Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0299-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-S/02vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Peter Beisteiner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1996 bis 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass im Prüfungszeitraum an den
Geschäftsführer, Hrn. GW, Bezüge in gleich bleibender Höhe
(1996: S 1,500.000; 1997: S 1,500.000; 1998: S 1,800.000) ausbezahlt
worden seien. Die Bezüge seien vom Konto 6201 "Ausschüttung an
wesentl. Beteiligte" auf das Verrechnungskonto des Geschäftsführers
gebucht worden. Zudem habe dem Geschäftsführer ein dienstgebereigener
PKW (PKW - Espace, ab 1998 PKW-Audi A6) zur Privatnutzung zur
Verfügung gestanden. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer sei
in der Art eines Arbeitnehmers tätig. Dies ergebe sich aus der zeitlichen
und örtlichen Komponente seiner Tätigkeit in den Räumen des
Betriebes und die Auszahlung der Bezüge in gleich bleibender Höhe.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er für einen der
Gesellschaft gewährten Kredit die Haftung übernommen
habe.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der
Alleingesellschafter aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele, weshalb er im
Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom
28. Jänner 2000 von den Geschäftsführerbezügen und
von dem gemäß
§ 4 der Verordnung zu § 15 Abs. 2 EStG
ermittelten Sachbezug für das Kfz den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entsprechend fest.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zwar mit
folgender Begründung:
Herr GW habe mit der Bw einen Management- und Consulting
Vertrag in Form eines Werkvertrages abgeschlossen. Gemäß Pkt. 2.
dieses Vertrages erhalte der Geschäftsführer im Falle des Erreichens
eines positiven Betriebserfolges als ergebnisabhängiges Management-Honorar
ein Drittel des Betriebserfolges Im Falle eines negativen Betriebserfolges
unterbleibe jedwelche Vergütung. Es werde die Abrechnung für den
Jahresabschluss 30.9.1998 vorgelegt, für die Vorjahre gebe es eine analog
lautende mündliche Vereinbarung. Herr GW habe auch nicht monatlich gleich
bleibende Bezüge, die den Charakter von Gehaltszahlungen hätten,
erhalten. Im Zuge der Prüfung wurde erklärt, dass die Zahlungen an
Hrn. GW über ein Verrechnungskonto abgewickelt wurden und dieses
Verrechnungskonto sei nach Vorliegen des Jahresergebnisses mit den
entsprechenden Management-Honoraren belastet worden. Das Konto 6201
"Ausschüttung an wesentlich Beteiligte sei ausschließlich aus
Kostenrechnungsgründen geführt worden, um einen entsprechenden
Aufwandsfaktor für die zu erwartenden Managementkosten zu zeigen. Betrachte
man dieses Konto, so zeige sich, dass es sich nicht um Auszahlungen, sondern um
Umbuchungen handle, die nicht 12 oder 14 Mal anfallen würden, sondern
unregelmäßig (8-10 Sollbuchungen) mit unterschiedlichen
Beträgen. Das Konto 3730, mit der Bezeichnung Verrechnungskonto GW, zeige
im Geschäftsjahr 1995/1996 40 Auszahlungspositionen mit Beträgen von
S 253 bis S 249.000, im Geschäftsjahr 1996/1997 zeige dieses
Konto 31 Entnahmepositionen von S 280 bis S 213.660, im
Geschäftsjahr 1997 26 Positionen von S 6.250 bis S 135.302, im
Geschäftsjahr 1998/1999 35 Positionen mit Entnahmewerten von S 1.000
bis S 580.000. Aus den vorgelegten Konten gehe eindeutig hervor, dass es
sich hier nicht monatlich fixe als Gehaltszahlung zu qualifizierende Bezüge
handeln könne. Das Management-Honorar sei ausschließlich
gewinnabhängig, im Falle eines negativen Ergebnisses erhalte Hr. GW kein
Gehalt. Mit diesem Schriftsatz wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung
gestellt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass der mit der Gesellschaft abgeschlossene
Management- und Consulting Werkvertrag ausschließlich auf ein positives
Betriebsergebnis abziele. Im Falle der Nichterreichung eines positiven
Ergebnisses kommt es zu keinen Vergütungen bzw. im Falle von geleisteten
Akontozahlungen zu einer Rückzahlung bzw. Rückverrechnung der
Akontierungen. Dieser Vertrag unterscheide sich daher von Dienstverträgen
ganz wesentlich, weshalb die Qualifizierung des vorliegenden Vertrages als
Dienstvertrag denkunmöglich sei.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2001 wurde weiters eingewendet,
es sei unrichtig, dass Herr GW Gesellschafter-Geschäftsführer sei, da
Gesellschafter der Bw die GW-GmbH zu 100 % ist. Es liege somit eine
Fremd-Geschäftsführung und nicht eine
Gesellschafter-Geschäftsführung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Alleingesellschafterin der Bw ist im Streitzeitraum die
GW-GmbH, an der der Geschäftsführer zu 98 % beteiligt ist. Soweit die
berufungswerbende Gesellschaft vorträgt, der
Gesellschafter-Geschäftsführer sei nur mittelbar an ihr beteiligt,
weil er 98 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin halte und daher kein
wesentlich Beteiligter im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
wäre, übersieht sie die Bestimmung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 dritte Satz, wonach die Beteiligung durch Vermittlung einer
Gesellschaft einer unmittelbaren Beteiligung gleichsteht (vgl. VwGH
05.06.2003, 2003/15/0040).
Im
Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, eines verstärkten Senates ist der
Verwaltungsgerichtshof von seiner umfangreich zitierten Vorjudikatur (beginnend
mit dem Erkenntnis vom 23. April 2001, 2001/14/0054) abgegangen und hat dies wie
folgt begründet:
"
3. 3. All diesen Entscheidungen legte der
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsanschauung zu Grunde, dass Einkünfte nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
..........................
5.
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gibt dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
"
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung (zB VwGH
16.09.2003, 2003/14/0057; 22.12.2004, 2004/15/0082). Durch die unbestritten
kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung
der Aufgaben der Geschäftsführung ist für den
Gesellschafter-Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus der berufungswerbenden Gesellschaft zweifelsfrei
gegeben.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes (siehe die oben zitierten Erkenntnisse vom 10.11.2004
und 22.12.2004) kommt dem Tatbestandselement der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers überragende Bedeutung zu.
Auch wenn damit das Schicksal der Berufung bereits entschieden ist, so ist im
gegenständlichen Berufungsfall zu den weiteren Elementen folgendes
festzuhalten:
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Da der Gesellschafter-Geschäftsführer die
Bezahlung seiner Bezüge frei bestimmen und gestalten kann, sind die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.
Die tatsächlichen Umstände zeigen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren einen in etwa
gleich bleibenden Bezug entnommen hat.
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos führt die Bw
ins Treffen, die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers
orientiere sich am Betriebserfolg, sodass es im Falle eines wirtschaftlichen
Einbruches zu keiner Vergütung bzw. im Falle von geleisteten
Akontozahlungen zu einer Rückzahlung bzw. Rückverrechnung der
Akontierungen kommen würde. Auch der Umstand, dass die erfreuliche
Geschäftsentwicklung in den Streitjahren diese behauptete Vereinbarung
nicht habe schlagend werden lassen, ist nicht entscheidend, da es bei der
Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt, auf die tatsächlichen
Verhältnisse ankommt. Die über den gesamten Streitzeitraum, wenn auch
nicht monatlich, so doch regelmäßig erfolgte Entlohnung des
Geschäftsführers ist gegeben. Dass im Falle einer negativen
wirtschaftlichen Entwicklung das Entgelt entsprechend zu verringern oder
rückzuverrechnen gewesen wäre, ist im Hinblick auf die
tatsächliche Ausbezahlung (Gutschriften auf dem Verrechnungskonto) und die
wirtschaftliche Entwicklung im Streitzeitraum nicht von entscheidenden Bedeutung
(vgl. VwGH 05.06.2003, 2003/15/0040, unter Hinweis auf
die Erkenntnisse vom 22.05.2002, 2001/15/0193, und vom 29.01.2003,
2001/13/0181). Das Risiko ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen ist daher
nicht gegeben.
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer ein firmeneigener PKW zur Privatnutzung
zur Verfügung stand.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Auch die Übernahme von persönlichen Haftungen
durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer für betriebliche
Bankverbindlichkeiten begründet kein Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers. Die Rechtsordnung billigt der Bw als GmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zu und ermöglicht infolge des Trennungsprinzips
auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch
Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
ist das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt
damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH 31.3.2003,
2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum ein
ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Kontinuierliche Honorierung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht
es für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) aus, wenn die
Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich
"gutgeschrieben" wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002, 2002/14/0094, 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Auszahlung durch
Gutschriften auf dem Verrechnungskonto 8 bis 10mal jährlich. Damit ist aber
eine laufende Entlohnung im Sinn der oben zitierten höchstgerichtlichen
Rechtsprechung gegeben.
Die Bezüge (Vergütung und Sachbezug) des
Gesellschafter-Geschäftsführers wurden daher zu Recht dem
Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen.
Schließlich beantragte die Bw in der Berufung und im
Vorlageantrag die Entscheidung mit einer mündlichen
Verhandlung.
Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass
bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002,
eine mündlichen Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2
BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über
eine Berufung betreffend die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen und
Zuschlägen nicht zählt) anzuberaumen war.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über
Berufungen ua. gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide
grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO
ist er auch für die am 1. Jänner 2003 unerledigten
Berufungen zuständig.
Für die Frage der Beantragung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat sieht
die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor,
dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte
Anträge auf mündlichen Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs. 1 Z. 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene
Berufungen, über die nach der vor dem 1. Jänner 2003
geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein
gesondert auszuübendes bis 31. Jänner 2003 befristetes
Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
eröffnet.
Vor
dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2000 im
Rahmen der Berufung und des Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Bw keinen
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat (vgl. VwGH 16.09.2003, 2003/14/0057).
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
7. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-S/02
- Stammnummer
- 14753
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF