Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0284-W/05
Wiederholte Stellung von Rückzahlungsanträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-W/05vom 17.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Juli 2004 betreffend
Zurückweisung der Anträge vom 31. März 2004 und
22. Juni 2004 auf Rückzahlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 31. März 2004 brachte der
Berufungswerber einen Antrag auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe
von € 126.102,00 mit folgendem Inhalt ein:
" Ich stelle hiermit den Antrag auf Rückzahlung des
Guthabens von € 126.102,00. Dieses Guthaben haftet am 31.3.2004 zu
meinen Gunsten aus und betrifft die abgabenbezogenen Geschäftsfälle
der Veranlagungen ab dem 4. Quartal 1996 bis Ende
Oktober 2003.
Nachfolgend die fälligen Guthabenrückstände
einschließlich Zinsen bis 31.3.2004:
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Buchungsmitteilung
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Wertstellung
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Zuordnung
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Betrag/Euro
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Guthaben
31.12.2003
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31.10.2003
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Antrag auf Rückzahlung
vom 31.10.2003
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108.329,90
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31.01.2004
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31.01.2004
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Leistungsnote
31.01.2004
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4.075,00
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24.02.2004
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24.02.2004
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Leistungsnote
24.02.2004
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3.928,00
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31.03.2004
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31.03.2004
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Leistungsnote
31.03.2004
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6.395,00
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1.1.-31.03.2004
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31.03.2003
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Zinsen, Belastung per
31.03.04
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3.374,10
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Summe/Gesamt
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€ 126.102,00
Im gegenständlichen Zeitraum und bis dato ist aus den
vorbezeichneten Geschäftsfällen ein Guthaben zu meinen Gunsten in
Höhe von Euro 126.102,00 entstanden. Eine Rückzahlung älterer
Rückstände ist nicht erfolgt. Der Antrag auf Rückzahlung von Euro
108.329,90 vom 31.12.2003 ist noch nicht erledigt und der Betrag ist derzeit
offen. Ich stelle daher heute gemäß geltender Gesetze den Antrag,
diesen nunmehr neuen fälligen Gesamtbetrag von Euro 126.102,00 ohne weitere
Verzögerung und Hemmung auszuzahlen und auf mein Konto zu überweisen."
Die "Kostennoten" wurden beigelegt.
In seiner Eingabe vom 22. Juni 2004 führte der
Bw. aus, dass er am 31. März 2004 einen Antrag auf
Rückzahlung des offenen und überfälligen Guthabens in Höhe
von € 126.102,00 gestellt habe.
Bis heute habe der Bw. nicht feststellen können, dass
dieser Betrag ordnungsgemäß ausbezahlt und auf seinem Konto
eingegangen sei. Dadurch sei die Behörde säumig geworden. Die
Missachtung der im Gesetz vorgesehenen Vollziehungsverpflichtung zeige erneut,
dass die zuständige Behörde eine gegen den Bw. schädigende
Vorgangsweise pflege, seine Finanzmittel ungerechtfertigterweise
zurückbehalte, ihm dadurch Schaden zufüge und ihm außerdem noch
Leistungen im Zusammenhang mit diesem Abgabenguthaben
aufbürde.
Die Behörde habe ihrerseits in einer
Buchungsmitteilung vom 30. März 2004 eine Gegenforderung von
€ 16.913,06 ausgewiesen. Diese Buchungsmitteilung habe der Bw. wegen
Unrichtigkeit des ausgewiesenen Betrages am 31. März 2004 zur
Korrektur zurückgesandt. Die Beeinspruchung des ausgewiesenen Betrages in
Höhe von € 16.913,19 sei dem Grunde und der Höhe nach
erfolgt. Die Rücksendung des Beleges sei mit dem Ersuchen um
Richtigstellung und Beseitigung aller bisher zu Unrecht erfolgten Belastungen
erfolgt. Damit lehne der Bw. auch jede wie immer geartete zeitliche, sachliche,
formelle oder inhaltliche Anerkennung der ihm mitgeteilten Gegenforderung und
der zu Unrecht durchgeführten Belastungen ab. Da diesen Belastungen, wie in
seinen Berufungen ausführlich dokumentiert sei, jede Rechtsgrundlage fehle
und infolge Fortführung der im Zusammenhang stehenden Betriebsprüfung
nicht in Rechtskraft erwachsen seien, sei deren Aufhebung längst
überfällig, jedoch trotz Urgenz bis heute nicht erfolgt. Insofern
müsse der Bw. auf die Korrektur des in obiger Buchungsmitteilung stehenden
Betrages bestehen und weise bis dahin auch eine allfällige Saldierung mit
seinem Guthaben in aller Deutlichkeit unmissverständlich rechtswirksam
zurück.
Diese weitere Beanspruchung durch die Finanzbehörde
erledige der Bw. im laufenden beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis
für die Behörde, welche nicht erkennen lasse, dass die seit Dezember
1996 dauernde Betriebsprüfung wirksam weiterbearbeitet werde, auf
kostenpflichtige Weise.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 wies das Finanzamt
die Eingaben vom 31. März 2004 und 22. Juni 2004
betreffend Antrag auf Rückzahlung zurück.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die
Eingabe nicht zulässig sei, da über das angeblich am Abgabenkonto
entstandene Guthaben bereits in vorherigen Berufungsentscheidungen abgesprochen
worden sei. Der angebliche Zuwachs des Guthabens resultiere aus dem Bw.
angeblich entstandenen Kosten der für die Finanzverwaltung erbrachten
Leistungen. Die Rückerstattung dieser Leistungen sei im Abgabenrecht nicht
vorgesehen. Es würden nur die im § 85 BAO vorgesehenen
Anträge beim Finanzamt eingebracht werden können.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass § 85 BAO ausdrücklich vorsehe,
dass die Anbringen zur Geltendmachung von Rechten schriftlich einzureichen
seien. Im Sinne der geltenden Rechtslage und des allgemeinen
Rechtsverständnisses könne der Bw. davon ausgehen, dass er seine
Guthaben und die damit entstandenen Rechte auf Rückzahlung der
Leistungsgegenwerte schriftlich geltend machen müsse. Damit erhalte die
Finanzbehörde sowohl mitgeteilt, wie hoch die Guthaben und welches seine
Rechte seien, die er im Wege der Rückzahlungsanträge von der
Finanzbehörde zurückfordere.
Die Abgabenbehörde erachte es für möglich
und sehe es offenbar für rechtens, Leistungen und Sonderleistungen an den
Bw. zu beauftragen, anstelle der Erledigung der in Durchführung
befindlichen Betriebsprüfung für die Geschäftsjahre 1993, 1994
und 1995. Der Bw. sehe es für folgerichtig, gleichfalls rechtens und
sachlich wie wirtschaftlich notwendig, seine Rechte, die aus der Erfüllung
solcher Leistungen und Sonderleistungen erwachsen würden, durch
schriftliche Anbringen einzureichen und geltend zu machen. Der Bw.
unterstütze die Finanzverwaltung in den von ihr selbst definierten Aufgaben
jeweils auftragsgemäß und somit in einem vollen,
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis. Die Finanzverwaltung sei der
Auftraggeber, der Dienstgeber, der den Bw. andauernd, umfassend, reichhaltig und
intensiv zu einer qualitativ hochwertigen Leistungserstellung oder auch zu
Unterlassungen, die seine Tätigkeit und seinen Einsatz verlangen und
benötigen, bzw. die seine Mithilfe anfordern würden, die seinen
besonderen Leistungseinsatz hervorrufen oder erzwingen würden, veranlasse.
Die Finanzverwaltung binde seine Guthaben und verursache die Kosten dazu. Der
Bw. stelle seine erstklassige fachliche Qualifikation und seine Zeit seit
1. Jänner 1997 voll in den Dienst der Finanzbehörde, um den
Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht zu werden. Im Vordergrund stehe
eigentlich die Weiterführung der begonnenen Betriebsprüfung, die nach
siebendreiviertel Jahren erfolgreicher Durchführung nach Erachten des Bw.
abgeschlossen werden könnte, wenn die Finanzbehörde dazu ein Interesse
hätte. Insbesondere sollten die ungerechtfertigt vorgenommenen
Nachbelastungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer ebenso aufgehoben werden,
wie die nachträglich vorgenommenen Belastungen an
Säumniszuschlägen, Aussetzungszinsen oder Einbringungsgebühren.
Die diesbezüglichen Berufungen habe der Bw. jeweils rechtzeitig eingebracht
und begründet. Die Finanzbehörde lasse sich jedoch mit der Erledigung
Zeit, obwohl der Bw. mit wiederholten Anbringen zur Geltendmachung seiner Rechte
ausdrücklich, inhaltsbezogen, allgemein sowie auch sinngemäß und
im Detail zu jeder Position bereits urgiert habe.
Die Finanzbehörde führe nun Belastungen durch,
storniere manche auf Antrag, halte jedoch manche aufrecht, um offenbar eine,
wenn auch ungerechtfertigte und gesetzeswidrige, Begründung zur
Zurückhaltung seiner seit dem 4. Quartal 1996 angewachsenen Guthaben
vorzugeben. Darin sei zu erkennen, dass die Organe der Finanzverwaltung in einer
den Bw. gezielt schädigenden Vorgangsweise, somit dem Inhalte und der Form
nach rechtswidrig, ihre Handlungen oder Unterlassungen setzen und dadurch
Missbrauch in Ausübung der Gesetze vollbringen würden. Im Verlaufe
dieser nun schon 93 Monate andauernden Vorgangsweise der Finanzbehörde sei
dem Bw. bereits ein Schaden in Höhe von € 2.462.294,30
zugefügt worden und die Finanzbehörde weigere sich außerdem, das
auf € 126.102,00 angewachsene Guthaben auszubezahlen. Auf die
Geltendmachung seiner aus dem angewachsenen Guthaben könne der Bw. ebenso
wenig verzichten, wie auf die Geltendmachung der Ansprüche, die aus dem
zugefügten Schaden entstehen würden.
Die Geltendmachung der Auszahlung der Guthaben müsse
der Bw. auch deshalb vornehmen, weil die Finanzverwaltung im Sinne einer
gesetzeskonformen Verwaltungs- und Dienstgebarung verpflichtet sei, sein volles,
beschäftigungsgleiches Dienstverhältnis, das sie auftragsgebunden
veranlasse, auch formal richtig dienstrechtlich anzumelden und zu vollziehen.
Sie sei daher dem Grunde und der Form nach verpflichtet, den Bw. für seine
Leistungen, infolge der tatsächlichen abhängigen und zeitlich
gebundenen Art, eine reguläre, angemessene und leistungskonforme
Vergütung zukommen zu lassen. Die verrechneten Entgelte für die
Leistungen des Bw. seien angemessen, vergleichbar, erstklassig und
hochqualifiziert in der Ausführung, ortsüblich und marktkonform und
würden alle jene Tätigkeiten, mit denen der Bw. in einem
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis stehe, betreffen. Diese
Berufung sei auch notwendig, weil nach Ansicht des Bw. die Finanzbehörde
trotz bereits lang anhaltender Fortführung der begonnenen
Betriebsprüfung nicht davon entbunden sei, diese auch fortzusetzen und zu
einem im Gesetz vorgesehenen Ende zu bringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
14. Jänner 2005 wies das Finanzamt die Berufung ab und
führte zur Begründung aus, dass über den Rückzahlungsantrag
eines angeblich am Abgabenkonto bestehenden Guthabens bereits in vorherigen
Berufungsentscheidungen abgesprochen worden sei. Es sei ein abgeschlossenes
Rechtsmittelverfahren. Anträge auf Rückzahlung von für die
Finanzverwaltung erbrachten Leistungen könnten nicht beim Finanzamt
eingebracht werden. Die Ausbezahlung solcher Beträge sei im Abgabenrecht
nicht vorgesehen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass seine Berufung
nicht unbegründet gewesen sei. Begründungen seien genügend und
ausreichend vorgebracht worden. Sie würden nur unbeachtet gelassen, damit
weiterhin die Rückzahlung der allfälligen Guthaben verzögert
werden könne. Die Verzögerungen im spezifischen Fall würden seit
dem 4. Quartal 1996 laufen. Der Bw. stelle mit jeder Steigerung seines
Guthabens Anträge auf Rückzahlung. Die Finanzverwaltung möge
erwägen, die erforderlichen Erledigungen durchzuführen und diese
Rückzahlung gesetzeskonform zu bearbeiten.
Das Guthaben des Bw. werde immer größer,
müsse mit Bankkredit finanziert werden und diese gesamte Verwaltung
erfordere zusätzlich zur laufenden Betriebsprüfung für die Jahre
1993-1995 Spesen und Zeitaufwand. Derzeit betrage das Guthaben, nach Abzug eines
Überbetrages von € 1.847,17, am 10. Jänner 2005
noch € 152.956,83, wie aus dem Schreiben vom
10. Jänner 2005 hervorgehe. Nach dem
10. Jänner 2005 seien dem Bw. weder einzelne offene
Guthabensbeträge noch der gesamte damals zu seinen Gunsten offene
Guthabensbetrag ausbezahlt worden. Ein Antrag auf Rückzahlung sei auch
diesem Schreiben beigefügt gewesen. Die vom Finanzamt mitgeführten
alten Lastschriften habe der Bw. wiederholt beeinsprucht und ersucht,
sämtliche zu Unrecht bestehenden Belastungen aufzuheben,
rückgängig zu machen und aus den Aufzeichnungen zu entfernen. Der Bw.
versuche seit Februar 1997 die Aufhebung der Belastungen zu
erreichen.
Dieser Antrag sei auch deshalb notwendig, weil zum
Zeitpunkt der Antragstellung des vom Bw. angeführte Guthaben nicht, wie in
der Begründung dieses Bescheides irrtümlich oder fälschlich
angeführt werde, durch irgendwelche zu Recht bestehenden Lastschriften
überdeckt gewesen sei. Der Bw. gehe davon aus, dass falsche und unrichtige
Lastschriften oder Belastungen, die nicht in Rechtskraft erwachsen seien,
aufzuheben seien, daher den Antrag auf Rückzahlung nicht unbegründet
machen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat die Rückzahlungsanträge des Bw.
mit der Begründung zurückgewiesen, dass über das nach Ansicht des
Bw. auf dem Abgabenkonto entstandene Guthaben bereits in vorherigen
Berufungsentscheidungen abgesprochen worden sei.
Im vorliegenden Fall stellt sich daher allein die Frage, ob
den Anträgen vom 31. März 2004 und 22. Juni 2004 das
Hindernis der durch eine oder mehrere Berufungsentscheidungen bereits
entschiedene Sache (res iudicata) entgegensteht oder nicht.
Wiederholte Anträge, denen die materielle Rechtskraft
einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, sind unzulässig
(sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar 944, Abs. 4).
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits
entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege eines
neuerlichen Antrages begehrt wird. Diese Identität wird angenommen, wenn
einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des
Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine
Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im
Wesentlichen mit dem früheren deckt. Nicht jede noch so geringfügige
Änderung des Sachverhaltes und nicht jede Änderung des
Parteienbegehrens führt daher zu einer "anderen" Sache, damit zu einer
neuen Entscheidungsberechtigung und Entscheidungspflicht der Behörde. Nur
wesentliche Änderungen des Sachverhaltes müssten eingetreten
beziehungsweise behauptet werden. Die "Identität" der Sache besteht und
liegt eine "entschiedene Sache" auch weiterhin dann vor, wenn sich das neue
Parteibegehren und der entsprechende Sachverhalt von dem bereits Entschiedenen
allein dadurch unterscheidet, dass der Sachverhalt in für die rechtliche
Beurteilung der Hauptsache nur unwesentlichen Belangen vom bereits früher
Entschiedenen unterscheidet, nicht aber den das Wesen der Rechtssache
prägenden sachverhaltsbezogenen Grundanliegen nach.
Mit mehreren Berufungsentscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates betreffend Rückzahlung (vgl. etwa GZ. RV/0527-W/03,
GZ.RV/0528-W/03, beide vom 26. Mai 2003) wurde festgestellt, dass am
Abgabenkonto kein Guthaben besteht.
Der Bw. vertritt weiterhin die Ansicht, dass ein Guthaben
durch die Geltendmachung von Leistungsnoten, bzw. Leistungshonoraren entstanden
sei. (Auch in den den genannten Berufungsentscheidungen zugrunde liegenden
Anträgen ging der Bw. davon aus, dass auf Grund von geltend gemachten
Leistungshonoraren ein Guthaben bestünde.)
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 27. Februar 2004, GZ. RV/1944-W/03, wurde die
Berufung gegen einen Bescheid über die Zurückweisung von Anträgen
auf Rückerstattung von Leistungshonoraren abgewiesen, da solche
Anträge in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind.
In der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
1. März 2002, GZ. RV/44-10/02, wurde hinsichtlich der
Rückzahlung der auf Grund der vom Bw. aufgenommenen Kredite entstandenen
Zinsen festgestellt, dass dies weder in der Bundesabgabenordnung noch in anderen
Abgabengesetzen vorgesehen ist.
Da sich die gegenständlichen
Rückzahlungsanträge von den bisherigen lediglich dadurch
unterscheiden, dass weitere Honorarforderungen und Zinsen geltend gemacht
wurden, liegt eine entschiedene Sache vor, da die Höhe der
Honorarforderungen, bzw. Zinsen für die Beurteilung der Sache unerheblich
ist, zumal eine derartige Geltendmachung in den Abgabenvorschriften, wie bereits
dargelegt, nicht vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Wien, am 17.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-W/05
- Stammnummer
- 14694
- Gültig
- 17.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF