Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100362/2024
NoVA-Rückvergütung - fortgesetztes Verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100362/2024vom 13.11.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Juli 2022 betreffend Normverbrauchsabgabe 2022 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) betreibt in Deutschland einen KFZ-Handel. Er erwarb im Mai 2022 von einem Fahrzeughändler in Österreich einen Gebrauchtwagen um EUR 19.500 (Rechnung vom 6.5.2022). Dieses Fahrzeug war am 30.6.2021 von der Verkehrszulassung in Österreich abgemeldet worden.
Der Bf. brachte dieses Fahrzeug nach Deutschland und verkaufte es mit Kaufvertrag vom 29.5.2022 an eine Käuferin mit Wohnsitz in Deutschland. Am 30.5.2022 wurde das Fahrzeug in Deutschland angemeldet und zum Verkehr zugelassen.
Mit Schreiben vom 29.6.2022 beantragte der Bf. die Rückerstattung der NoVA für dieses Fahrzeug in Höhe von EUR 1.087,50 und berief sich dabei auf geltendes EU-Recht. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank, welche vom Finanzamt am 21.7.2022 durchgeführt wurde.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bf. auf Rückerstattung der NoVA gemäß § 12a 2. TS NoVAG 1991 mit der Begründung ab, dass eine Vergütung an den ausländischen Fahrzeughändler nicht vorgesehen sei.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2022, RV/6100355/2022 Folge. Gegen dieses Erkenntnis wurde Amtsrevision erhoben, die vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig und begründet beurteilt wurde. Mit Entscheidung vom 23.10.2024, Ra 2023/15/0010 hob das Höchstgericht das Erkenntnis des BFG vom 21.11.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und führte aus, dass im vorliegenden Fall der Verkäufer des Fahrzeuges und nicht der Bf. der Vergütungsberechtigte sei.
Im fortgesetzten Verfahren ist daher neuerlich über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 21.7.2022 betreffend die Rückvergütung der NoVA zu entscheiden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf dem Sachverhalt, der im Akt der Abgabenbehörde abgebildet und unbestritten ist. Er wurde im erwähnten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. November 2022 ausführlich dargestellt, weshalb hier auf dieses verwiesen wird.
Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis (VwGH 23.10.2024, Ra 2023/15/0010) unmissverständlich dargelegt, dass der Bf. nicht Vergütungsberechtigter ist. Auf die ausführliche rechtliche Begründung des Höchstgerichtes wird verwiesen.
Damit ist klargestellt, dass der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Entscheidung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt, ist eine Revision nicht zulässig.
Salzburg, am 13. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100362/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100362.2024
- Stammnummer
- 146989
- Gültig
- 13.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF