Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0700-L/04
Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0700-L/04vom 15.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 10. März
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
33.287,62
|
Einkommen
|
26.419,01
|
Einkommensteuer
|
6.700,90
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
9.769,59
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2004 erließ
das zuständige Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2003 in Anlehnung an
die mit Datum 20. Jänner 2004 eingereichte Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003.
Mit Eingabe vom 26. März 2004 wurde das
Rechtsmittel der Berufung gegen oben genannten Steuerbescheid eingebracht. Der
Bw. hätte vergessen außergewöhnliche Belastungen -
Katastrophenschäden - geltend zu machen. Die diesbezüglichen
Kosten würden 8.806,82 € betragen (3.990,00 € und
4.816,82 €). Am 18. Februar 2002 sei die nicht
befestigte Privatzufahrtstraße aufgrund des Hochwassers großteils
weggeschwemmt worden (siehe beiliegende Fotos). Daraufhin hätte es mit der
Stadtgemeinde BL diverse Gespräche gegeben. Im Juni 2003 sei seitens
der Gemeinde die Zufahrt samt Abwasserkanalisation neu errichtet worden. Es
werde daher um Berücksichtigung dieser Kosten in Höhe von
8.806,82 € ersucht.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2004
bestätigte die Stadtgemeinde BL, dass aufgrund von Schäden des
Hochwassers vom 12. August 2002 eine befestigte Zufahrt zur
Liegenschaft U 32 hätte errichtet werden müssen. Hiervon seien vom Bw.
folgende Beträge geleistet worden: Interessentenbeitrag (Anteil
öffentliches Gut): 3.990,00 €
Kostenübernahme
Privatzufahrt: 4.816,82 €.
Die diesbezüglichen Rechnungen waren an das Ehepaar R
ausgestellt, die Kosten hätte allerdings alleine der Bw. getragen.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom
6. Juli 2004 ersuchte das zuständige Finanzamt um
zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit den begehrten Kosten
(Zahlungsnachweis, Fotos, Zuschüsse von dritter Seite).
Im Antwortschreiben vom 12. Juli 2004 wurde
angegeben, dass bei der früheren nicht befestigten Zufahrt eine
Abwasserkanalisation in offner Form bzw. teilweise in geschlossener Form mit
Einlaufschächten vorhanden gewesen sei, die jedoch aufgrund der
Niederschlagsmenge nicht ausgereicht hätten. Diesem Schreiben wurde
auch eine Bestätigung der Stadtgemeinde BL beigelegt, dass der Zufahrtsweg
durch die Hochwasserkatastrophe im Jahr 2002 so stark beschädigt worden
sei, dass ein Neuaufbau (tw. samt Unterbau) mit neuerrichteter Seitengraben- und
Oberflächenentwässerung zwingend notwendig gewesen sei. Mit den
betroffenen Liegenschafseigentümern sei vor Beginn der Errichtungsarbeiten
der entsprechende Selbstkostenanteil sowie die zu leistenden Robotarbeiten
festgelegt und anschließend unter der Koordination bzw. Mitarbeit der
Stadtgemeinde die fachgerechte Ausführung durchgeführt
worden. Zusätzliche Ersätze oder Zuwendungen aus dem Titel der
Katastrophenhilfe hätte es seitens der Stadtgemeinde BL nicht gegeben.
Weiters wurde ein Lageplan unter Kennzeichnung des Weges beigelegt und
diverse Fotos.
Mit Datum 23. Juli 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Schreiben vom 15. Februar 2005 seitens
des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
wurde der Bw. aufgefordert, bekannt zu geben, ob er von dritter Seite (Land,
Bund...) Ersätze oder Entschädigungen erhalten hätte.
Weiters wurde um Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Bereichen
Unterbau, Asphaltierung und Kanalisation ersucht. Wie lang und wie breit
sei die sanierte Privatzufahrt.
In einem Telefonat vom 18. Februar 2005 gab die
Gattin des Bw. bekannt, dass die Kosten in Höhe von 4.816,82 €
ausschließlich die Privatstraße betroffen hätten. Diese sei ca.
40m lang und ca. 2,5m breit. Die gesamte Sanierung sei auf einer Länge von
ca. 160m durchgeführt worden (Kostenteilung, da der Bw. auf diesem Weg ein
Fahrtrecht hätte). Ein Teil des Weges sei auch vorher bereits asphaltiert
gewesen (Nr. 1202/2 auf dem Lageplan). Entschädigungen von dritter
Seite hätte es keine gegeben. Es werde noch versucht, seitens der
Stadtgemeinde BL eine Aufteilung der Kosten zu erlangen.
In einem weiteren Telefonat vom 22. Februar 2002
gab die Gattin des Bw. bekannt, das der Asphaltanteil für den Privatweg
(Rechnung Fa. Strabag) 1.350,00 € betragen hätte.
Mit Eingabe vom 7. März 2005 wurde folgende
Kostenaufteilung seitens des Stadtamtes BL dargestellt:
|
Kostenaufteilung Zufahrtstraße
U
|
|
|
|
|
Gesamtkosten
|
%-Anteil
|
Anteil
Bw.
|
Entwässerung
|
8.510,07 €
|
31,21
|
1.245,47 €
|
Ersatzasphaltierung
|
3.652,12 €
|
13,40
|
534,50 €
|
Asphaltierung
neu
|
2.854,42 €
|
10,47
|
417,75 €
|
Unterbau f. Asphaltierung
neu
|
12.246,42 €
|
44,92
|
1.792,29 €
|
SUMME
|
27.263,03 €
|
100,00
|
3.990,00 €
|
Kosten der Privatzufahrt des Bw.
|
|
Art der
Leistung
|
Betrag
|
Baggereinsatz
|
239,76 €
|
Bruchschotter
|
1.226,99 €
|
Schottertransport
|
236,14 €
|
Materialtransporte
|
165,04 €
|
Materialtransporte
|
271,37 €
|
Schottertransport
|
357,78 €
|
Grader
|
74,40 €
|
Asphaltierung
|
1.350,69
|
Bruchschotter
|
395,72 €
|
Schottertransport
|
148,06 €
|
Arbeitseinsatz
Gemeinde
|
208,00 €
|
Maschineneinsatz
Gemeinde
|
142,87 €
|
SUMME
|
4.816,82 €
In einem Schreiben vom 9. März 2005 wurde
dem Bw. folgende beabsichtigte Kostenzuordnung zur Kenntnis gebracht, mit dem
Ersuchen allfällige Einwände innerhalb von zwei Wochen
vorzubringen.
Kosten Zufahrtstraße
lt. Berufung: 3.990,00 €. Diese Kosten seien um jene
Aufwendungen zu kürzen, die zu einer Verbesserung des Zustandes
gegenüber dem Zustand vor dem Hochwasser geführt
hätten. Hierzu würden jedenfalls die Kosten der Asphaltierung
neu (417,75 €) zählen. Da der Unterbau für
Asphaltierung mher Kosten verursacht hätte als ohne Asphaltierung, seien
diesbezügliche Kosten um rd. 20% zu kürzen (20% von
1.792,29 €; d.s. 358,46 €). Weiters 75 % der
Kosten der Entwässerung, da lt. Angaben der Gattin des Bw. tw. bereits ein
Kanal vorhanden gewesen sei (d.s. 934,10 €). Die Kosten der
Zufahrtstraße seien folglich mit einem Betrag von 2.279,69 € als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
Kosten der Privatzufahrt
lt. Berufung: 4.816,82 € Auch hier sei eine Kürzung
hinsichtlich der Verbesserungsmaßnahmen vorzunehmen. Kosten
für Asphaltierung in Höhe von 1.350,69 €. Demnach
seien die diesbezüglichen Kosten mit einem Betrag von 3.466,13 €
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Insgesamt würde sich also ein Betrag von
5.745,82 € (2.279,69 € und 3.466,13 €)
ergeben.
In einem Telefonat gab die Gattin des Bw. bekannt, dass
diese Korrekturen im Wesentlichen den Tatsachen entsprechen würden.
Lediglich die Kürzung bei den Kanalaufwendungen erscheine
überhöht, da großteils eine Verrohrung bereits vorhanden gewesen
sei. Eine Kürzung um rund 40% erscheine angemessen.
In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Daten der
Amtspartei am 14. März 2005 zur Kenntnis gebracht.
Gegen diese Aufteilungen wurden keine Einwendungen
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Gem. Abs. 6
leg.cit. können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abgezogen
werden:
- "Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten." (BGBl I 2002/155 ab
2002).
In Anlehnung an die bereits durchgeführten
Ermittlungen liegt im gegenständlich zu beurteilenden Berufungsfall
jedenfalls ein Katastrophenschaden im Sinne der oben genannten Gesetzesstelle
vor. Zu beachten ist dabei allerdings, dass nur Kosten geltend gemacht
werden dürfen, die zu einer Beseitigung dieser Schäden führen.
Nicht zu berücksichtigen sind Kosten, die darüber hinaus zu einer
Verbesserung des ursprünglichen Zustandes aufgewendet wurden.
Unter Beachtung der Kostenaufteilungen seitens der
Stadtgemeinde BL sind folgende Kosten als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen:
|
Gesamtsumme lt. Erklärung
|
8.806,82
|
Kürzung Asphalt
neu
|
-
417,75
|
Kürzung Unterbau
(20% von 1.792,29)
|
-
358,46
|
Kürzung
Entwässerung (40% von 1.245,47)
|
-
498,00
|
Kürzung
Asphaltierung neu
|
-
1.350,69
|
SUMME a. g. Belastungen lt.
Berufungsentscheidung
|
6.182,00
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 15.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0700-L/04
- Stammnummer
- 14682
- Gültig
- 15.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF