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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100668/2025

Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100668/2025vom 06.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Februar 2025 betreffend Zurückweisung des Antrages gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 26. Jänner 2025 auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (ArbeitnehmerInnenveranlagungsverfahrens) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Jahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Notstandshilfe vom ***1*** sowie Krankengeld während Arbeitslosigkeit von der ***2***. Am 13. August 2020 erließ das ***FA2*** den Einkommensteuerbescheid (antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2019, der eine Abgabengutschrift von 187,00 € ergab. Dieser Bescheid wurde am 14. August 2020 per FinanzOnline in die Databox der Bf. zugestellt (S 7/Rückseite, S 8a/Rückseite BFG-Akt).   Am 26. Jänner 2025 brachte die Bf. per FinanzOnline beim ***FA*** einen Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (ArbeitnehmerInnenveranlagungsverfahrens) 2019 ein, in dem sie ausführte, mit dem antragslos erstellten Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13. August 2020 sei eine Gutschrift von 187,00 € festgesetzt worden. Bei der Berechnung der Einkommensteuer sei aber der Alleinerzieherabsetzbetrag für die Kinder ***3***, Sozialversichernummer ***4***, und ***5***, Sozialversichernummer ***8***, nicht berücksichtigt worden. Die Bf. beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 13. August 2020 aufzuheben und unter Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages einen neuen Einkommensteuerbescheid zu erlassen. Sie beantrage die Wiederaufnahme des ArbeitnehmerInnenveranlagungsverfahrens 2019 gemäß § 303 BAO bzw. rege eine Wiederaufnahme von Amts wegen an. Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 wies das ***FA*** den oa. Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 26. Jänner 2025 zurück. Begründend führte es dazu aus, die Fünfjahresfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung sei eine gesetzliche Frist (§ 41 Abs. 2 Z 2 lit. c iVm § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988), die nicht verlängerbar sei. Nach Ablauf dieser Frist eingebrachte Anbringen seien als verspätet zurückzuweisen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid vom 19. Februar 2025 erhob die Bf. am 20. Februar 2025 per FinanzOnline Beschwerde. Begründend führte sie darin aus, der Einkommensteuerbescheid 2019 sei lt. FinanzOnline am 13. August 2020 zugestellt worden. Die Frist habe somit am 13. August 2025 geendet. Darüber hinaus sei der Bescheid antragslos erstellt und seitens des Finanzamtes seien der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt worden. Das Verschulden liege also beim Finanzamt. Außerdem habe sie diesen Bescheid nicht erhalten. Sollte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid eingeschrieben versendet haben, so habe es Recht. Kenntnisnahme von diesem Bescheid habe die Bf. erst dieses Jahr erlangt, als sie ihre ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2024 machen habe wollen. Sie beantrage daher die Wiederaufnahme des Verfahrens 2019 gemäß § 303 BAO. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2025 wies das ***FA*** die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es dazu aus: "Gem. § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährungsfrist nur zulässig, wenn sie a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre und beginnt gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist die Veranlagung 2019 betreffend beginnt daher mit 1.1.2020 und endet [mit] 31.12.2024. Der Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung 2019 wurde Ihnen am 14.08.2020 in die Databox in FinanzOnline zugestellt. Die Rechtskraft des Bescheids erwuchs somit mit 14.09.2020 (Montag). Außerdem wird angemerkt, dass der Familienbonus Plus gem. § 33 Abs. 3a EStG nur auf Antrag gewährt wird und somit eine amtswegige Berücksichtigung im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich ist." In ihrem Vorlageantrag vom 26. Februar 2025 führte die Bf. aus, ihre bisherige Argumentation bleibe aufrecht. Ergänzend wolle sie auf § 208 Abs. 1 lit. c BAO verweisen. Gemäß dieser Gesetzesstelle beginne die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet worden seien. § 207 Abs. 4 BAO laute: "Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß." Die Arbeitnehmerveranlagung sei antraglos gemacht und der Bf. die Möglichkeit genommen worden, den Alleinerzieherabsetzbetrag und auch den Familienbonus Plus zu beantragen. Die Gutschrift in dieser Höhe sei somit nicht zu Recht erkannt worden, weswegen die Verjährung ab Ende des Jahres beginne, in welchem die Gutschrift erstellt worden sei. Somit ende nach dieser Auslegung der oben genannten Paragrafen die Verjährung mit 31. Dezember 2025. Unabhängig davon sei der Bescheid am 13. August 2020 erstellt worden und ab diesem Zeitpunkt sei die Gutschrift fällig bzw. der Bescheid rechtsgültig geworden. Die Verjährung beginne mit der Fälligkeit einer Abgabe und ende so gesehen mit 13. August 2025. Am 28. Februar 2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, nach Durchführung der antraglosen Arbeitnehmerveranlagung 2019 habe die Bf. im Jänner 2025 eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO beantragt, welche jedoch aufgrund von Fristversäumnis zurückgewiesen worden sei. Dem Vorwurf der Bf., sie habe aufgrund der antragslosen Veranlagung den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus nicht beantragen können, sei entgegen zu halten, dass die Bf. gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beseitigen und den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus beantragen hätte können. Dafür wäre ihr die für die Antragsveranlagung geltende Frist von fünf Jahren offen gestanden (dh. für die Veranlagung 2019 habe die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung bis 31. Dezember 2024 betragen). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 209 Abs. 1 BAO lautet: "§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen." Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. § 304 BAO lautet: "§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird." Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das ***FA2*** am 13. August 2020 den die Bf. betreffenden Einkommensteuerbescheid (antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2019 erlassen hat und dass dieser Bescheid, wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2025 selbst ausgeführt hat, am 14. August 2020 per FinanzOnline in die Databox der Bf. zugestellt wurde (S 7/Rückseite, S 8a/Rückseite BFG-Akt), sodass er am 14. September 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Am 26. Jänner 2025 hat die Bf. per FinanzOnline beim ***FA*** einen Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (ArbeitnehmerInnenveranlagungsverfahrens) 2019 eingebracht, der von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 19. Februar 2025 als verspätet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 20. Februar 2025. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten: Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre; nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 Abs. 1 erster Satz BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 leg. cit.) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 leg. cit.) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Der "Verlängerungstatbestand" gilt - abgesehen von den "absoluten" Verjährungsfristen des § 209 Abs. 3, 4 und 5 BAO - für sämtliche in der BAO geregelte Verjährungsfristen (ein, drei, fünf Jahre nach § 207 leg. cit.). Die fünfjährige Verjährungsfrist beträgt als Folge des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO bei veranlagten Abgaben mindestens sechs Jahre (Ritz/Koran, BAO7, § 209 Rz 1). Die Verjährungsfrist wird (bzw. wurde) beispielsweise verlängert durch erstinstanzliche Bescheide (Ritz/Koran, § 209 Rz 10, mit Verweis auf zB VwGH 29.3.2007, 2005/16/0108; VwGH 23.5.2007, 2004/13/0052; VwGH 4.6.2008, 2005/13/0041; VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist für die zu veranlagende Einkommensteuer 2019 grundsätzlich zwar gemäß § 207 Abs. 2 iVm § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit 1. Jänner 2020 begann und mit 31. Dezember 2024 endete; allerdings wurde sie durch die innerhalb der Verjährungsfrist am 13. August 2020 erfolgte und am 14. August 2020 durch Zustellung an die Bf. nach außen erkennbare und wirksame erstinstanzliche Bescheiderlassung (Einkommensteuerbescheid (antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung) 2019) gemäß § 209 Abs. 1 erster Satz BAO um ein Jahr, sohin bis zum 31. Dezember 2025, verlängert.   Damit aber erweist sich der von der Bf. am 26. Jänner 2025 per FinanzOnline beim ***FA*** eingebrachte Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (ArbeitnehmerInnenveranlagungsverfahrens) 2019 als rechtzeitig (weil er innerhalb der bis zum 31. Dezember 2025 laufenden, verlängerten Verjährungsfrist beantragt wurde), sodass er von der belangten Behörde nicht als verspätet zurückgewiesen hätte werden dürfen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 19. Februar 2025 aufzuheben ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Rechtsfolge der Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides ergibt sich vielmehr aus den im Erkenntnis angeführten gesetzlichen Bestimmungen und aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 6. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100668/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100668.2025
Stammnummer
147370
Gültig
06.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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