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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103213/2020

Einstellung aufgrund fehlenden Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103213/2020vom 07.03.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** betreffend Beschwerde vom 9. November 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 2. November 2016 betreffend Einkommensteuer 2014 (St.Nr.: BfStNr***) den Beschluss: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.11.2016 iHv € 873 (mit einem Einkommen iHv € 11.392,42) festgesetzt. Mit Eingabe vom 9.11.2016 mittels FinanzOnline bestritt der Beschwerdeführer die Forderungen der belangten Behörde betreffend Einkommensteuer 2014. Die Behörde habe den Bescheid zurückzunehmen, da das Einkommen in den letzten Jahren unter € 11.000 betragen habe. Die belangte Behörde hat diese Eingabe als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gewertet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.3.2020 hat die belangte Behörde das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 auf € 55.609,18 erhöht und in der Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw den Prüfungsbericht verwiesen. Mit Eingabe vom 20.4.2020 mittels FinanzOnline (sonstige Anbringen) beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung aller Forderungen, die Wiederaufnahme 2014 bis 2017 und eine Zinsfreistellung aufgrund COVID 19. Der Text der Eingabe lautet wörtlich: "Ich beantrage die Aussetzung a der Höhe der Forderung wegen und COVID 19 aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit. Weiteres Beantrage ich die Aussetzung und Wiederneuaufnahme aus wichtigen Erkenntnissen und den Grunde nach, weiteres sind die Grundlagen Falsch berechnet wurden von Ihnen. 873,00 Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gehört ebenfalls gestrichen wenn es in dem Steuerbescheid berechnet wurde, 2014 neu, weiteres Was mir noch auffiel, 2014 ust 10.875,30 auf Einkommen 54.376,51 sind die dumm, oben auf. Das geht nicht mal. 2014: 65.251,81 brutto 54.376,51 netto stimmt ja nicht wenn ich It. denen 54.376,51 Erhalten habe (was auch nicht stimmt) das gehört runter gerechnet! Weiteres teile ich mit E***, wurde 1:1 dem Finanzamt zurückbezahlt und kann daher nicht berechnet werden. D***, hat Frau J*** 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden. M***, 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden und kam für dieses Jahr erneut an ob ich ihr das machen kann und natürlich habe ich nein gesagt, das geht nicht und darf auch nicht (kommt ja sicher nicht an wenn Ihre Behauptung stimmen würde). A***, 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden. Das gehört alles RICHTIG Gestellt von euch noch, die Forderung von euch widerspreche ich dem Grunde und der Höhe nach und kann daher nicht Fällig gestellt werden, da Sie A) erstmal Richtig gestellt werden muss und die Unterlagen erstmal mit Mehr Zeit von uns geprüft werden müssen und B) aufgrund COVID19 und der Wirtschaftlichen Lage ausgesetzt gehören auf unbestimmte Zeit und ohne Zins. Hiermit beantrage ich die Aussetzung von allen Forderungen, beantrage die Wiederneuaufnahme 2014, 2015, 2016, 2017 und ich beantrage die Zinsfreistellung aufgrund COVID19 per sofort" Die belangte Behörde hat diese Eingabe als Vorlageantrag betreffend Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gewertet. Aus dieser Eingabe geht jedoch kein Antrag auf Vorlage einer Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht hervor. Der Betreff lautet: "Aussetzungen und Wiederaufnahme aller Bescheide". Darüber hinaus ist weder eine Beschwerdevorentscheidung genannt, noch ist erkennbar um welche konkreten Bescheide es sich handeln soll. Mit Eingabe vom 26.6.2020 beantragte der Beschwerdeführer "die Wiederaufnahme aller Bescheide von 2014 an". Im Betreff wird die Einkommensteuer 2014 bis 2017 genannt. Auch aus diesem Schreiben lässt sich kein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht erkennen. Darüber hinaus wäre ein rechtzeitiger Vorlageantrag am 26.6.2020 für die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2014 nicht möglich. Mit Eingabe vom 29.7.2020 stellt der Beschwerdeführer schließlich den Antrag, die Beschwerde vom 20.4.2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Da die Eingabe vom 20.4.2020 keine (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 2.11.2016 darstellt, kann daraus ebenfalls kein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 an das Bundesfinanzgericht abgeleitet werden. § 264 Abs 1 BAO bestimmt: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schadet bei rechtsunkundigen Parteien die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des Begehrens maßgebend (vgl VwGH 24.6.2020, Ra 2019/11/0148). Im vorliegenden Fall konnte aus den Schriftsätzen der Partei (wie zuvor ausgeführt) kein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 erkannt werden, noch konnte sich ein solcher aus dem Inhalt der Eingabe vom 20.4.2020 erschließen. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetz ergibt ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 7. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103213/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103213.2020
Stammnummer
147305
Gültig
07.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF