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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500028/2025

Parkometerabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500028/2025vom 29.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerald Heindl über die Beschwerden der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. Jänner 2025, gegen 1) den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Dezember 2024, GZ MA67/GZ1/2023 und 2) den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Dezember 2024, GZ MA67/GZ2/2024, beide Bescheide im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und werden die oben genannten, angefochtenen (zwei) Zurückweisungsbescheide bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 23. August 2023, GZ. MA67/GZ1/2023, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 26. Juni 2023 um 16:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Gumplowiczstraße gegenüber 3, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am 4. Oktober 2023 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben. Der in der Strafverfügung vom 23. August 2023 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch. Mit Schreiben vom 2. November 2023 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und forderte die Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der nunmehr offenen Forderung iHv 65 Euro auf. Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge eine Vollstreckungsverfügung vom 16. November 2023. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 23. August 2023 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. vor, ihr ehemaliger Partner habe auf ihren Namen sehr (sehr) viele Strafen gemacht und sie habe nicht einmal einen Führerschein. Die Bf. habe ihrem ehemaligen Partner die Strafen jedesmal gegeben doch er habe keine einzige bezahlt. Sie sei alleinerziehende Mutter und habe im Moment kein Einkommen. Sie möchte einen Termin beim Magistrat vereinbaren damit sie das besprechen könne(n). Mit Aktenvermerk vom 13. November 2024 hielt die belangte Behörde zur gegenständlichen Geschäftszahl folgendes fest: "Beim Schreiben vom 15.10.2024 handelt es sich um einen Einspruch, da die Beschuldigte sich zur Strafverfügung äußert. Es handelt sich somit nicht um eine Einwendung gegen die Vollstreckungsverfügung da sie sich nicht inhaltlich auf diese bezieht." Mit Verspätungsvorhalt vom 13. November 2024 forderte die belangte Behörde die Bf., nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Dieser Verspätungsvorhalt vom 13. November 2024 blieb jedoch gänzlich unbeantwortet. In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 13. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. August 2023 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der/die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner/ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe. Es habe gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und es sei die Strafverfügung am 04. Oktober 2023 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden, da der Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können. Die Einspruchsfrist habe daher am 04. Oktober 2023 begonnen und am 18. Oktober 2023 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 15. Oktober 2024 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe die Bf. doch zum Vorhalt der Verspätung vom 13. November 2024 keine Stellungnahme abgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2024: Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Bf. mit Strafverfügung vom 22. Juli 2024, GZ. MA67/GZ2/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) am 23. Mai 2024 um 12:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Bürgergasse 1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am 30. August 2024 (Beginn der Abholfrist) mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben. Der in der Strafverfügung vom 22. Juli 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch. Mit Schreiben vom 30. September 2024 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und forderte die Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der nunmehr offenen Forderung iHv 65 Euro auf. Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ die belangte Behörde in weiterer Folge eine Vollstreckungsverfügung vom 14. Oktober 2024. Begründend wurde ausgeführt, dass die mit der oben angeführten Strafverfügung vom 22. Juli 2024 verhängte rechtskräftige Geldstrafe bis dato nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Gesamtbetrages von 65,00 Euro (inklusive 5,00 Euro Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen und die Fahrnisexekution im Sinne des § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei anordnen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. wortgleich wie im oa Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2023 vor. Mit Verspätungsvorhalt vom 13. November 2024 forderte die belangte Behörde die Bf., nach Darstellung der Rechtslage hinsichtlich einer allfälligen verspäteten Erhebung eines Rechtsmittels auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gründe, die die nach der Aktenlage verspätet erscheinende Rechtsmittelerhebung beseitigen können, bekannt zu geben und mit geeigneten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Dieser Verspätungsvorhalt vom 13. November 2024 blieb jedoch gänzlich unbeantwortet. In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 13. Dezember 2024 den am 15. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22. Juli 2024 als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der/die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner/ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe. Es habe gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und es sei die Strafverfügung am 30. August 2024 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden, da der Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können. Die Einspruchsfrist habe daher am 30. August 2024 begonnen und am 13. September 2024 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 15. Oktober 2024 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, habe die Bf. doch zum Vorhalt der Verspätung vom 13. November 2024 keine Stellungnahme abgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen. Der Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Die Bf. erhob mit E-Mail vom 2. Jänner 2025 fristgerecht Beschwerden gegen die Zurückweisungsbescheide zu Verfahren 1) und 2) und brachte begründend das Folgende vor: "Zu folgenden Strafen möchte ich nochmals eine Lenkerauskunft erteilen: [Anmerkung BFG: Vier Geschäftszahlen angeführt, die nicht gegenständlich sind, zudem eine Person mit persönlichen Daten, die das Fahrzeug gelenkt haben soll]. Und zu folgenden Strafen möchte ich den Reisepass von meinem 1-jährigen Sohn einreichen wo die Daten drinnen stehen an denen wir nicht in Österreich waren. Da ich mit dem Personalausweis gereist bin, habe ich keine Stempel, deswegen der Reisepass meines Sohnes." [Anmerkung BFG: Die zwei gegenständlichen und sieben weitere, nicht gegenständliche Geschäftszahlen angeführt]. Den Beschwerden waren folgende zwei Fotografien beigelegt: [...] Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt zwei Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 15. Jänner 2025). Über die Beschwerden wurde erwogen: Sachverhalt: Die zwei Strafverfügungen zu oben angeführten Verfahren 1) bis 2) wurden der Bf. am Verfahren 1) 04. Oktober 2023 und Verfahren 2) 30. August 2024 jeweils durch Hinterlegung zugestellt. Eine längere Ortsabwesenheit der Bf. von der Abgabestelle zum Zeitpunkt des Beginns der Abholfrist und damit ein Zustellmangel hinsichtlich der in Rede stehenden Strafverfügungen ist mangels entsprechender Beweisanbote und Beweismittel nicht feststellbar. Die hier verfahrensgegenständlichen zwei Strafverfügungen wurden sohin mit Beginn der Abholfrist am Verfahren 1) 04. Oktober 2023 und Verfahren 2) 30. August 2024 wirksam zugestellt und wurde mit diesem (jeweiligen) Tag der Beginn der 14-tägigen Einspruchsfrist ausgelöst. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2024 erstattete die Bf. eine von der Behörde als Einspruch gegen die oben angeführten Strafverfügungen zu Verfahren 1) bis 2) gewertete Eingabe. Mit zwei Bescheiden vom 13. Dezember 2024 wies die belangte Behörde den jeweiligen Einspruch gegen die Strafverfügungen zu Verfahren 1) bis 2) als verspätet zurück. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten. Dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Zustellversuches der zwei Strafverfügungen [Beginn der Abholfrist Verfahren 1) am 04. Oktober 2023 und Verfahren 2) am 30. August 2024] nicht regelmäßig an ihrem Hauptwohnsitz aufhielt (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz), wurde von der Bf. ebenso wenig nachgewiesen, wie der Umstand, dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Es wurden keinerlei Nachweise einer allfälligen Abwesenheit in den Abholfristen vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die zwei Schreiben der belangten Behörde vom 13. November 2024 zu verweisen, in welchen die Behörde der Bf. ausdrücklich mitteilt, dass sie für den Fall einer Abwesenheit vom Wohnsitz zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügungen [Verfahren 1) 4. Oktober 2023 bis 18. Oktober 2023, Verfahren 2) 30. August 2024 bis 13. September 2024] entsprechende Nachweise zu erbringen habe. Der allgemeine Hinweis der Bf. nicht in Österreich gewesen zu sein, mit Eintragungen in einem (angeblichen) Reisepass von ihrem einjährigen Sohn in dem kein Eintrag sich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung zu Verfahren 1) bezieht, vermag auch nicht annähernd einen derartigen Beweis zu erbringen. Es findet sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweis auf eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der in Rede stehenden (zwei) Strafverfügungen. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der wirksamen Zustellung der zwei Strafverfügungen jeweils durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am Verfahren 1) am 04. Oktober 2023 und Verfahren 2) am 30. August 2024 aus. Rechtliche Beurteilung: Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügungen 1) bis 2). Gemäß § 62 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG können Bescheide sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Zustellung schriftlicher Bescheide regelt das Zustellgesetz. Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Bf. die jeweilige Strafverfügung durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am Verfahren 1) am 04. Oktober 2023 und Verfahren 2) am 30. August 2024 rechtswirksam zugestellt. Der in beiden Verfahren gleichlautende am 15. Oktober 2024 per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich somit vor dem Hintergrund der Verfahren 1) am 04. Oktober 2023 beginnenden und damit am 18. Oktober 2023 endenden Verfahren 2) am 30. August 2024 beginnenden und damit am 13. September 2024 endenden zweiwöchigen Einspruchsfrist als verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit den nunmehr angefochtenen zwei Bescheiden als verspätet zurückgewiesen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Bf. im (jeweils) angefochtenen Zurückweisungsbescheid über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren in dem Beschwerdefall, in dem es um die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Einspruch gegen näher genannte Strafverfügungen gegangen ist, der Fall. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint im Lichte eines Überwiegen der Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. (vgl § 49 VStG). Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in den (den angefochtenen zwei Bescheiden zugrundeliegenden) Strafverfügungen lediglich eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. für viele den Beschluss des VwGH vom 20.01.2017, Ra 2017/02/0013 mwN). Wien, am 29. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500028/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500028.2025
Stammnummer
147060
Gültig
29.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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