Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0656-W/04
Auflösung der Rückstellung bei Wegfall der Unsicherheit der Höhe nach
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0656-W/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch B-D.GmbH, vom
21. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom
11. September 2003 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 2000 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Der Berufung
hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Höhe der Abgaben
beträgt:
Umsatzsteuer
2000: Euro -11.245,69 Gutschrift (ATS
-154.744,00) Körperschaftsteuer
2000: Euro 3.499,92 (ATS 48.160,00)
Entscheidungsgründe
Im Zuge des Veranlagungsverfahrens der Bw. wurden
hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 am
5. Juni 2003 vorläufige
Bescheide auf Basis nachträglich beigebrachter Erklärungen
erlassen. Gleichzeitig mit diesen Bescheiden erging an die Bw. die Aufforderung
Aufwendungen für Honorare und Zinsen im Detail darzulegen sowie die Brutto-
und Nettobeträge samt Namen und Adressen der Leistenden anzuführen.
Die Bw. erhob u. a. am 21. Juli 2003
gegen diese vorläufigen Bescheide das Rechtsmittel der
Berufung.
Infolge der Nichtbeantwortung des o. a. Vorhaltes wurden
die geltend gemachten Honoraraufwendungen in Höhe von ATS 639.055,--
sowie die damit in Zusammenhang stehende Vorsteuer von ATS 127.811,-- und
ein Zinsaufwand in Höhe von ATS 106.200,-- seitens der
Abgabenbehörde nicht anerkannt. Die Beträge wurden bei Ermittlung der
jeweiligen Bemessungsgrundlagen entsprechend eingerechnet. Die
endgültigen Bescheide ergingen mit Datum
11. September 2003. Die Nachforderung aus dieser
Abgabenfestsetzung beträgt hinsichtlich der Umsatzsteuer
ATS 127.811,--. Im Bezug auf die Körperschaftsteuer resultiert aus den
genannten Feststellungen eine Erhöhung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb um insgesamt ATS 617.444,--.
Mit diesen endgültigen Bescheiden wurde dem
Berufungsbegehren der Bw. nicht Rechnung getragen, sodass die Berufung vom
21. Juli 2003 auch als gegen die endgültigen Bescheide gerichtet
gilt.
Im weiterführenden erstinstanzlichen Verfahren wurde
die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2004
mangels Nachweis der Honoraraufwendungen hinsichtlich der Umsatzsteuer als
unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer erfolgte
eine teilweise stattgebende Erledigung. Der Zinsaufwand in Höhe von
ATS 106.200 wurde als Betriebsausgabe ertragsmindernd
anerkannt.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom
29. März 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Vorhalt vom 5. Jänner 2005 wurde die Bw.
aufgefordert entsprechende Belege zu den Honoraraufwendungen zum Nachweis der
Vorsteuerabzugsfähigkeit iSd § 12 UStG vorzulegen und die betriebliche
Veranlassung des Honoraraufwandes nachzuweisen. Hinsichtlich der in der Bilanz
zum 31.12.2000 enthaltenen Rückstellungsposition "Rückstellungen
sonstige" von ATS 600.000,-- wurde die Bw. ersucht darzulegen, ob und
inwieweit das seitens der Bw. angeführte Honorar vom 4. 5. 2000
"T." ATS 600.000,-- damit in Zusammenhang steht.
In Beantwortung des Vorhaltes legte die Bw. eine Kopie des
Kontoblattes "Honorare" aus der Buchhaltung des Jahres 2000 vor.
Daraus sind die zum Gesamtbetrag der Aufwendungen von
ATS 639.055,--führenden Einzelbeträge ersichtlich. Das Honorar
"T." ist in diesem Betrag enthalten. Die zugehörigen
Honorarnoten wurden in Kopie ebenfalls vorgelegt. Der Zusammenhang des Aufwandes
"T." vom 4.5.2000 mit der im Jahr 1999 gebildeten Rückstellung
wurde bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 274
BAO, 1. Satz, lautet: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren
Bescheid gerichtet. Die am 21. Juli 2003 erhobene Berufung der
Bw. richtet sich gegen die gem. § 200 (1) BAO vorläufig erlassenen
Bescheide zur Umsatz- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2000. Die
endgültigen Bescheide gem. § 200 (2) BAO wurden am
11. September 2003 vor Erledigung der Berufung erlassen. Dem
Berufungsbegehren wurde damit nicht Rechnung getragen. Die Berufung vom
21. Juli 2003 gilt somit nach wie vor als unerledigt.
Die zwischenzeitig ergangene Berufungsvorentscheidung ist
in ihrer Wirkung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde zu
beurteilen.
UMSATZSTEUER
2000
Im Sinne des § 12
UStG 1994 kann der Unternehmer jene Steuerbeträge als Vorsteuer in
Abzug bringen, die von anderen Unternehmern in einer an ihn gerichteten Rechnung
(§ 11) für Lieferungen und sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen
worden sind.
Der seitens des zuständigen Finanzamtes nicht als
Vorsteuer anerkannte Betrag in Höhe von insgesamt ATS 127.811,-- war
lediglich rechnerisch aus der Gewinn- und Verlustrechnung auf Basis des
Gesamtbetrages der Honoraraufwendungen (ATS 639.055,--) ermittelt
worden. Wie aus den seitens der Bw. im Zuge der Vorhaltsbeantwortung an
den unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Unterlagen festzustellen ist,
wurde aus diesem Titel tatsächlich nur ein Betrag in Höhe von
ATS 122.336,-- als Vorsteuer beansprucht. Mit den vorgelegten Honorarnoten,
die als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 zu qualifizieren
sind, wird der Nachweis für die Anerkennung der Abzugsfähigkeit dieses
Steuerbetrages erbracht.
Die Vorsteuer aus dem Honoraraufwand wird in Höhe des
beanspruchten Betrages als abzugsfähig anerkannt. Die Festsetzung der
Umsatzsteuer erfolgt somit entsprechend der Erklärung vom
17. März 2003.
KÖRPERSCHAFTSTEUER
2000
Das zuständige Finanzamt hat im Zuge der Veranlagung
die folgenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Honoraraufwendungen im Gesamtbetrag von ATS 639.055,-- sowie einen
Zinsaufwand in Höhe von ATS 106.200,--.
Betriebsausgaben sind gem.
§ 4 Abs 4 EStG 1988 Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. D. h. wenn die
Aufwendungen objektiv mit der betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang
stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Betriebsausgaben sind
im allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen.
Hinsichtlich der Honoraraufwendungen wird festgestellt,
dass die Bw. den Nachweis für deren Anerkennung als Betriebsausgabe mittels
der vorgelegten Unterlagen erbracht hat. Grundsätzlich stellt daher der
Gesamtbetrag von ATS 639.055,-- eine Betriebsausgabe dar.
Bei Ermittlung des für das Jahr 2000
maßgeblichen ertragswirksamen Aufwandsbetrages ist folgende Tatsache zu
berücksichtigen. Im Gesamtbetrag von ATS 639.055,-- ist ein Aufwand
enthalten, der auf der Honorarnote T. vom 4. Mai 2000 in Höhe von
ATS 600.000,-- beruht. Hinsichtlich dieses Honorares ist jedoch bereits im
Jahr 1999 aufwandswirksam eine Rückstellung in Höhe dieses Betrages
gebildet worden (siehe dazu auch die in diesem Punkt stattgebende
Berufungsentscheidung zur Körperschaftsteuer 1999, GZ.
RV/3758-W/02). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
Rückstellungen dazu dienen, Ausgaben, die erst in späteren Perioden
konkret anfallen, der Periode ihres wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand
zuzuordnen. Fällt die Unsicherheit dem Grunde und/oder der Höhe nach
weg und entsteht somit die tatsächliche Verbindlichkeit, so ist die
Rückstellung im Jahr des Wegfalles aufzulösen. Im
gegenständlichen Fall ist die Rückstellung aufgrund der dem Grunde
nach im Jahr 1999 bereits bestehenden Leistungsverpflichtung gebildet worden.
Die entsprechende Honorarnote (T.) wird im Mai 2000 an die Bw. gelegt. Wie aus
den vorliegenden Unterlagen zu ersehen ist, verbucht die Bw. dieses Honorar im
Jahr 2000 als Aufwand. Die Auflösung der im Jahr 1999 gebildeten
Rückstellung ist nicht erfolgt. Eine eventuelle Neubildung einer
Rückstellung in gleicher Höhe, jedoch aus einem anderen Titel, wurde
seitens der Bw. für das Jahr 2000 weder nachgewiesen noch
behauptet. Wie die Bw. in Beantwortung des Vorhaltes und im Zuge eines
Telefonates bestätigt, handelt es sich bei der in der Bilanz zum 31.12.2000
enthaltenen "Rückstellung sonstige" um jene im Jahr 1999
hinsichtlich des zu erwartenden Honorars T. gebildete Rückstellung. Das
bedeutet, dass die Auflösung der Rückstellung - trotz Wegfalles der
Unsicherheit der Höhe nach - im Jahr 2000 unterlassen worden ist.
Damit wurde jedoch der Aufwand in Höhe von ATS 600.000,-- ein zweites
Mal ertragswirksam erfasst.
Das Unterlassen der Auflösung der Rückstellung
wird somit im Rahmen der Berufungsentscheidung außerbilanzmäßig
korrigiert und das Betriebsergebnis des Jahres 2000 um den Betrag von
ATS 600.000,-- erhöht. Die restlichen Honorare werden als
Betriebsausgabe anerkannt.
Die mit den Honoraren in Zusammenhang stehende Vorsteuer
wird anerkannt (siehe oben Entscheidung zur Umsatzsteuer). Eine Auswirkung auf
die Bemessung der Körperschaftsteuer ergibt sich somit daraus
nicht.
Hinsichtlich des ebenfalls im Jahr 2000 geltend gemachten
Zinsaufwandes in Höhe von ATS 106.200,-- wurde die betriebliche
Veranlassung nachgewiesen und wird dieser, wie auch schon das zuständige
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung festgestellt hat, als
Betriebsausgabe anerkannt.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 15.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0656-W/04
- Stammnummer
- 14689
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF