Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4371-W/02
Mietvorauszahlung, Darlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4371-W/02vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 nach am 15. März 2005
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. vermietet eine ihm
gehörige Eigentumswohnung an eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Bw.
ist.
Strittig ist, ob § 3 Abs 2
des Mietanbots vom 23.5.2000, wonach mit Annahme dieses Anbots eine
Mietzinsvorauszahlung in der Höhe von S 11.500,00 monatlich für
einen Zeitraum von 120 Monaten, sohin ein Betrag von S 1.380.000,00
zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten ist, nicht als echte
Mietzinsvorauszahlung, sondern als Darlehensvereinbarung zu beurteilen ist. Die
Mietzinsvorauszahlung vermindert die zu zahlende Miete im Zeitraum 1.6.2000 bis
31.5.2010 um S 11.500,00. Ab der Mietzinsperiode 6/2010 ist dann der
Mietzins in der vereinbarten Höhe von S 26.500,00 zu leisten. Bei
einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter, ist der
noch unverbrauchte Teil der Mietzinsvorauszahlung ohne Zinsen an die Mieterin
zurückzuerstatten.
Gemäß
§ 2 des
Anbots verzichtet die Mieterin für die Dauer von 10 Jahren ab Mietbeginn
auf ihr Kündigungsrecht.
Im Zuge der Abgabe der
Steuererklärungen hat der Bw. die Mietzinsvorauszahlung zur Gänze als
umsatzsteuerpflichtigen Umsatz ausgewiesen. Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung hat der Bw. bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung nur die auf den Streitzeitraum entfallende Vorauszahlung in
Höhe von S 80.500,00 als Einnahme berücksichtigt.
In Beantwortung eines
Ergänzungsansuchens teilt der steuerliche Vertreter des Bw. mit, die
Mietzinsvorauszahlung habe Darlehenscharakter, weil im Falle der vorzeitigen
Auflösung des Mietverhältnisses der unverbrauchte Teil der
Mietzinsvorauszahlung zurückzuzahlen sei. Die monatlich zu leistenden
Rückzahlungsbeträge ergäben sich durch die Verringerung des
monatlich vom Mieter zu zahlenden Mietzinses.
Die Anschaffungskosten (ohne
Anschaffungsnebenkosten und auf Grund und Boden entfallenden Anteil des
Kaufpreises) betragen laut Anlagenverzeichnis S 629.000,00. Die
Mieteinnahmen für 120 Monate betragen S 318.000,00
(26.500,00x12x10).
Das Finanzamt
berücksichtigte im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000 den Gesamtbetrag der Mietzinsvorauszahlung als Einnahme bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Schriftsatz vom 28.10.2002
führt der steuerliche Vertreter des Bw. aus, es handle sich um zwei
Vereinbarungen, nämlich um einen Mietvertrag und um einen Darlehensvertrag.
Im Darlehensvertrag werde eindeutig bestimmt, dass monatlich S 11.500,00 an
die Mieterin zu zahlen seien. Diese Verpflichtung werde mit der
Mietzinszahlungsverpflichtung der Mieterin aufgerechnet. Im Falle der
Auflösung eines Darlehensvertrages werde üblicherweise der gesamte
aushaftende Darlehensbetrag fällig. Aus diesem Grund wurde die Bestimmung
in das Mietanbot aufgenommen, wonach im Fall der vorzeitigen Auflösung des
Mietvertrages durch den Vermieter der unverbrauchte Teil der
Mietzinsvorauszahlung ohne Zinsen an die Mieterin zurückzuzahlen sei. Die
Beendigung des Mietvertrages wurde als auflösende Bedingung für den
Darlehensvertrag vereinbart.
Wenngleich mit dem
Kündigungsverzicht der Mieterin der Bw. als Darlehensnehmer abgesichert
werde, so ist andererseits nicht auszuschließen, dass der Bw. den
Mietvertrag aufgrund eines wirtschaftlich besseren Angebotes eines potentiellen
Mieters, vorzeitig auflöst. Damit sei eine vorzeitige Beendigung des
Mietverhältnisses nicht gänzlich ausgeschlossen und seien bei
wirtschaftlicher Betrachtung zwei von einander getrennte Verträge
anzunehmen. Darlehensgeber und Darlehensnehmer seien übereingekommen keine
Verzinsung vorzunehmen. Es läge daher ein unverzinsliches Darlehen im Sinne
der EStR 2000 Rz 6411 (diese stellen auf eine allfällige Verzinsung ab)
vor.
Im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung führt der steuerliche Vertreter aus, ein gesonderter
Darlehensvertrag sei für die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
vorzunehmende Beurteilung, ob eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider
Vereinbarungen entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit
den Mietzinszahlungen vorliege, nicht erforderlich.
Ein Ausschluss der aliquoten
Rückzahlung unverbrauchter Teile der Mietzinsvorauszahlung sei rechtlich
nicht zulässig (§ 27 MRG).
Für den Fall der
Neuvermietung seien höhere Mieterträge aufgrund der Entwicklung auf
dem Immobilienmarkt möglich, die zu einer Liquiditätsverbesserung des
Bw. führen würden. Nach den Ausführungen des steuerlichen
Vertreters im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung Punkt 11
würden die Mietpreise hingegen eine fallende Tendenz
aufweisen.
Eine Amortisation der
Gebäudeanschaffungskosten setze die nachhaltige Bonität des Mieters
voraus.
Die Mieterin habe keine
Investitionen im Mietobjekt vorgenommen. Das Objekt sei im Jahre 2003
veräußert, das Mietverhältnis mit dem Nachfolgeeigentümer
aufgelöst worden.
Die Mieterin behandelte die
geleistete Vorauszahlung als Rechnungsabgrenzungspost. Nach Auflösung des
Mietvertrages sei eine Forderung gegenüber dem Bw. bilanziell ausgewiesen
worden. Dem Schriftsatz beigelegt war ein Kreditvertrag (vom 18.5.2000)
über eine Laufzeit von 240 Monaten.
In der am 15. März 2005
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt:
Der Mietvorauszahlung
lägen anhand des Immobilienpreisspiegels bemessene fremdübliche
Mietentgelte zugrunde, wobei die Vorauszahlung anlässlich der Beendigung
des Mietverhältnisses im Zuge der Veräußerung des
Mietgegenstandes im Jahr 2003 (aliquot) zur Rückzahlung fällig
geworden sei. Im Geschäftsleben werde für die Leistung einer
Mietvorauszahlung deren Verzinslichkeit regelmäßig nicht vereinbart.
Dies dürfe bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu keiner
anderen Betrachtungsweise führen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Beurteilung einer
Mietzinsvorauszahlung als Darlehen hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
eine vom Fortbestand des Mietvertrages losgelöste
Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit,
Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung des Darlehens zur Voraussetzung
(vgl. VwGH 23.5.2000, 2000/14/0060).
Demgegenüber gilt eine
Mietzinsvorauszahlung auch dann als zugeflossen, wenn die dafür geschuldete
Gegenleistung noch nicht (im vollen Umfang) erbracht wurde und insoweit bei
(teilweisem) Unterbleiben der Gegenleistung (etwa im Fall der Beendigung des
Mietverhältnisses) ein Rückforderungsanspruch gegeben sein kann,
dessen Erfüllung zu Werbungskosten im Jahr der Verausgabung führen
würde (vgl. "Mietrechtsablösen sind Einnahmen im Zeitpunkt des
Zufließens, SWK 1989, A I 161, Doralt, Mietzinsvorauszahlungen sind
grundsätzlich zugeflossen, RdW 1998, 37 und Doralt, Vorauszahlung oder
Darlehen, RdW 1992, 26).
Mit anderen Worten reicht eine
solche mit dem Fortbestand (bzw mit der Auflösung) des Mietvertrages
verknüpfte Rückzahlungsverpflichtung nicht aus, um ein
Darlehensverhältnis annehmen zu können.
§ 3 Abs 2 des Mietanbotes
vom 23.5.2000 sieht eine Entrichtung einer Mietzinsvorauszahlung in Höhe
von S 1.380.000,00 vor, die im Zeitraum vom 1.6.2000 bis zum 31.5.2010 zu
einer Verminderung der Miete führt und im Fall der vorzeitigen
Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter die Rückzahlung des
noch unverbrauchten Teiles der Mietzinsvorauszahlung an den Mieter vorsieht.
Demnach wird lediglich die Verrechnung der Vorauszahlung mit den laufenden
Mieten geregelt. Eine davon unabhängige Rückzahlungsverpflichtung in
Bezug auf ein zugezähltes Darlehen ergibt sich daraus nicht. Eindeutige
Vereinbarungen über Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten (Höhe
und Fälligkeit der Tilgungsraten), sowie über die Verzinsung (bzw
Nichtverzinsung) sind dieser Regelung nicht zu entnehmen. Der Zweck der Regelung
dient vielmehr der Bestimmung des Mietzahlungszeitraumes, innerhalb dessen die
Mietzinsminderung eintreten soll (vgl. Preisl, Zeitpunkt des Zufließens
von Mietzinsvorauszahlungen, RdW 1986, 124).
Das vom steuerlichen Vertreter
des Bw. ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 10.10.1996, 94/15/0121
hielt die Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf den noch unverbrauchten
Teil der Mietzinsvorauszahlung für entscheidungswesentlich, stellte jedoch
klar, dass eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag nur insoweit einer
Beurteilung als Darlehen nicht entgegensteht, als es sich dabei lediglich um
eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Mietvertrag und
Darlehensvertrag) entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten
mit den Mietzinszahlungen handelt.
Die Interpretation des § 3
Abs 2 des Mietanbotes als Darlehensvertrag scheitert in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise auch an der fehlenden Angabe des Verwendungszweckes und der
fehlenden Regelung über die Unverzinslichkeit (vgl. Doralt, a.a.O., RdW
1992, 26).
In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise könnte ein Darlehen dann angenommen werden, wenn sich
eine Verzinslichkeit des zugezählten Betrages ergibt oder wenn
losgelöst vom Fortbestand des Mietvertrages ein Recht des Darlehensnehmers
auf vorzeitige Rückzahlung besteht (vgl. VwGH 23.5.2000,
2000/14/0060).
Sind keine Elemente eines
Darlehensvertrages ergründbar, dann kann die Darstellung des
Mietzinsminderungszeitraumes allein nicht mit einer (vom Fortbestand des
Mietvertrages losgelösten) Rückzahlungspflicht in Bezug auf Zeitpunkt
und Höhe monatlich zu leistender Teilrückzahlungsbeträge
gleichgesetzt werden. Wäre eine solche Betrachtung geboten, so wäre
regelmäßig vom Vorliegen eines Darlehens auszugehen. Dies ist aber
nicht der Fall. Im Gegenteil. Grundsätzlich (und sohin auch in
Zweifelsfällen) gelten Mietzinsvorauszahlungen als zugeflossen (vgl.
Doralt, a.a.O., RdW 1998, 37).
Eine vorzeitige Beendigung des
Mietverhältnisses war in Hinblick auf den erklärten
Kündigungsverzicht der Bestandnehmerin und der für den Vermieter
vorteilhaften Mietzinshöhe, die zu einer Vereinnahmung der gesamten auf den
Gebäudeanteil entfallenden Anschaffungskosten innerhalb von 10 Jahren
führt und insoweit auch eine Reduktion der Zinsenbelastung, der mit
Fremdmitteln angeschafften Eigentumswohnung ermöglicht, nicht erkennbar.
Die in der Folge vorgenommene Veräußerung steht dem nicht entgegen.
Vielmehr zeigt dieser Umstand auf, wie sehr der Bw. grundsätzlich auf die
im Wege der Vemietungseinnahmen erreichte Liquiditätsverbesserung
angewiesen war. Einer steuerlichen Anerkennung als Darlehen steht unter
Berücksichtigung der von der Judikatur zu Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (der Bw. ist Alleingesellschafter der Mieterin, einer GmbH)
entwickelten Grundsätze die fehlende Schriftlichkeit des Vertrages, die
fehlende Besicherung des hingegebenen Betrages in Millionenhöhe, die
fehlende Verzinslichkeit, sowie die nicht vorhandenen, jeden Zweifel
ausschließenden Angaben über die Höhe und Fälligkeit der
Tilgungsbeträge, entgegen (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 20 Tz
55.3).
Wenn der steuerliche Vertreter
die Auffassung vertritt, die Verzinslichkeit der Vorauszahlung stelle weder eine
unabdingbare Voraussetzung für ein Darlehen (Stichwort unverzinsliches
Darlehen) dar, noch seien Vereinbarungen über die Verzinslichkeit von
Mietvorauszahlungen üblich, mag dies auf sich beruhen.
Bei fehlender Verzinslichkeit
mangelt es jedenfalls an einem Merkmal, welches den Darlehenscharakter einer
Mietvorauszahlung - und damit für eine vom Fortbestand des
Mietverhältnisses unabhängige Rückzahlungsverpflichtung -
dartun könnte.
Parteienwille
Der Bw. selbst hat in seiner
Umsatzsteuererklärung die Mietzinsvorauszahlung gänzlich als
umsatzsteuerpflichtigen Umsatz erklärt. Der im Zuge der
erklärungskonformen Veranlagung erlassene Umsatzsteuerbescheid blieb
unbekämpft. Vorauszahlungen für zu erbringende Leistungen sind gem.
§ 19 Abs 2 UStG 1994 nur dann steuerpflichtig, wenn die Zahlungen im
Zusammenhang mit einer bestimmten künftigen umsatzsteuerpflichtigen
Leistung stehen (vgl. Ruppe UStG 1994, Auflage 1995, § 19 Tz
56).
Der Vertragspartner hat die
geleistete Vorauszahlung passivisch abgegrenzt und im Jahr der Hingabe des
Geldbetrages keine Darlehensforderung in der Bilanz ausgewiesen.
Da mit Ausnahme der Angaben
über den Mietzinsminderungszeitraum keine weiteren Anhaltspunkte, die
für ein Darlehen sprechen vorliegen, war von einer echten
Mietzinsvorauszahlung auszugehen.
Wien,
am 16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4371-W/02
- Stammnummer
- 14723
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF