Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1935-W/04
Mehrere gleichartige, organisch nebeneinander stehende Betriebe, in der Hand desselben Unternehmers, sind in aller Regel als einheitlicher Betrieb anzusehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1935-W/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FK , Buchhalter, 1160 Wien,
BGasse , vom 11. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 8., 16. und 17. Bezirk vom 10. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Hr. FK (im folgenden Bw. genannt), wohnhaft
1160 Wien, BGasse, betrieb für den
Zeitraum 1. 10. 2000 bis 31. 12. 2001 das Gewerbe des selbständigen
Buchhalters und erzielte daraus für das berufungsgegenständliche Jahr
Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit i. H. v. S 591.567,31.
Ab 11. 9. 2000 eröffnet der Bw. ein Schulbuffet im
Ausmaß von täglich einer Stunde am Standort
1160 Wien, KGasse. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
dem Schulbuffet betragen S 158.909,30 (2001). Aus einem weiteren
Schulbuffet in der BSchule am Standort 1100
Wien, KrGasse erzielte der Bw. im Zeitraum vom 13. 2. 2001 bis 9. 3. 2001
Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. S. 13.490,62.
Am Standort 1150 Wien,
HStraße (vor der BSchule), wurde im Zeitraum 10. 2. 1998
(Kaufvertrag) bis 4. 1. 2002 ein transportabler Straßenstand
(Würstelstand) betrieben. Für das Jahr 2001 resultierte aus dieser
Tätigkeit ein Verlust in Höhe von S 187.331,85.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde vom Bw. in seiner
Einkommensteuererklärung vom 24. 10. 2002 in Höhe von S 580.834,28
ermittelt.
Seitens des Finanzamtes ergeht mit 10. 1. 2003 der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001. Bezüglich der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb des transportablen Straßenstandes
(Würstelstand) am Standort 1150 Wien,
HStraße wird in der
Bescheidbegründung vom 13.
1. 2003 ausgeführt:
"Nur
Betätigungen (wobei jeder Betrieb gesondert zu beachten ist), die auf die
Dauer gesehen einen Einnahmenüberschuss erwarten lassen und zu einem
Gesamtgewinn führen, kommen als Einkunftsquelle in Betracht. Lt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ertragsfähigkeit einer
Betätigung nur dann gegeben, wenn sich die Eignung einer Tätigkeit,
positive Einkünfte zu erzielen, in absehbarer Zeit abzeichnet und innerhalb
eines überschaubaren Zeitraumes ein Totalgewinn eintritt.
Wird die
Tätigkeit innerhalb des Beobachtungszeitraumes eingestellt, sodass keine
länger andauernde Beobachtung angestellt werden kann, muss anhand dieses
Zeitraumes eine Beurteilung getroffen werden (VwGH
89/14/0187).
Lt.
Aktenlage haben Sie den Imbissstand
HStraße im Jahr
1998 eröffnet und im Jahr 2001 wieder verkauft. Es liegt daher dem
Finanzamt ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor. In dieser Zeit wurde ein
Totalverlust von S 321.891 erzielt.
Es liegt
daher einkommensteuerrechtlich Liebhaberei vor. Die Anlaufverluste innerhalb der
ersten drei Jahre blieben unverändert und waren zu gewähren. Der
Verlust des vierten Jahres (2001) in Höhe von S 183.133 konnte nicht mehr
anerkannt werden. Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden dahingehend
richtig gestellt.
Sonderausgaben:
Der vortragsfähige Verlust des Jahres 2000 in Höhe von S 75.109 war
dem Verlustabzug zuzurechnen".
Mit 11. 2. 2003 erhebt der Bw.
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001. Darin wird im Wesentlichen folgendes
ausgeführt:
Um einen besseren Überblick zu haben, seien die
Bereiche Imbiss und Schulbuffet getrennt geführt worden, diese sein jedoch
wirtschaftlich als Einheit zu betrachten (mehrere Betriebsstätten). Das
Schulbuffet sei eine weitere Betriebstätte (Filiale) auch im Sinne des
Gewerberechtes (es gebe nur einen Gewerbeschein mit Hauptstandort und
Filialbetrieb).
Die Aufwendungen Kraftfahrzeugkosten (i. H. v. S
123.810,27) und der Personalaufwand (Mitarbeit der Gattin des Bw. i. H. v. S.
170.900 ohne Lohnnebenkosten) seien demzufolge auch nicht konkret abgegrenzt
bzw. aufgeteilt worden.
Am Standort des Imbissstandes sei aufgrund der
Bautätigkeit, in und um die WS (Neugestaltung / Renovierung des SDaches und
Umgestaltung des MParkes) eine unvorhersehbare Vernichtung der Marktsituation
entstanden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 4.
11. 2003 weist das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führt
begründend aus:
"
Ihre
gewerbliche Tätigkeit (Betrieb des Imbissstandes in 1150,
HStraße) ist
aufgrund der Aktenlage als Voluptuarbetrieb im Sinne des § 1 (1) der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 2 (3) EStG 1988 (BGBL
1993/33) zu beurteilen. Einheit für diese Beurteilung ist bei den
betrieblichen Einkünften der einzelne Betrieb, Teilbetrieb oder
Nebenbetrieb.
Unter
Liebhaberei versteht man eine an sich unter die sieben Einkunftsarten fallende
Tätigkeit, die auf die Dauer gesehen nicht geeignet ist, einen Gewinn
abzuwerfen.
Die
Liebhabereiverordnung stellt für die Frage ob Liebhaberei vorliegt, auf das
Erzielen eines kumulierten Gesamtgewinnes innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
ab.
Zufallsgewinne
sind von der Besteuerung ausgenommen, die in der Anlaufphase erlittenen Verluste
bleiben ausgleichs- und vortragsfähig; daher wurden im
gegenständlichen Fall auch die Anlaufverluste der ersten 3 Jahre anerkannt.
Der VwGH
hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die objektive
Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit grundsätzlich innerhalb eines
bestimmten Beobachtungszeitraumes nachzuweisen ist.
Der
Imbissstand wurde 1998 eröffnet, und - nachdem ein Totalverlust in
Höhe von S 321.891 erwirtschaftet wurde - im Jahr 2001 wieder
verkauft.
Der
Betrieb wurde offensichtlich wegen mangelnder Ertragsfähigkeit vor
Erreichen der Gewinnschwelle veräußert.
Wenn
für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein
abgeschlossener Zeitraum zur Verfügung steht, kommt es auch nicht auf die
Ursachen für die Beendigung einer Tätigkeit an (wie hier die von Ihnen
angeführte unvorhersehbare Vernichtung der Marktsituation durch die
Bautätigkeit anlässlich der Renovierung und Umgestaltung der
WS und
Umgebung).
In Ihrer
Berufung führen Sie weiters aus:
"Die
Bereiche Imbiss und Schulbuffet wurden getrennt geführt, um einen besseren
Überblick zu haben, sind jedoch als wirtschaftliche Einheit zu betrachten.
Das Schulbuffet ist eine weitere Betriebsstätte (Filiale) auch im Sinne des
Gewerberechtes; es gibt nur einen Gewerbeschein mit Hauptstandort und
Filialbetrieb. Deshalb wurden auch die Aufwendungen nicht konkret abgegrenzt
bzw. aufgeteilt".
Diesen
Ausführungen ist entgegen zu halten, dass bereits in der
Berufungsentscheidung vom 8. 3. 2001, GZ
RV betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 1998 bezüglich des
Imbissstandes am Standort 1150 Wien,
HStraße,
Folgendes festgestellt wurde:
"Im
berufungsgegenständlichen Fall kann demnach im Hinblick auf den Kaufvertrag
vom 10. 2. 1998, wonach Vertragsgegenstand der Imbissstand samt Zubehör und
Geräten war, von einem Betriebserwerb ausgegangen werden, da der Bw. durch
diesen Erwerbsvorgang in die Lage versetzt wurde, den Betrieb im Großen
und Ganzen weiterzuführen, wobei ein Würstelstand nach der
Verkehrsauffassung auf Grund seiner räumlichen Eigenständigkeit jene
Lebensfähigkeits- und Selbständigkeitselemente aufweist, um als
eigenständiges
Unternehmen
geführt werden zu können (Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts, Bd. 1, S 216)".
Im Vorlageantrag vom 5. 12. 2003 wird, die Berufung
ergänzend, ausgeführt, dass nach einem Anlaufzeitraum von drei Jahren
eine Prüfung anhand der Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 1 - 6 zu
erfolgen habe. Grund für die Veräußerung des Imbissstandes sei
die Gesetzesänderung gewesen, als selbständiger Buchhalter arbeiten zu
können. Es sei weiters gem. Ziffer 1 der Liebhabereiverordnung das
Ausmaß und die Entwicklung der Verluste (Gewinne) zu prüfen. Unter
Hinweis auf Z. 3 der Verordnung wird darauf hingewiesen, dass der
Umsatzrückgang auf Außeneinflüsse, durch den Umbau der
Stadthalle bzw. des Märzparkes, zurückzuführen gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Feststellung der
Beurteilungseinheit:
Ob vom Vorliegen von steuerlich relevanten Verlusten
auszugehen ist oder nicht, erfordert die Feststellung der
Beurteilungseinheit. Das
Vorliegen von Liebhaberei ist für jede organisatorisch in sich geschlossene
mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen (siehe § 1 Abs. 1 letzter
Satz und Abs. 2 letzter Satz der LVO).
Für die Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten
eines Steuerpflichtigen einen einheitlichen Betrieb (eine einheitliche
Berufsausübung) bilden oder nicht, ist in erster Linie die
Verkehrsauffassung maßgeblich (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1989, 88/14/0230, mit weiteren
Hinweisen, VwGH 30. 9. 1992, 90/13/0033).
Mehrere gleichartige,
organisch nebeneinander stehende Betriebe, in der Hand desselben Unternehmers,
sind in aller Regel als einheitlicher Betrieb anzusehen, da die Vermutung
dafür spricht, dass diese deshalb in einer Hand vereinigt sind, weil sie
sich gegenseitig stützen und ergänzen (vgl. Jirkuff, Der einheitliche
Gewerbebetrieb, ÖStZB 1977, 258, unter Hinweis auf den ehemaligen deutschen
Reichfinanzhof, Urteil vom 28. September 1938, VI 611/38, RStBl. S. 1117).
Diese Betrachtung erscheint lt. VwGH vor allem dann
unbedenklich, wenn - wie im Berufungsfall- aus jeder Tätigkeit
Einkünfte derselben Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
erzielt werden.
Bei den Schulbuffets 1 und 2, sowie dem transportablen
Straßenstand handelt es sich daher um mehrere gleichartige,
organisatorisch nebeneinander stehende Betriebe, in der Hand desselben
Unternehmers, die sich gleichzeitig stützen und ergänzen. Der Bw.
bringt in der Berufung auch vor, dass für die gewerbliche Tätigkeit
die Kraftfahrzeugkosten und Personalaufwendungen nicht exakt abgegrenzt worden
seien.
Die Beurteilung des einheitlichen Betriebes findet ihre
Grenze in der Verkehrsauffassung insofern, als Tätigkeiten, die nach der
Verkehrsauffassung keine Einheit bilden, auch nicht auf Grund organisatorischer
Verflechtung (einheitliche Gewinn bzw. Überschussermittlung) zu einer
Einheit werden.
2.
Liebhabereibeurteilung:
Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung, die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar ist.
Unter § 1 Abs. 1 LVO fallen alle Betätigungen,
die hinsichtlich Art und Umfang typisch erwerbswirtschaftlich sind, d. h. nach
dem äußeren Erscheinungsbild einem typischen Gewerbebetrieb
entsprechen.
Nach § 2 Abs. 1 der LVO hat die Beurteilung
dahingehend zu erfolgen, ob das Handeln des sich Betätigenden allgemeinen
Wirtschaftlichkeitskriterien
entspricht, d. h. ob diese betriebswirtschaftlich sinnvoll, und damit auf
Gesamtgewinnerzielungsabsicht ausgerichtet ist.
Stellt sich bei einer Tätigkeit objektiv erst nach
mehreren Jahren heraus, dass sie niemals Erfolg bringend sein kann, kann sie
dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn
die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume
ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. Herzog/Zorn, Das neue
Liebhabereirecht, RdW 1990, 265 ff).
Im vorliegenden Fall folgte nach einem Verlust im Jahre
1998 i. H. v. S 56.279 im Jahr 1999 ein Gewinn i. H. v. S 42.742. Für das
Jahr 2000 erwirtschafte der W einen Verlust von S 125.221, und wurde im Dezember
2001 nach einem neuerlichen Verlustjahr vom Bw. verkauft.
Da, betrachtet man auch nur diesen Teil der gewerblichen
Tätigkeit alleine (d. h. ohne Einbeziehen der beiden Schulbuffets), der
Straßenstand im zweiten Jahr der Betätigung einen geringen Gewinn
aufgewiesen hat, und nach Feststehen des Verlustes im vierten Jahr bereits
wieder verkauft wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. die
Betätigung des Wes als Liebhabereibetrieb betrieben hat.
Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Bw. als
Buchhalter seine Ersparnisse in den Erwerb des Würstelstandes investiert
hat, um daraus Einkünfte zu erzielen.
Dies ist dem Bw. schließlich auch mit dem Betrieb
zweier weiterer Schulbuffets gelungen. Der Verkauf des Buffets im vierten Jahr
erscheint daher überdies als betriebswirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1935-W/04
- Stammnummer
- 14714
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF