Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100257/2024
Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt nach Erlassung der Bescheide
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100257/2024vom 17.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Mag. Robert Charvat, Steuerberater, Liechtensteinstraße 12/2/6, 1090 Wien, über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamts Österreich betreffend Einkommensteuer 2020 und betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird in beiden Fällen eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Datum vom 24. Oktober 2024 (Datum des Eingangsstempels beim Bundesfinanzgericht) gemäß § 284 Abs 2 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde hinsichtlich der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2020 und des Einkommensteuerbescheides 2021 erhoben. Die bezughabenden Abgabenerklärungen wurden jeweils am 13. März 2024 über FinanzOnline eingebracht.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13. November 2024 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 24. Jänner 2025 die beiden Bescheide zu erlassen und jeweils eine Abschrift vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt hat am 13. Jänner 2024 beide Bescheide erlassen und mit Schreiben vom 14. Jänner 2024 jeweils eine Abschrift dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der zu erlassende Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da die gegenständlichen Bescheide mit Datum vom 13. Jänner 2024 erlassen wurden, war das Säumnisbeschwerdeverfahren beiden Fällen einzustellen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 17. Jänner 2025
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100257/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RS.7100257.2024
- Stammnummer
- 146861
- Gültig
- 17.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF