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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103786/2024

Studium in Großbritannien - ständiger Aufenthalt nur teilweise im Ausland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103786/2024vom 28.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Mai 2024 betreffend Familienbeihilfe 04.2021-05.2024 SVNR. ***Nr.*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO, soweit sie die Monate April bis September 2021 und die Monate Oktober 2022 bis September 2023 betrifft, Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er diese Monate betrifft, ersatzlos aufgehoben. Die Beschwerde wird, soweit sie Monate Oktober 2021 bis September 2022 und die Monate Oktober 2023 bis Mai 2024 betrifft, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 14. Mai 2024 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid: Rückforderungsbescheid Anrechnung - Familienbeihilfe (FB ) - Kinderabsetzbetrag (KG) für die Kinder Name des Kindes … 1101 FB Apr. 2021 - Mai 2024 KG Apr. 2021 - Mai 2024 … [Geschwisterstaffel] Der Rückforderungsbetrag beträgt Summe in € Art der Beihilfe FB € 7.988,30 KG € 2.307,00 Rückforderungsbetrag gesamt: € 10.295,30 Sie sind verpflichtet, diesen Betrag- nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen. Begründung Zu ***Nachname.wie.Bf.*** ***Vornamen***: Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt ist (§ 15 Abs. 1 FLAG 1967). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes ist dort, wo das Kind seine Schulausbildung oder das Studium betreibt. ***Vorname*** studiert seit September 2020 an der ***Universität*** im Vereinigten Königreich. Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig iSd § 5 Abs. 4 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland aufhält. Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU endete mit 31.12.2020. [Geschwisterstaffel] Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt: Am 30.09.2020 stellte ich einen FB-Antrag für ***Vorname*** für sein Studium an der ***Universität*** (England). Dieser Antrag wurde von Ihnen genehmigt. Somit war für mich davon auszugehen, dass dies der geltenden Rechtslage entsprach. Am 01.09.2021 übermittelte ich Ihnen eine Studienbestätigung und einen Antrag auf FB-Weitergewährung für ***Vorname*** für dasselbe Studium. Auch dieser Antrag wurde von Ihnen genehmigt. Somit war weiterhin davon auszugehen, dass dies der geltenden Rechtslage entsprach. Am 27.02.2023 stellte ich einen weiteren (bereits dritten) Antrag auf FB-Weitergewährung für ***Vorname*** für dasselbe Studium. Auch dieser Antrag wurde von Ihnen genehmigt. Somit war weiterhin davon auszugehen, dass dies der geltenden Rechtslage entsprach. Die Genehmigung des FB-Bezuges erstreckte sich bis zum 30.06.2024. Erst durch Ihre Mitteilung vom 14.05.2024 informierten Sie mich darüber, dass der FB-Bezug nicht der geltenden Rechtslage entspräche und ich daher nicht mehr anspruchsberechtigt wäre. Aus sämtlichen vorangegangenen Korrespondenzen war dies für mich nicht erkennbar, im Gegenteil: ich musste aufgrund Ihrer wiederholten Genehmigungen davon ausgehen, dass der FB-Bezug der Rechtslage entsprach, zumal ich Sie immer vollständig und rechtzeitig über den Studienstatus meines Sohnes informiert hatte. Da ich erst durch Ihre Mitteilung vom 14.05.2024 über die Unzulänglichkeit der bisherigen Vorgangsweise (sowohl auf meiner als auch auf Ihrer Seite) in Kenntnis gesetzt wurde, beantrage ich daher, von einer Rückforderung der seit März 2021 erhaltenen Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) abzusehen und die Familienbeihilfe ab Juni 2024 einzustellen. Ich ersuche um entsprechende Würdigung meiner Argumentation. Die Beschwerde wurde ergänzt: 1. Sie haben mit Mitteilungen vom 14.10.2020, 01.12.2020, 06.10.2021 und 13.04.2023 meinen Rechtsanspruch auf FB und KG für ***Vorname*** zunächst bis 03/2021, dann bis 09/2021, dann bis 06/2023 und schließlich bis 06/2024 bestätigt. Erst durch die Mitteilung vom 14.05.2024 teilten Sie mit, dass diese Beträge, deren Rechtskonformität Sie zuvor insgesamt vier Mal (!) bestätigt hatten, zurückzuzahlen seien. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Rückforderung um eine völlig überschießende, unverhältnismäßige und unbillige Härte, die einzig und allein durch die viermalige (!) Genehmigung durch Ihr Amt und ohne mein Zutun entstanden ist. Bei Einstellung der FB-Zahlungen bereits in 03/2021 hätte mein Sohn nämlich sein Studium umgehend in den EU-Raum verlegt. 2. Die im Bescheid getroffenen Aussagen sind zudem auch in inhaltlicher Sicht mit Mängeln behaftet. Mein Sohn hat sich nämlich im fraglichen Zeitraum 04/2021 bis 05/2024 insgesamt über 23 Monate in Österreich bzw. im EU-Raum aufgehalten, also über 60 Prozent (!) des genannten Zeitraums. Er hat in diesem Zeitraum sowohl in Österreich (beim ***Verein1***) als auch in Rumänien (an der IS ***Stadt in EU***) zahlreiche Praktika absolviert. Er hat sich also nicht, wie im Bescheid behauptet, überwiegend in einem Drittland aufgehalten, sondern hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Raum. Entsprechende Belege, u.a. anhand der Reisedaten meines Sohnes, kann ich jederzeit vorlegen. Aus diesen Gründen beantrage ich die Rücknahme der Forderung nach Rückzahlung von FB und KG für meine Kinder. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung: Gem. § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem anderen EWR-Staat ist nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten (§ 53 Abs. 1 FLAG 1967). Das Vereinigte Königreich ist seit 31.12.2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ("BREXIT-Abkommen"). § 53 Abs. 1 FLAG 1967 ist seit dem 31.12.2020 nicht mehr auf Aufenthalte im Vereinigten Königreich anwendbar. Bei einem ständigen Aufenthalt des Kindes in einem Drittstaat besteht demnach kein Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind. Siehe dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden gem. § 15 Abs. 1 FLAG 1967 die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt ist. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, subjektive Umstände sind unbeachtlich. ***Vorname*** studiert seit September 2020 an der ***Universität*** im Vereinigten Königreich. Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig iSd § 5 Abs. 4 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland aufhält. Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt: Die belangte Behörde forderte von mir mit Bescheid vom 14.05.2024 ihrer Ansicht nach zu Unrecht für meine 3 Kinder bezogene Beträge an Familienbeihilfe (inklusive Geschwisterstaffel) und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2021 bis Mai 2024 zurück. Als Begründung wurde die unbelegte Annahme der Behörde angeführt, dass sich mein Sohn ***Vorname*** während seines Studiums an der ***Universität*** (Vereinigtes Königreich) seit dem "Brexit" ständig in einem Drittland aufgehalten und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestanden hätte. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages beeinspruchte ich am 15.05.2024 in einem ersten Anbringen - kurz zusammengefasst - wie folgt: Sämtliche 4 Anträge auf Familienbeihilfe und auf Verlängerung seit 30.09.2020 wurden vom Finanzamt (bis einschließlich 30.06.2024) genehmigt. Somit war für mich als rechtsunkundige Person davon auszugehen, dass der Bezug der Familienbeihilfe der geltenden Rechtslage entsprach, zumal ich vor Studienbeginn auch von der Österreichischen Hochschülerschaft eine gleichlautende fernmündliche Auskunft erhalten hatte. Erst durch den Rückforderungsbescheid wurde ich darüber informiert, dass der-zuvor mehrfach genehmigte Familienbeihilfenbezug nicht der geltenden Rechtslage entspräche und ich daher nicht mehr anspruchsberechtigt wäre. Es ist zwar nicht primär Aufgabe des Finanzamts, Bürger in Rechtsangelegenheiten zu beraten. Es darf aber erwartet werden, dass die Erledigungen des Finanzamtes der geltenden Rechtslage entsprechen - was hier wiederholt nicht der Fall war. Für jahrelange rechtswidrige Behördenentscheidungen nachträglich ausschließlich den Bürger zur (Rückzahlungs-)Verantwortung zu ziehen, halte ich eines Rechtsstaates für unwürdig. Dadurch wird dem Bürger die Möglichkeit genommen, rechtzeitig umzudisponieren und zum Beispiel durch Veranlassung eines frühzeitigen Wechsels des Studienortes in den EU-Raum einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Deshalb und da ich erst durch die Mitteilung vom 14.05.2024 über die Rechtswidrigkeit der bisherigen amtlichen Erledigungen in Kenntnis gesetzt wurde, beantragte ich, aufgrund der entstandenen unbilligen Härte von einer Rückforderung der seit März 2021 erhaltenen Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) abzusehen und die Familienbeihilfe erst ab Juni 2024 einzustellen. Mit ergänzendem Anbringen vom 22.05.2024 wies ich zudem darauf hin, dass die im Bescheid getroffenen Behauptungen auch in inhaltlicher Sicht mit schwerwiegenden Mängeln behaftet waren. Mein Sohn hielt sich nämlich im Beschwerdezeitraum April 2021 bis Mai 2024 insgesamt mehr als 22 Monate (konkret: 674 Tage) in Österreich beziehungsweise im EU-Raum auf, somit knapp 60 Prozent des genannten Zeitraums. Bereits zuvor war er ununterbrochen ab 09.12.2020 (also knapp 4 Monate) in Österreich aufhältig gewesen. Er absolvierte im genannten Zeitraum sowohl in Österreich (durchgehend von Jänner bis Juni 2023, zudem weitere insgesamt 2 Monate beim ***Verein1***) als auch in Rumänien (von September bis Dezember 2022 an der Internationalen Schule ***Stadt in EU***) zahlreiche Praktika und Fußballcamps. Er hielt sich also nicht, wie im Bescheid behauptet, überwiegend in einem Drittland auf, sondern befand sich zum Großteil tatsächlich physisch in EU- Staaten. Während seiner zahlreichen Aufenthalte in Österreich hatte mein Sohn aber, wie er erst kürzlich bemerkte, versehentlich keinen Wohnsitz angemeldet. Auf mein Angebot, entsprechende Belege für den bei weitem überwiegenden Aufenthalt meines Sohnes im EU-Raum zu übermitteln (unter anderem anhand seiner Flugdaten), wurde seitens der belangten Behörde nicht eingegangen. Stattdessen versandte die Behörde ohne vorangehende Durchführung eines ordentlichen, ergänzenden Ermittlungsverfahrens am 30.09.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie die oben angeführte Beschwerde als unbegründet abwies sowie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückforderte. Es wäre zwar Aufgabe der Behörde - und nicht des Gerichts -, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dessen ungeachtet schließe ich diesem Vorlageantrag zahlreiche Belege betreffend die Aufenthalte meines Sohnes ***Vorname*** in der Europäischen Union im Beschwerdezeitraum an. Weitere Nachweise über beim ***Verein1*** absolvierte Praktika könnte ich bei Bedarf bei dem genannten Fußballverein anfordern. Zusammenfassend halte ich fest: Die Behauptung der belangten Behörde, mein Sohn ***Vorname*** hätte sich während seines Studiums an der ***Universität*** (Vereinigtes Königreich) seit dem "Brexit" ständig in einem Drittland aufgehalten, war unzutreffend. Mein Sohn hielt sich vielmehr während circa 60 Prozent des Beschwerdezeitraums physisch in der Europäischen Union auf. Daher bestand für ihn während dieses Zeitraums weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe (inklusive Geschwisterstaffel) und Kinderabsetzbetrag. Im Lichte der obigen Ausführungen beantrage ich, meiner Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf) ist beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten beschäftigt. Die Familie hatte von 7.11.2016 bis 3.9.2020 den Wohnsitz in ***Hauptstadt Drittstaat***/***Drittstaat***,. Danach war der Wohnsitz in Wien. Derzeit ist der Bf Botschafter in ***Hauptstadt1***. Zu keinem Zeitpunkt hat es eine Beschäftigung der Eltern im Vereinigten Königreich gegeben. Die Familienbeihilfe wurde von 4/2021 bis 5/2024 für den Sohn ***Vornamen*** rückgefordert. Der Sohn ist am … .11.2001 geboren und vollendet im Nov. 2025 das 24. LJ. Das High School Diploma der American International School of ***Hauptstadt Drittstaat*** (***Drittstaat***) vom 6.6.2020 liegt vor. Gem. § 15 FLAG 1967 wurde die Familienbeihilfe bis März 2021 gewährt. Ab 28.9.2020 studierte er an der ***Universität***/***Art des Studiums***. Dieses Programm dauert 4 Jahre - bis 19.6.2024. Danach erhält er das Diploma of International Studies. Begründung für Auslandsstudium im FON Antrag vom 5.4.2024: notwendigerweise, weil in Österreich nicht in dieser Form angeboten Von 18.7.-27.8.2021 ging der Sohn lt. SV-Auszug einer Beschäftigung in Österreich nach. Der PD/ZD wurde noch nicht absolviert. Weitere Unterlagen wurden erst im Zuge des Vorlageantrages vorgebracht. Beweismittel: Unterlagen im Akt Stellungnahme: Abweisung der Beschwerde Gem. § 5 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Gleichstellung des Vereinigten Königreichs mit Mitgliedstaaten der EU (Übergangszeitraum) endete gemäß Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Brexit-Abkommen") mit 31.12.2020. § 15 FLAG 1967: Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf FB für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen in unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird. § 26 Abs. 2 BAO: den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen niederlässt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach der Judikatur des VwGH ist der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO entsprechend zu beurteilen (vgl. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). Gemäß § 26 Abs. 2 1. Satz BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Die Beurteilung, ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, ist rein aufgrund objektiv gegebener, äußerer, sich aus der individuellen Lebenssituation und der Gesamtheit der sozialen Beziehungen ergebender Merkmale zu beurteilen und nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, wie persönlichen Absichtsdispositionen. Entscheidend sind die maßgeblichen Lebensverhältnisse aus einer ex-ante Betrachtung. Lassen die objektiven Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt vor. Liegen äußere Umstände vor, die zunächst für einen vorübergehenden Aufenthalt sprechen (Nachweis über eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im Ausland, Beurlaubung bzw. vorübergehende Abmeldung von einer Bildungseinrichtung), kann zu Recht von einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland ausgegangen werden, auch wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Wechsel dieses zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt kommt (VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). Auf eine allfällige Absicht des Kindes bzw. der Eltern, nach dem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückzukehren, kommt es hingegen nicht an (VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008). Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich auch körperliche Anwesenheit (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Folglich kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH 9.11.2004, 99/15/0103). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Sinne eines ständigen Aufenthaltes im Ausland liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0155, VwGH 20.6.2000,98/15/0016, VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). In seinem Erkenntnis vom 24.6.2010, 2009/16/0133 sieht der VwGH eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland noch als vorübergehenden Aufenthalt an, hingegen wurde ein mehrjähriger Aufenthalt der Kinder in den USA als ständiger Aufenthalt im Ausland beurteilt (VwGH 20.10.1993,91/13/0175, VwGH 20.06.2000,98/15/0169). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050; VwGH 15.11.2005 2002/14/0103). Folglich ist das teilweise Verbringen der Ferien in Österreich jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, festgestellt, dass es durch die Versagung der Familienbeihilfe für ein Kind, dass sich im Ausland ständig aufhält, zu keiner Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten kommt. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3, welche bewirkt, dass Personen für Kinder, die sich ständig im Ausland (Drittstaat) aufhalten, keine Familienbeihilfe geltend machen können, auch wenn sie diesen gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ist verfassungskonform. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen (im Sinne der Familienbeihilfe) wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts (als außergewöhnliche Belastung gemäß 34 EStG 1988) ermöglicht. Erkenntnis des BFG vom 20.06.2016, RV/7100264/2016 "§ 26 Abs. 1 FLAG lautet: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Gem. § 10 Abs. 2 FLAG erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung knüpft allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug an. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbeträge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist ebenfalls unerheblich. Der Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH vom 19.12.2013, 2012/16/0047 sowie vom 24.6.2009, 2007/15/0162 und vom 28.10.2009, 2008/15/0329). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe kein Ermessensspielraum bleibt. Wenn der Bf. daher vorbringt bereits im Oktober 2014 sein Lehrabschlusszeugnis dem Finanzamt übermittelt zu haben und ihm dennoch Familienbeihilfe weiterhin gewährt wurde, so ändert dies nichts daran, dass die Rückforderung mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen dennoch zu Recht erfolgte." Entscheidend sind die maßgeblichen Lebensverhältnisse aus einer ex-ante Betrachtung. Lassen die objektiven Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes ein ständiger Aufenthalt vor. Der Sohn des Bf studiert von 28.9.2020 bis 19.6.2024 an der ***Universität***/***Art des Studiums***. Ein mehrjähriger Aufenthalt eines Kindes in einem Drittstaat wird vom VwGH immer als ständiger Aufenthalt im Ausland beurteilt. Die Praktika in ***Stadt in EU*** und in Wien waren für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für das Studium in UK vorgesehen. Es kam auch zu keiner Beurlaubung bzw. vorübergehende Abmeldung von der Bildungseinrichtung. Somit ist auch für diese Zeiträume von einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland auszugehen, der den Hauptaufenthaltsort UK nicht ändert bzw. unterbricht. Dies gilt folglich auch für das teilweise Verbringen der Ferien in Österreich. Da der Bf. jedoch aus seiner Sicht alles getan um die weitere Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge hintanzuhalten, wird auf die in § 236 BAO eingeräumte Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Nachsicht zu stellen. Voraussetzung für diese Antragstellung ist, dass die Einhebung einer fälligen Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dieser Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten, das in der Folge zu prüfen hat, ob etwa die Unbilligkeit dadurch begründet ist, dass der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt wurde, dass der aufgrund eines (unrichtigen) Verhaltens der Behörde, auf das er vertraute, das eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, sodass er seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (z.B. VwGH vom 24.2.1992, 91/15/0105). Dazu ist anzumerken, dass sich das Familienleben bis 3.9.2020 in ***Drittstaat*** abspielte. Die Ausbildungen der Kinder ***A.*** und ***Vorname*** waren international gewollt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Vorweg wird festgehalten, dass es unstrittig zu "keinem Zeitpunkt … eine Beschäftigung der Eltern (des anspruchsvermittelnden Kindes ***Vorname***) im Vereinigten Königreich gegeben (hat)" (Beschwerdevorlage). Am 6. Juni 2020 erhielt der Sohn des Bf. an einer American International School in ***Drittstaat*** das High School- Diplom (Bestätigung der High School). Er hatte die Schule vom August 2016 (Grade 9) bis Juni 2020 (Grade 12) besucht (Schulabgangsbestätigung). Am 28. September 2020 begann der Sohn des Bf. ein Studium als Vollzeit- Student an der ***Universität***, Großbritannien (Bestätigung vom 01.09.2021). Im Studienjahr 2021/22, beginnend mit 28. September, war der Sohn des Bf. als Vollzeit-Student an der ***Universität***, Großbritannien, "***Studiumsbezeichnung***", registriert. This programme lasts for 4 year(s) and leads to the award of Bachelor of Science with the option of a Diploma in International Studies. The programme began on 28th September 2020 and is expected to cease on 19th June 2024. Full time undergraduate students are expected to study 42 hours per week, 39 weeks of the year. (Bestätigung vom 01.09.2021, Interim Transcript). Am 09. Dez. 2020 flog der Sohn des Bf. von ***Stadt1*** H. nach Wien (vorgelegte Rechnung). Am 13. Apr. 2021 flog der Sohn des Bf. von Wien nach ***Stadt2*** (vorgelegte Rechnung). Am Donnerstag 10. Jun. 2021 flog der Sohn des Bf. von ***Stadt2*** nach Wien (vorgelegte Rechnung). Vom 18. Juli bis 27. August 2021 ging der Sohn des Bf. einer Beschäftigung in Österreich nach (Sozialversicherungsdatenauskunft). Am 27. Sep. 2021 flog der Sohn des Bf. von Wien nach ***Stadt1*** (vorgelegte Buchungsbest.). Am 12. Dez. 2021 flog der Sohn des Bf. von ***Stadt1*** nach Wien (vorgelegte Buchungsbest.). Am 12. Jan. 2022 flog der Sohn des Bf. von Wien nach ***Stadt2*** (vorgelegte Rechnung). Am 02. Apr. 2022 flog der Sohn des Bf. von ***Stadt2*** nach Wien (vorgelegte Rechnung). Am 30. Apr. 2022 flog der Sohn des Bf. von Wien nach ***Stadt2*** (vorgelegte Rechnung). Am 17. Jun. 2022 flog der Sohn des Bf. von ***Stadt2*** nach Wien (vorgelegte Rechnung). Am 04. Sep. 2022 flog der Sohn des Bf. von Wien nach ***Stadt in EU*** (vorgelegte Rechnung). Am 15. Dez. 2022 bestätigte die American International School of ***Stadt in EU*** (Letter of recommendation for (Sohn des Bf.): It was a great pleasure having (Sohn des Bf.) working with the secondary Physical and Health Education department at the American International School of ***Stadt in EU***. ***Vorname*** was helping with PHE lessons in grades 6-10, developing his knowledge of the MYP PHE program, and raising confidence by running different activities for middle and high school students. During his time at AISB, ***Vorname*** has demonstrated many great qualities … . As part of the after school program, ***Vorname*** also travelled with our tennis and football teams to the CEESA tournaments in ***Stadt3*** and ***Stadt4*** as a coach assistant and a supervisor. Am 15. Dez. 2022 flog der Sohn des Bf. von ***Stadt in EU*** nach Wien (vorgelegte Rechnung). Vom 09. Jän. bis zum 02. Jun. 2023 war der Sohn des Bf. als Praktikant im Verein ***Verein1*** für 8 Stunden pro Tag tätig. Der thematische Schwerpunkt des Praktikums lag auf der Unterstützung, Planung und Vermittlung von Fußballinhalten in Trainingseinheiten von Nachwuchs-und Schulteams. In folgende Tätigkeitsbereiche hat er während des Praktikums Einblick erhalten: - Planung und Durchführung von Fußballtrainings mit technisch taktischem Schwerpunkt - Ablauf eines Fußballsozialprojekts im Ausland - Vermittlung von technischen Inhalten im Torwarttraining der Fußballakademie ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.*** hat sich innerhalb kürzester Zeit sehr gut in unser Team integriert. Er war als ein geschätzter und sehr engagierter Praktikant eine Bereicherung für unseren Verein. Die ihm übertragenen Aufgaben hat er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Vorgesetzten, Kollegen und Spielern gegenüber hat er sich stets vorbildlich und freundlich verhalten (Bestätigung der ***Leistungszentrum***, vom 07.10.2024). Am 30. Aug. 2023 flog der Sohn des Bf. von Wien nach ***Stadt2*** (vorgelegte Best.). Am 16. Dez. 2023 flog der Sohn des Bf. von ***Stadt2*** nach Wien (vorgelegte Rechnung). Am 14. Jan. 2024 flog der Sohn des Bf. von Wien nach ***Stadt2*** (vorgelegte Best.). Am 23. Mär. 2024 flog der Sohn des Bf. von ***Stadt2*** nach Wien (vorgelegte Rechnung). Am 19. Apr. 2024 flog der Sohn des Bf. von Wien nach ***Stadt2*** (vorgelegte Best.). 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5). Mit Erkenntnis vom 26.01.2012, 2012/16/0008, erwog der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Aufenthaltsdauer der Tochter des Beschwerdeführers in den USA von einem Jahr für Ausbildungszwecke: [Wiedergabe § 5 Abs. 3 FLAG und § 26 Abs. 2 BAO] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, mwN, sowie Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 9 zweiter Absatz zu § 5). Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 erster Satz BAO ist zunächst zu entnehmen, dass ein nicht nur vorübergehendes Verweilen in einem Land keinen eigenen Begriff darstellt, sondern als ständiger Aufenthalt zu sehen ist. Die Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, sondern nach den objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, mwN, sowie Nowotny, aaO, Rz 9 erster Absatz zu § 5). Auf eine allfällige Absicht der Tochter des Beschwerdeführers, nach dem Auslandsjahr nach Österreich zurückzukehren, kommt es demnach nicht an. Ein Aufenthalt ist nicht schon dann vorübergehend im Sinne der hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 FLAG, wenn er zeitlich begrenzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2008/13/0072), weshalb auch bei der im Zuge der vorzunehmenden ex-ante Betrachtung des Auslandsaufenthaltes der Tochter des Beschwerdeführers die auch nach objektiven Gesichtspunkten als annähernd gewiss anzunehmende Rückkehr nach Österreich nach dem Austauschjahr nicht entscheidend ist. Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (zum Wechsel eines zunächst vorübergehenden Aufenthaltes zu einem ständigen Aufenthalt nach Hervorkommen solcher Umstände vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010). Im erwähnten Erkenntnis vom 24. Juni 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, Zl. 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen (vgl. auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Das bloße Verbringen der Ferien in Österreich bzw. fallweise kurze Besuche in Österreich während des Schuljahres sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160). Zum Zeitraum April 2021 bis zum Ende des Sommersemesters 2021 (Ablauf 1. Studienjahr): Im nicht beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Studienbeginn am 28. Sep. 2020 bis 09. Dez. 2020 (72 Tage) hielt sich der Sohn des Bf. im Ausland auf. Im ebenfalls nicht beschwerdegegenständlichen Zeitraum bis Ende März 2021 war der Sohn des Bf. - am 09. Dez. 2020 - von ***Stadt1*** nach Wien geflogen und bereits im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - am 13. April 2021 - von Wien nach ***Stadt2*** geflogen. In diesem rd. 4 Monate (125 Tage) umfassenden Zeitraum (vom 09. Dez. 2020 bis 13. Apr. 2021) hielt sich der Sohn des Bf. gemäß diesen Flugbewegungen im Inland, nicht im Ausland, auf. Flog der Sohn des Bf. am 10. Jun. 2021 von ***Stadt2*** nach Wien, ging er vom 18. Juli bis 27. August 2021 einer Beschäftigung in Österreich nach und flog er Ende September 2021 von Wien nach ***Stadt1***, hatte er sich (vom 13. Apr. bis 10. Jun. 2021) knapp 2 Monate (58 Tage) im Ausland aufgehalten und anschließend (vom 10. Jun. bis 27. Sep. 2021) mehr als 3 ½ Monate (110 Tage) im Inland. Im 1. Studienjahr stehen somit (72 Tage + 58 Tage =) 130 Auslandstagen (125 Tage + 110 Tage =) 235 Inlandstage gegenüber. Zum Zeitraum Wintersemester 2021/22 und Sommersemester 2022 (2. Studienjahr): Wintersemester 2021/22: Der Sohn des Bf. war - am 27. Sep. 2021 von Wien nach ***Stadt1***, - am 12. Dez. 2021 von ***Stadt1*** nach Wien, - am 12. Jan. 2022 von Wien nach ***Stadt2*** und - am 02. Apr. 2022 von ***Stadt2*** nach Wien geflogen. Sommersemester 2022: Der Sohn des Bf. war - am 02. Apr. 2022 von ***Stadt2*** nach Wien, - am 30. Apr. 2022 von Wien nach ***Stadt2*** und - am 17. Jun. 2022 von ***Stadt2*** nach Wien geflogen. Flog der Sohn des Bf. am 27. Sep. 2021 von Wien nach ***Stadt1*** und flog er am 12. Dez. 2021 von ***Stadt1*** nach Wien, hatte er sich 76 Tage im Ausland aufgehalten. Flog er am 12. Jan. 2022 von Wien nach ***Stadt2*** und am 02. Apr. 2022 von ***Stadt2*** nach Wien, hatte er sich (vom 12. Dez. 2021 bis 11. Jän. 2022) 30 Tage im Inland und (vom 12. Jän. bis 02. April 2022) 80 Tage im Ausland aufgehalten. Flog er am 30. Apr. 2022 von Wien nach ***Stadt2*** und am 17. Jun. 2022 von ***Stadt2*** nach Wien, hatte er sich (vom 02. Apr. bis 30. Apr. 2022 28 Tage im Inland und (vom 30. Apr. bis 17. Jun. 2022) 48 Tage im Ausland aufgehalten. Flog er am 04. Sep. 2022 von Wien nach ***Stadt in EU*** und am 15. Dez 2022 von ***Stadt in EU*** nach Wien, hatte er sich (vom 17. Jun. bis 27. Sep.) 103 Tage im Inland bzw. in einem EU- Land aufgehalten. Im 2. Studienjahr stehen somit (76 Tage + 80 Tage + 48 Tage =) 204 Auslandstagen (30 Tage + 28 Tage + 103 Tage =) 161 Inlands- bzw. EU- Land- Tage gegenüber. Zum Zeitraum Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 (3. Studienjahr): Flog der Sohn des Bf. am 04. Sep. 2022 von Wien nach ***Stadt in EU*** und am 15. Dez 2022 von ***Stadt in EU*** nach Wien, hielt er sich ab 28. Sep. (Studienbeginn 28. Sep. 2020) bis 15. Dez. 2022 78 Tage in einem EU- Land auf. Flog er am 15. Dez. 2022 von ***Stadt in EU*** nach Wien, war er vom 09. Jän. bis zum 02. Jun. 2023 als Praktikant im Verein ***Verein1*** tätig und flog er am 30. Aug. 2023 von Wien nach ***Stadt2***, hatte er sich (vom 15. Dez. 2022 bis 30. Aug. 2023) 257 Tage im Inland aufgehalten und (vom 30. Aug. 2023 bis 27. Sep. 2023) 29 Tage im Ausland. Im 3. Studienjahr stehen somit 29 Auslandstagen (78 Tage + 257 Tage =) 336 Inlands- bzw. EU- Land- Tage gegenüber. Vor Studienbeginn musste zwischen zwei Varianten gewählt werden: einer mit Praktika im 3. Studienjahr und einer ohne. Wurde erstere gewählt, so mussten die Praktika verpflichtend im vorgeschriebenen Ausmaß absolviert werden. Es handelte sich also um Pflichtpraktika im Rahmen einer universitären Ausbildung (somit Teile einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung, "umrahmt" vom 2. und vom 4. Studienjahr, und nicht etwa bloß nach Abschluss eines Studiums). Die Praktika waren eine Ausbildung in Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung und nahmen überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch. Sie waren auch nicht bloß eine Einschulung am Arbeitsplatz. Der Zusammenhang zwischen Praktika und Studium war weiters dadurch gegeben, dass der Sohn des Bf. auch im 3. Studienjahr weiterhin Studiengebühren an die Universität zu entrichten hatte. Zum Wintersemester 2023/24 und Sommersemester 2024 (4. Studienjahr): Wintersemester 2023/24: Der Sohn des Bf. war - am 30. Aug. 2023 von Wien nach ***Stadt2***, - am 16. Dez. 2023 von ***Stadt2*** nach Wien, - am 14. Jan. 2024 von Wien nach ***Stadt2*** und - am 23. Mär. 2024 von ***Stadt2*** nach Wien geflogen. Sommersemester 2024 - bis Mai: Der Sohn des Bf. war - am 23. Mär. 2024 von ***Stadt2*** nach Wien und -am 19. Apr. 2024 von Wien nach ***Stadt2*** geflogen. Flog der Sohn des Bf. am 30. Aug. 2023 von Wien nach ***Stadt2*** und am 16. Dez. 2023 von ***Stadt2*** nach Wien, hielt er sich ab 28. Sep. (4. Studienjahr) bis 16. Dez. 2023 79 Tage im Ausland auf. Flog der Sohn des Bf. am 14. Jan. 2024 von Wien nach ***Stadt2***, hielt er sich (vom 16. Dez. 2023 bis 14. Jan. 2024) 29 Tage im Inland auf. Flog der Sohn des Bf. am 23. Mär. 2024 von ***Stadt2*** nach Wien, hielt er sich (vom 14. Jän. bis 23. Mär. 2024) 68 Tage im Ausland auf. Flog der Sohn des Bf. am 19. Apr. 2024 von Wien nach ***Stadt2*** hielt er sich (vom 23. Mär. bis 19. Apr. 2024) 28 Tage im Inland auf. Flog der Sohn des Bf. Mitte Juni 2024 von ***Stadt2*** nach Wien (vgl. den Flug am 17. Jun. 2022 von ***Stadt2*** nach Wien), hielt er sich (vom 19. Apr. bis 15. Jun. 2024) 57 Tage im Ausland auf. Flog der Sohn des Bf. am 27. Sep. 2024 nach ***Stadt2*** (vgl. den Flug am 27. Sep. 2021 von Wien nach ***Stadt1***), hielt er sich (vom 15. Jun. bis 27. Sep. 2024) 104 Tage im Inland auf. Im 4. Studienjahr stehen (79 Tage + 68 Tage + 57 Tage =) 204 Auslandstagen (29 Tage + 28 Tage + 104 Tage =) 161 Inlandstage gegenüber. Zusammenfassend ergibt sich in den einzelnen Studienjahren Folgendes: Im 1. Studienjahr stehen 130 Auslandstagen 235 Inlandstage gegenüber. Im 2. Studienjahr stehen 204 Auslandstagen 161 Inlands- bzw. EU- Land- Tage gegenüber. Im 3. Studienjahr stehen 29 Auslandstagen 336 Inlands- bzw. EU- Land- Tage gegenüber. Im 4. Studienjahr stehen 204 Auslandstagen 161 Inlandstage gegenüber. Wenngleich sich Studenten, die Auslandsstudien in entfernten Ländern absolvieren, in der Regel ständig im Ausland aufhalten, kann sich dies in besonders gelagerten Fällen als nicht zutreffend erweisen. Dies ist im beschwerdegegenständlichen Fall gegeben: Auf Grund der oben angeführten Anwesenheitszeiten des Sohnes des Bf. kann nicht davon gesprochen werden, er habe während seines gesamten Studiums seinen ständigen Aufenthalt bzw. seinen Hauptaufenthaltsort im Vereinigten Königreich Großbritannien gehabt. Im 1. und 3. Studienjahr überwog die körperliche Anwesenheit (bei weitem) im Inland und im 2. und 4. Studienjahr im Ausland. Der bekämpfte Bescheid wird daher, soweit er die Monate April bis September 2021 (1. Studienjahr) und die Monate Oktober 2022 bis September 2023 betrifft (3. Studienjahr), ersatzlos aufgehoben. Soweit der Bescheid die Monate Oktober 2021 bis September 2022 (2. Studienjahr) und die Monate Oktober 2023 bis Mai 2024 (4. Studienjahr) betrifft, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 28. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103786/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103786.2024
Stammnummer
146998
Gültig
28.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7103786/2024 — Studium in Großbritannien - ständiger Aufenthalt nur teilweise im Ausland · RIS AI