Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0580-W/04
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-W/04vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vertreten durch Stb., vom
18. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
12. März 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung der Berufungswerberin
(Bw.) für das Jahr 2002 wurde nach dem Eingangsvermerk dem Finanzamt am
9. Juli 2003 persönlich überreicht.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid vom
16. September 2003. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 3. März 2004 wurde beim Finanzamt das
ausgefüllte Formular E108e (Beilage zur Einkommensteuer-/
Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für 2002 zur
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988) eingereicht, in welchem ein Verzeichnis der 2002
angeschafften Wirtschaftsgüter enthalten war. Mit diesem Formblatt
beantragte die Bw. eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von
€ 841,39.
Mit Bescheid vom 12. März 2004 wies das Finanzamt
das Ansuchen der Bw. betreffend Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie für 2002 ab. In der Bescheidbegründung
wird ausgeführt, die Erklärungen seien am 9. Juli 2003 ohne das
erforderliche Verzeichnis abgegeben worden. Da der Antrag auf
Prämiengutschrift ebenso wie das Verzeichnis erst nach der
Einkommensteuererklärung, aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides eingereicht worden seien, könne die
Investitionszuwachsprämie nicht mehr geltend gemacht werden. Die
Prämie werde daher mit Null festgesetzt.
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung wird
vorgebracht, im Gesetz werde bei Nichtanschluss des Verzeichnisses betreffend
Investitionszuwachsprämie bei der Einkommensteuererklärung des
betreffenden Jahres kein Ausschluss der Geltendmachung angedroht. Das
Verzeichnis gelte als eigene Abgabenerklärung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, bis zu welchem Zeitpunkt die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 beantragt und das
entsprechende Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht werden
kann.
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 155/2002 legt fest,
dass der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
des betreffenden Jahres anzuschließen ist (§§ 42,43). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die daraus
ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten und gilt als
Abgabenerklärung.
Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und klar. Sie
stützt den erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und lässt nach
Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates eine Interpretation im
Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren
betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut
lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist,
damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben
darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid
klar ab (vgl. § 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988), befristete
allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Einkommensteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das
Ausmaß seiner Investitionen ja spätestens kennt).
In diesem Sinne wird die zitierte Regelung auch von der
Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die Einkommensteuer - Kommentar,
Tz 7 zu § 108e) halten zu dieser Frage fest: "Die Geltendmachung
hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim
Finanzamt zu erfolgen." Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke
(SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser Auslegung in ihrer
rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie diese nicht mit
dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem Wunsch ist das
Bundesministerium für Finanzen zwischenzeitig nachgekommen, indem es den
Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern mitteilte,
dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum
Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden
(vgl. SWK 22/2003, S 545).
Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber auf die
rechtspolitisch kritischen Ausführungen reagiert. Durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 geändert. Die Neuregelung
lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu, sie ist allerdings
gemäß der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung
(§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen. Auf den gegenständlichen
Fall (betreffend das Jahr 2002) ist die Neuregelung nicht anwendbar.
Diese Gesetzesnovellierung spricht ebenfalls für den
Standpunkt des Finanzamtes. Denn die neue Fristenregelung wäre entbehrlich
gewesen und die entsprechende Wirksamkeitsregelung geradezu widersinnig,
hätte die Vorgängerregelung den Inhalt, der ihr in der Berufung
beigemessen wird.
Da im vorliegenden Fall der Antrag auf
Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis (unterfertigt am
2. März 2004, persönlich überreicht am 3. März
2004) unbestritten erst nach der Einkommensteuererklärung
(Erklärungsabgabe am 9. Juli 2003), aber auch nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides vom 16. September 2003 eingereicht worden ist,
hat das Finanzamt den auf § 201 BAO fußenden Bescheid vom
12. März 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie zu Recht
erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Überdies wird noch auf Folgendes
hingewiesen:
Da der Betrieb der Bw. im Jahr 2001 eröffnet wurde,
läge zur Berechnung des Investitionszuwachses bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kein vollständiger
tatsächlicher Vergleichszeitraum von drei Wirtschaftsjahren vor. Diesfalls
initiieren die EStR 2000, das arithmetische Mittel aus dem verkürzten
Vergleichszeitraum zu ermitteln (vgl. EStR 2000, Rz 8224).
Keinesfalls dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass die Investitionen
eines Kalenderjahres (gegenständlich des Jahres 2001) gedrittelt werden, um
aus der Gegenüberstellung dieses Quotienten zu den Investitionsausgaben des
Jahres 2002 einen "Investitionszuwachs" zu ermitteln. Auf diese Weise wird nicht
der Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre ermittelt. Im Hinblick auf die obigen Erwägungen kann
dieser Umstand aber dahingestellt bleiben.
Wien, am 16.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-W/04
- Stammnummer
- 14745
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF