Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0007-F/05
Die Einbringung einer VwGH-Beschwerde steht der Verhängung eines Säumniszuschlages nicht entgegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-F/05vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bf, vom 8. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 10. Mai 2004 betreffend
Säumniszuschläge - Einkommensteuer 1989 bis 1998 sowie
Gewerbesteuer 1989 bis 1993 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidungen vom 1. März 2004 hat der
UFS über die Berufungen des Berufungsführers betreffend Gewerbesteuer
für die Jahre 1989 bis 1993 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1989
bis 1998 entschieden.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidungen vom 1. März
2004 hat das Finanzamt Bregenz am 4. März 2004 den Ablauf der Aussetzung
der Einhebung verfügt.
Mit Bescheiden vom 10.5.2004 setzte das Finanzamt Bregenz
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs 1 BAO
fest.
In den Berufungen vom 8. Juni 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenbescheide unrichtig seien.
Er habe deshalb gegen die Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss vom 9. September 2004 hat der
Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, da dem
Mängelbehebungsauftrag vom 6. Mai 2004 nicht entsprochen
wurde.
Die Berufungen gegen die Säumniszuschlagsbescheide
wurden vom Finanzamt Bregenz mittels Berufungsvorentscheidung vom
29. September 2004 als unbegründet abgewiesen.
Durch den Vorlageantrag vom 28. Oktober 2004
gelten die Berufungen wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 323 Abs 8 BAO sind die §§
210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie
230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind erstmals auf
Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001
entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem
1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie
218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.
142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten
Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs 1 BAO
idF vor BGBl I Nr 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser
Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218
hinausgeschoben wird.
Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212
Abs 1) vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor
Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden,
die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn
infolge eines Terminverlustes ein Rückstandsausweis ausgestellt
wird.
Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund der
Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 am 4. März 2004 der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung verfügt. Der Berufungsführer hat zwar gegen
die Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben, aber er hat kein Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkannt hat, besteht bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung. Die Säumniszuschlagspflicht setzt nur den
Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus (vgl. u.a. das hg.
Erkenntnis vom 17. September 1990, 90/15/0028 und die dort angeführte
Vorjudikatur). Durch die Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 ist die
formelle Abgabenzahlungsschuld entstanden. Die Abgabenschuld wurde nicht
fristgerecht entrichtet. Ein Stundungsansuchen wurde vom Berufungsführer
nicht eingebracht. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines
Säumniszuschlages liegen daher vor.
Aus der Tatsache, dass der Berufungsführer gegen die
Berufungsentscheidung vom 1. März 2004 eine
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde erhoben hat, ist für den
Berufungsführer nichts zu gewinnen, da der Säumniszuschlag kraft
Gesetzes entsteht. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive
Säumnisfolge dar. Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der
objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von
Gesetzes wegen - unter Ausschaltung jedweden Ermessens -
verpflichtet. Die objektiven Tatbestandsmerkmale für die Vorschreibung des
Säumniszuschlages sind in den angeführten Gesetzesbestimmungen
festgelegt. Gemäß
§ 30 Abs 1 VwGG entfaltet eine
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Es besteht daher
kein Hinweis darauf, dass durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit hinausgeschoben bzw eine
Zahlungsfrist eingeräumt wird oder dass eine
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ein Stundungsansuchen ersetzt oder als solches
zu werten ist. Mangels einer solchen positiven Gesetzesbestimmung kann bei dem
gegebenen Sachverhalt keine Rede davon sein, dass die Vorschreibung der
Säumniszuschläge rechtswidrig erfolgt wäre. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-F/05
- Stammnummer
- 14722
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF