Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0008-F/05
Die Einbringung einer VwGH-Beschwerde hindert nicht die Verhängung seines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-F/05vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bf, vom 8. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 10. Mai 2004 betreffend
Säumniszuschlag - Einkommensteuer 1991 bis 1997 sowie Gewerbesteuer
1989 bis 1993 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 hat der UFS
über die Berufungen der Berufungsführerin betreffend Gewerbesteuer
für die Jahre 1989 bis 1993 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1989
bis 1997 entschieden.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidungen vom 1. März
2004 hat das Finanzamt Bregenz am 4. März 2004 den Ablauf der Aussetzung
der Einhebung verfügt.
Mit Bescheiden vom 10.5.2004 setzte das Finanzamt Bregenz
Säumniszuschläge hinsichtlich Einkommensteuer 1991 bis 1998 sowie
Gewerbesteuer1989 bis 1993 gemäß
§ 217 Abs 1 BAO
fest.
In den Berufungen vom 8. Juni 2004 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenbescheide unrichtig seien.
Sie habe deshalb gegen die Berufungsentscheidung vom 1. März 2004
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss vom 9. September 2004 hat der
Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, da dem
Mängelbehebungsauftrag vom 6. Mai 2004 nicht entsprochen
wurde.
Die Berufungen gegen die Säumniszuschlagsbescheide
wurden vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom
28. Oktober 2004 als unbegründet abgewiesen.
Durch den Vorlageantrag vom 27. November 2004
gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 323 Abs 8 BAO sind die §§
210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie
230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.
Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem
1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218
Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000)
weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten
Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs 1 BAO idF vor BGBl I Nr 142/2000 mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 hinausgeschoben wird.
Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen
stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den
Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes ein
Rückstandsausweis ausgestellt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund der
Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 am 4. März 2004 der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung verfügt. Die Berufungsführerin hat zwar gegen
die Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben, aber sie hat nur einen Teil der Abgabenschuld
bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet und sie hat kein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Die Säumniszuschläge
wurden nur für die noch nicht entrichteten Abgaben vorgeschrieben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkannt hat, besteht bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nur den
Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus (vgl. u.a. das hg.
Erkenntnis vom 17. September 1990, 90/15/0028 und die dort angeführte
Vorjudikatur). Durch die Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 ist die
formelle Abgabenzahlungsschuld entstanden. Die Abgabenschuld wurde nicht
fristgerecht zur Gänze entrichtet. Ein Stundungsansuchen wurde von der
Berufungsführerin nicht eingebracht. Die Voraussetzungen für die
Verhängung eines Säumniszuschlages liegen daher insoweit vor, als die
Abgabenschuld nicht entrichtet wurde.
Aus der Tatsache, dass die Berufungsführerin gegen die
Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 eine
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erhoben hat, ist für die
Berufungsführerin nichts zu gewinnen, da der Säumniszuschlag kraft
Gesetzes entsteht. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive
Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der
objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von
Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens -
verpflichtet. Die objektiven Tatbestandsmerkmale für die Vorschreibung des
Säumniszuschlages sind in den angeführten Gesetzesbestimmungen
festgelegt. Gemäß
§ 30 Abs 1 VwGG entfaltet eine
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Es besteht daher
kein Hinweis darauf, dass durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit hinausgeschoben bzw eine
Zahlungsfrist eingeräumt wird oder dass eine
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ein Stundungsansuchen ersetzt oder als solches
zu werten ist. Mangels einer solchen positiven Gesetzesbestimmung kann bei dem
gegebenen Sachverhalt keine Rede davon sein, dass die Vorschreibung der
Säumniszuschläge rechtswidrig erfolgt wäre.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-F/05
- Stammnummer
- 14724
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF