegen die Höhe und unrichtige Bemessung der Strafe. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben." Dazu werde Folgendes festgestellt: Unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und vom Bf. abgestellt worden sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen sei, da im Fahrzeug lediglich der Parkschein Nr. PSNr1, gültig für 15 Minuten, mit den Entwertungen 17:55 Uhr hinterlegt gewesen sei. Wie dem Kontoauszug bei M-Parking habe entnommen werden können, sei am 03.05.2024 um 18:30 Uhr der Parkschein Nummer PSNr2 für 60 Minuten (gültig von 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr) und um 21:30 Uhr der Parkschein Nummer PSNr3 für 30 Minuten (gültig von 21:30 Uhr - 22:00 Uhr) gebucht worden. Das Fahrzeug sei aber um 20:38 Uhr beanstandet worden, zum Beanstandungszeitpunkt habe daher kein gültiger Parknachweis existiert und habe lediglich ein 15 Minuten-Gratis-Parkschein mit der Nr. PSNr1 mit den Entwertungen 17:55 Uhr im Fahrzeug gelegen. Das Fahrzeug sei um 20:38 Uhr beanstandet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe somit kein gültiger Parknachweis vorgelegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr eine gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt sei [Anmerkung BFG: vgl. VwGH vom 27.11.1991, 91/03/0113 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1988, 87/03/0183]. Im gegenständlichen Fall sei das Fahrzeug sowohl wegen einer Übertretung der Parkometerabgabeverordnung 2005 (gegenständliches Verfahren) als auch der Straßenverkehrsordnung 1960 (GZ: MA67/GZ1/2024 fristgerechte Anonymverfügungszahlung) beanstandet worden. Gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) seien, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe (Deliktkonkurrenz), die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dieses Kumulationsprinzip gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafandrohungen falle (Idealkonkurrenz). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Der Bf. erhob mit Schreiben (E-Mail) vom 25. November 2024 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte begründend das Folgende aus: "Laut ÖAMTC-Rechtsabteilung ist das Dilemma einer behaupteten Deliktkonkurrenz Kurzparkzone/Nachbarzone zwischen Bund und Land bekannt und vom VGH akademisch und pharisäisch angesehen. Es ändert nicht an der unbestrittetenen Tatsache, daß das angezogene Landesgessetz unaussgereift und damit ungesetzlich ist. Eine Nachbarzone ist eben keine allgemeine Kurzparkzone zur zeitlichen KURZ- Beschränkung gem. STVO, und kann somit auch nicht als solche behandelt werden: sie ist eine spezifische Ordnungs - und Beruhigungsszone, nicht eine Zone zur Verminderung der Fahrzeuge - sie schließt daher die ,mechanische' Anwendung der kurzzeitigen P.- Abgabe aus. Wer die Anrainerzone als Nichtanrainer benützt, kann sie (und sich) auch mit einer zuusätzlichen Parkometerkarte nicht legalisieren, d.h. die Parkometerkarte ist systemfremd. Über die Höhe der von Ihnen verhängten Strafe moniere ich nicht nur, daß sie ungesetzlich erfolgte, sondern auch, daß sie empfindlich, als eine Art Sekundärstrafe, höher als die gegenwärtig in Wien für Verletzung der Parkometerabgabe üblichen Höhe ausgesprochen wurde und eine unverdiente besondere Härte darstellt.. Ich ersuche Sie daher um eine Behandlung, wie sie für einen nicht hoch juridisch gebildeten Straßenbenützer recht und billig ist." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 4. Dezember 2024). Über die Beschwerde wurde erwogen: Anzumerken ist zunächst, dass das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen betreffend Parkometerabgabe, jedoch nicht über Beschwerden betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung entscheidet (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 3 B-VG). Hinsichtlich (der nicht gegenständlichen) Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zu GZ. MA67/GZ1/2024, Anonymverfügung, die gem. E-Mail der belangten Behörde vom 13. Februar 2025 fristgerecht einbezahlt wurde, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde verwiesen. Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 sind nicht durch das Wiener Parkometergesetz geregelt. Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Freitag) 3. Mai 2024 um 20:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Doblhoffgasse 3, abgestellt. Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Zum Beanstandungszeitpunkt (20:38 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Im Fahrzeug war hinter der Windschutzscheibe der bereits abgelaufene 15 Minuten Gratisparkschein (Nummer PSNr1) mit den Entwertungen 17:55 Uhr hinterlegt. Gemäß Auszug Handyparken buchte der Bf. am Beanstandungstag 3. Mai 2024 für das in Rede stehende Kfz folgende zwei Parkscheine elektronisch: 1) 60-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr2, gültig von 18:30-19:30 und 2) 30-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr3, gültig von 21:30 bis 22:00. Für den Beanstandungszeitpunkt (Freitag) 3. Mai 2024 um 20:38 Uhr lag somit für das in Rede stehende Kfz kein gültiger Parkschein vor. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am (Freitag) 3. Mai 2024 um 20:38 Uhr Gebührenpflicht bestand. Der Abstellort, die Lenkereigenschaft des Bf. und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Bf. nicht bestritten. Beweiswürdigung: Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass zum Beanstandungszeitpunkt am (Freitag) 3. Mai 2024 um 20:38 Uhr kein elektronischer Parkschein gebucht war ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug von Handyparken Wien (Akt S 20) und wurde zudem auch nicht behauptet. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. In Ansehung der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass hinsichtlich der gegenständlichen Abstellfläche eine Deliktkonkurrenz hinsichtlich ,Kurzparkzone/Nachbarzone' bestünde. Diese Argumentation ist Folgendermaßen zu würdigen: Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind im Fall, dass jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliegt oder nicht. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, es sei für die Abgabenpflicht nach dem (jeweiligen landesrechtlichen) Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch Straßenstücke, auf denen ein diesbezügliches Verbot bestehe, von der Gebührenpflicht in der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien (vgl VwGH vom 26.2.2003, 2002/17/0350 mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung. Es wurden in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt (vgl VwGH vom 26.2.2003, 2002/17/0350). Daher hätte der Bf. auch einen Parkschein ausfüllen (oder elektronisch buchen) müssen, was er erwiesener Weise verabsäumt hatte. Die Einwendungen des Bf. samt seinen Ausführungen zur ,Nachbarzone' waren daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl Wien 2006/09 idF LGBl. Wien 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). § 5 Abs. 2 VStG normiert, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nach den vorgenannten Bestimmungen nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 02.07.2010, 2007/09/0348; VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243, vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E 166 zu § 5 VStG, zitierte Judikatur). Die Unkenntnis u.a. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (vgl. VwGH 15.10.1987, 87/02/0022; VwGH 23.05.1990, 90/17/0004; VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056). Ist eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, wie im gegenständlichen Fall, gesetzmäßig kundgemacht, so darf einer am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Person beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. zB VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056). Der Akteninhalt und die Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten (Entwertung eines für die Abstelldauer vorgesehenen Parkscheines) in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen wäre. Fakt ist, dass der Bf. für das Abstellen des Fahrzeuges die Möglichkeit eines 15-Minuten-Gratisparkscheines hätte nützen können, was er jedoch verabsäumt hat (ob er jedoch dadurch gegen die StVO 1960 verstoßen hätte, war in diesem Verfahren, wie eingangs festgehalten, nicht zu klären). Da vom Bf. keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die eine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten, kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden und hätte er daher bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass sich der Abstellort seines Fahrzeuges innerhalb einer flächendeckenden Kurzparkzone befand. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen. Zur Strafbemessung: § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen". Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen, schöpft sie doch den bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit lediglich 16,43% aus. Eine besondere ,Härte', wie in der Beschwerde vorgebracht, konnte bei der festgesetzten Strafhöhe nicht erkannt werden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Bf. im Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde. Im Urteil EGMR 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten ist, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist, und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH 27.08.2014, 2013/05/0009; VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022). Im gegenständlichen Beschwerdefall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig. Da das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ausschließlich rechtliche Fragen betrifft, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war im Sinne der Judikatur des EGMR zweckmäßigerweise und unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch wurde im Beschwerdefall ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 12. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500613/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500613.2024
Stammnummer
147534
Gültig
12.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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