Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0818-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0818-S/02vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
PVZ Steuer- & Unternehmensberatungs-GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1999 bis 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass im Prüfungszeitraum an den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer gleich bleibende Bezüge (12
x S 33.916,00 = S 406.992,00) ausbezahlt worden seien. Über die
Entlohnung gebe es keinen schriftlichen Vertrag. Der mit der Tätigkeit der
Geschäftsführung verbundene Büroaufwand werde von der
Gesellschaft getragen und der Geschäftsführer erhalte Reisediäten
(1999: S 217.337,27; 2000: S 172.254,91;
2001: S 167.717,10). Der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer sei in der Art eines
Arbeitnehmers tätig. Dies ergebe sich aus der zeitlichen und örtlichen
Komponente seiner Tätigkeit in den Räumen des Betriebes und die
Auszahlung der Bezüge in gleich bleibender Höhe. Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass er für einen der Gesellschaft gewährten
Kredit die Haftung übernommen habe.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der
Alleingesellschafter aus seiner Geschäftsführertätigkeit demnach
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele, weshalb er im
Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 5. April 2002 von
den Geschäftsführerbezügen den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entsprechend fest.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und zwar mit
folgender Begründung:
Der Alleingesellschafter wurde für seine Funktion als
Geschäftsführer mit gleich bleibenden Bezügen entschädigt.
Wie bereits im Zuge der Prüfung mitgeteilt, sei die Entnahmepolitik des
Alleingesellschafter-Geschäftsführers von der Ergebnisentwicklung
abhängig. Er habe die Bezüge an die Entwicklung des Cashflows
angelehnt. Dies gehe soweit, dass er keine Bezüge erhalten würde,
sollte die Firma negativ bilanzieren. Wie aus der beiliegenden Berechnung
ersichtlich sei, sei das Ergebnis der Cashflow-Entwicklung (Cashflow aus
gewöhnlicher Geschäftstätigkeit und Cashflow aus der
Finanzierungstätigkeit) gleich bleibend. Daher wäre die Anpassung der
Geschäftsführerbezüge unterblieben, nicht einmal die
jährlichen Indexsteigerungen, die ein Gehaltsempfänger bekommen
hätte, seien verrechnet worden. Die gleich bleibenden Entnahmen würden
kein Indiz für das Fehlen eines Unternehmerwagnisses darstellen, da sie
abhängig vom Betriebserfolg gewährt würden. Die Tatsache, dass
bisher keine Liquiditätsprobleme bestanden und die Höhe der
Bezüge unverändert blieb, könne nicht als Indiz gegen den Bw
verwendet werden, als aufgrund dieses Sachverhaltes (Entnahme von gleich
bleibenden Geschäftsführungsbezügen) darauf geschlossen werde,
diese Vorgehensweise der Entnahmepolitik würde sich auch auf
liquiditätsschwache Wirtschaftsjahre erstrecken und somit die Merkmale
eines Dienstverhältnisses erfüllen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung aus, dass sich die
Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb daraus ableiten
lasse, dass die entgeltliche Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers auf Dauer angelegt sei. Es sei nicht
ersichtlich, dass die Bezüge am Cashflow orientiert gewesen seien, die
tatsächliche Entlohnung sei vielmehr von fixen Bezügen geprägt.
Zudem erhalte der Gesellschafter-Geschäftsführer
Reisekostenersätze, weshalb ein Unternehmerwagnis nicht anzunehmen
sei.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend wurde eingewendet, dass die Entnahmen deshalb gleich geblieben
sind, da die Entwicklung des Free-Cash-Flow in diesen Jahren keine wesentliche
Änderung erfahren habe und keine fixe Verhältnisgröße
(Free-Cash-Flow zu Entnahmen) festgelegt worden sei. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer orientiere sich bei seinen Entnahmen
immer am betrieblich Möglichen. Der Alleingesellschafter zahle sich einen
Bezug aus, der niedriger sei als der eines normalen LKW-Fahrers, zudem hafte er
gegenüber der Bank mit seinem Privathaus. Er erledige seine Arbeiten
entsprechend einem Einzelunternehmer und hätte die Bezüge reduziert,
wenn dies die Situation der Firma erfordert hätte.
Für den Streitzeitraum
ergibt sich folgende Gegenüberstellung (in Schilling; siehe Vorhalt vom
27.02.2004 und Antwortschreiben vom 05.05.2004):
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Gf-Bezug
(12 x 33.916,00)
|
406.992,00
|
406.992,00
|
406.992,00
|
Cashflow aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
|
570.474,11
|
475.779,09
|
681.063,44
|
Cashflow aus der
Finanzierungstätigkeit
|
1,403.516,15
|
-
484.430,23
|
-
679.754,07
|
Jahresgewinn
|
202.898,41
|
144.364,87
|
226.576,49
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Im Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, eines
verstärkten Senates ist der Verwaltungsgerichtshof von seiner umfangreich
zitierten Vorjudikatur (beginnend mit dem Erkenntnis vom 23. April 2001,
2001/14/0054) abgegangen und hat dies wie folgt begründet:
"
3. 3. All diesen Entscheidungen legte der
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsanschauung zu Grunde, dass Einkünfte nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft
und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
..........................
5.
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gibt dazu Anlass, die bisher vertretene
Rechtsauffassung dahin zu revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
"
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung (zB VwGH
16.09.2003, 2003/14/0057; 22.12.2004, 2004/15/0082). Durch die unbestritten
kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung
der Aufgaben der Geschäftsführung ist für den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in
den betrieblichen Organismus der berufungswerbenden Gesellschaft zweifelsfrei
gegeben.
Auch wenn nach der jüngsten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes (siehe die oben zitierten Erkenntnisse vom 10.11.2004
und 22.12.2004) dem Tatbestandselement der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers überragende Bedeutung
zukommt, so ist im gegenständlichen Berufungsfall zu den weiteren Elementen
folgendes festzuhalten:
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer die
Bezahlung seiner Bezüge frei bestimmen und gestalten kann, sind die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.
Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren einen gleich
bleibenden Bezug (12 x 33.916,00 = S 406.992,00) entnommen hat.
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos führt die Bw
ins Treffen, der Alleingesellschafter-Geschäftsführer orientiere sich
mit seinen Entnahmen am Betriebserfolg, sodass im Falle eines wirtschaftlichen
Einbruches eine entsprechende Reduktion des Geschäftsführergehaltes
vorzunehmen wäre. Eine solche Verringerung des
Geschäftsführerentgeltes sei deshalb nicht in Betracht gekommen, weil
die Entwicklung des Free-Cash-Flow in diesen Jahren keine wesentliche
Änderung erfahren habe. Dieses Vorbringen kann aber die Berufung nicht zum
Erfolg führen, da es bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko
vorliegt, auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die über
den gesamten Streitzeitraum gleich bleibende monatliche Entlohnung des
Geschäftsführers ist unbestritten. Dass im Falle einer negativen
wirtschaftlichen Entwicklung das Entgelt entsprechend zu verringern gewesen
wäre, ist im Hinblick auf die tatsächliche regelmäßige
Ausbezahlung und die wirtschaftliche Entwicklung im Streitzeitraum nicht von
entscheidenden Bedeutung (vgl. VwGH 05.06.2003, 2003/15/0040, unter Hinweis
auf die Erkenntnisse vom 22.05.2002, 2001/15/0193, und vom 29.01.2003,
2001/13/0181). Zudem wurde eine Rückzahlungsverpflichtung nicht einmal
behauptet. Das Risiko ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen ist daher
nicht gegeben.
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer Auslagenersätze
(1999: S 217.337,27; 2000: S 172.254,91;
2001: S 167.717,10) erhalten hat und der Büroaufwand von der
Gesellschaft getragen wurde.
Das Risiko von Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben hat den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer daher nicht
getroffen.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Auch die Übernahme von persönlichen Haftungen
durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer für betriebliche
Bankverbindlichkeiten begründet kein Unternehmerrisiko des
Geschäftsführers. Die Rechtsordnung billigt der Bw als GmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zu und ermöglicht infolge des Trennungsprinzips
auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch
Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist solcherart nicht für den
eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für
einen fremden Betrieb tätig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
ist das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt
damit kein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH 31.3.2003,
2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Kontinuierliche Honorierung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Auszahlung
monatlich. Damit ist aber eine laufende Entlohnung im Sinn der oben zitierten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die Bezüge des
Alleingesellschafter-Geschäftsführers wurden daher zu Recht dem
Dienstgeberbeitrag sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
01. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0818-S/02
- Stammnummer
- 14744
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF