Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500006/2025
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet, eine meritorische Entscheidung war daher nicht möglich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500006/2025vom 28.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufgrund des im § 28 Abs. 1 VwGVG geregelten Vorranges von Formalentscheidungen vor meritorischen Erledigungen ist dem Bundesfinanzgericht ein Eingehen auf den Inhalt der Beschwerde – auch wenn Sie große Aussicht auf Erfolg gehabt hätte – untersagt.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS Zurückweisung einer Beschwerde
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter **M** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. November 2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Oktober 2024, GZ. MA6/100/2023, beschlossen:
Die Beschwerde vom 14. November 2024 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 20. November 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der **KG2** im Jahr 2022 vor näher genannten Liegenschaften den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch gesamt sieben Lampen/Scheinwerfer (Vorsprung 0,29 m, Bodenabstand 2,50 m) genutzt, wobei er hiefür bis zum 20.01.2023 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2022 bis zum 20.01.2023 mit dem Betrag von je € 31,00 verkürzt und sieben Verwaltungsübertretungen begangen, weswegen über ihn sieben Geldstrafen von je € 40,00 und sieben Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt wurden sowie die **KG2** zur Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG für diese € 280,00 herangezogen wurde. Die Zustellung der Strafverfügung ist laut vorliegendem Rückscheinabschnitt am 22. November 2023 an den Empfänger erfolgt, sodass die zweiwöchige Einspruchsfrist bis 6. Dezember 2023 offenstand.
Der Einspruch datiert allerdings vom 10. Dezember 2023.
Mit Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom 26. September 2024, GZ. MA6/100/2023, wurde der Einspruch von Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) (ergänzt: als unbeschränkt haftender Gesellschafter der **KG2**) vom 10.12.2023 gegen die Strafverfügung vom 20.11.2023 (zugstellt am 22.11.2023) gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG als verspätet zurückgewiesen, da der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 10.12.2023, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht wurde.
Laut im Akt erliegenden Rückscheinabschnitten wurde der Bescheid an den Beschwerdeführer und die haftende Gesellschaft am 7. Oktober 2024 (persönlich vom Beschuldigten übernommen, Vermerk der Post: persönlich bekannt) zugestellt.
Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom Donnerstag, 14. November 2024, 21:08 Uhr, wurde Folgendes übermittelt:
"hiermit erhebe ich Einspruch binnen Frist. (Zustellung 16.Oktober 2024)
Wie bereits am 10.12.2023 mitgeteilt war es nicht möglich irgend eine Handlung zu setzen. Mein Arzt wird dies bezeugen.
In Ihrem Begehren selbst, welches gar nicht ein Firmenschild von mir betrifft, sondern das des Vormieters, verweise ich auf den Beamten der MA46, Herrn **A**. Er hat nicht nur den Fehler seinerzeit richtiggestellt, sondern hat auch die MA6 darüber in Kenntnis gesetzt. Er hat mir in einem kürzlich geführten Telefonat wiederholt den Fehler im MA bestätigt.
Daher führe ich auch Herrn **A** als Zeugen an. Anbei die Korrespondenz hierzu (die hier mangels Relevanz nicht dargestellt wird)."
Mit Verspätungsvorhalt vom 16. Jänner 2026 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seine mit E-Mail eingebrachte als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom 14. November 2024 nach der Aktenlage verspätet erscheint, da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 19. Jänner 2025 an:
"Seit 2023 korrespondiere ich unermüdlich mit dem MA und mache Sie auf folgenden Fehler aufmerksam:
Die Pizzeria mit besagten 7 Leuchten wird von der **KG1** und NICHT von der **KG2** betrieben. Der zuständige Beamte **A** hat den Fehler eingestanden und wollte das in Ordnung bringen. Leider ist dieser Beamte alle paar Monate für mehrere Wochen in Krankenstand.
Sämtliche Behörden schreiben von Anfang bis 21.11.2024 die falsche Person an!
Erst nachdem ich angekündigt habe mit der Angelegenheit an die Öffentlichkeit zu gehen hat sich am 21.11.2024 Herr **B** (MA46) gemeldet. s. Gesprächsprotokoll und Bescheid.
Er hat sich für den Fehler entschuldigt, einen Vorschlag gemacht den ich bürokratisch interessant fand und siehe da, der richtige Bescheid (MA 46- P82), datiert mit 21.11.2024 (!) ist wenig später eingetroffen.
Ich ersuche Sie dieses Verfahren einzustellen.
Es wurden nie Abgaben von der betreibenden Person verkürzt. Das Ganze resultiert aus einem Fehler der Behörde. Sollte die Behörde an dieser Angelegenheit weiter festhalten, dann ersuche ich um Anhörung, oder ein Verfahren. Die genannten Beamten werden meine Zeugen sein und den bürokratischen Aufwand aus Fehlern des Magistrates werde ich mit der WKO und den Medien teilen. Das bisherige Vorgehen ist schikanös."
Dazu bleibt nur festzuhalten, dass nach Verspätungsvorhalt eine Information, ob der Zustelltag falsch gewesen wäre, vom Beschwerdeführer nicht übermittelt wurde. In der E-Mail vom 19. Jänner 2025 wurde nur wiederholt auf die Fehler der Behörde hingewiesen und in der E-Mail vom 21. Jänner 2025 wurde die Aussage zur Verspätung des Einspruches (hier nicht verfahrensgegenständlich) wiederholt.
Anmerkung: Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2025 beim BFG angerufen hat wurde ihm die Sach- und Rechtslage erklärt und auf die in der gegenständlichen Entscheidung zu lösende Rechtsfrage der Verspätung der Beschwerde hingewiesen. Auch wenn der Beschwerdeführer inhaltlich im Recht scheint, ist hier als Formalentscheidung nur über die Verspätung zu entscheiden.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom 26. September 2024, GZ. MA6/100/2023, wurde dem Beschwerdeführer laut Rückscheinabschnitt nachweislich am 7. Oktober 2024 (persönlich von ihm übernommen; laut Vermerk der Post am Rückscheinabschnitt: persönlich bekannt) zugestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde explizit auf die Beschwerdefrist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die als Einspruch bezeichnete Beschwerde mit E-Mail am 14. November 2024, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 VwGVG) verspätet eingebracht.
Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen und sind unstrittig.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Aus dem vom Magistrat vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 26. September 2024 am 7. Oktober 2024 durch die Post mit Rückscheinbrief erfolgt ist.
Der Zurückweisungsbescheid enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich einzubringen ist.
Die Behörde (auch das Bundesfinanzgericht) hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, entweder von Amts wegen (§ 39 Abs. 2 AVG) zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. VwGH 29.04.2011, 2011/02/0063, VwGH 30.04.2013, 2012/05/0102, VwGH 25.04.2014, 2012/10/0060, VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08/0142, VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0017, vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88 zitierte hg. Rechtsprechung).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt über das nach der Aktenlage verspätete Rechtsmittel (Beschwerde) in Kenntnis gesetzt und ihn zu einer Stellungnahme eingeladen.
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233, VwGH 27.01.2005, 2004/16/0197, vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz; vgl. VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097, mwN; VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 13.11.1992, 91/17/0047, VwGH 26.05.1997, 96/17/0063, VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082, vgl. auch Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz).
Das Bundesfinanzgericht konnte von einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses am 7. Oktober 2024 ausgehen.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113, vgl. auch VGW-241/041/ RP07/7308/2017-3 Wien, 16.06.2017).
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG 2014 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorliegen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, VwGH 19.06.2018, Ro 2015/06/0009, VwGH 07.01.2019, Ra 2018/11/0243).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre - durch einen Zeugen untermauert - keine Verwaltungsübertretung begangen worden, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall allein die Rechtzeitigkeit der Beschwerde - nämlich, ob das Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde - zu prüfen war.
Insoweit war der Antrag auf Zeugeneinvernahme abzuweisen, da dessen Aussage für die Beurteilung des hier relevanten Sachverhaltes, nämlich ob hier die Rechtsmittelfrist vom Beschwerdeführer eingehalten wurde, keinen Beitrag leisten könnte.
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 2. Oktober 2024 rechtswirksam am 7. Oktober 2024 zugestellt wurde und die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) mit Ablauf des 4. November 2024 endete.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung (Einstellung des Verfahrens mangels bewirkter Verwaltungsübertretung) zu treffen (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0022, VwGH 28.02.2012, 2009/05/0046, VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Der Beschwerdeführer hat offensichtlich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen eingebracht. Es wäre an ihm gelegen, fristgerecht gegen die - wie behauptet - unrichtige Entscheidung ein Rechtsmittel einzubringen, was nicht erfolgt ist. Er verweist zwar wiederholt auf Fehler des Magistrates, übersieht dabei, dass hier allein über seinen Fehler, nämlich die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu entscheiden ist. Die Fristversäumnis ist mit Ablauf des 4. November 2024 eingetreten.
Die am 14. November 2024 mit E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
§ 28 Abs. 1 VwGVG: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Aufgrund des im § 28 Abs. 1 VwGVG geregelten Vorranges von Formalentscheidungen vor meritorischen Erledigungen ist dem Bundesfinanzgericht ein Eingehen auf den Inhalt der Beschwerde - auch wenn Sie große Aussicht auf Erfolg gehabt hätte - untersagt.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer zwar erst in der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Jänner 2025, in der zur Verspätung keine Aussagen getroffen wurden, eine mündliche Verhandlung beantragte. Die belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Allerdings entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die (öffentliche mündliche) Verhandlung, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da genau diese Formal-Voraussetzung erfüllt ist, entfällt gesetzeskonform die mündliche Verhandlung.
Explizit darf festgehalten werden, dass in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden war, ob der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der **KG2** zu Recht bestraft wurde.
[...]
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes (Geldstrafen von gesamt € 280,00) nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 28. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 oder 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500006/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500006.2025
- Stammnummer
- 147039
- Gültig
- 28.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF