Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1024
Kroatisches Unternehmen mit GMBH-Firmensitz in Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftA 147/1-IV/4/97vom 28.02.1997
Wortlaut laut Findok
Wird in Österreich eine GMBH als
reine Sitz-GMBH errichtet, deren Betriebstätten und Geschäftsleitung
sich ausschließlich in Kroatien befinden, dann trifft diese GMBH weder
eine Lohnsteuerabzugspflicht noch eine Verpflichtung zur Einbehaltung einer
Werkvertragsabgabe, wenn die Dienstnehmer und die auf Werkvertragsbasis
beschäftigten Konsulenten ausschließlich in Kroatien oder im
Drittausland ihren beruflichen Obliegenheiten nachgehen und in Österreich
mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes nicht der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies gilt auch für einen zu
10% beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer mit Hauptwohnsitz in
Sofia. Denn in einem derartigen Fall, wenn sonach in Österreich lediglich
"auf dem Papier" eine GMBH als Arbeit- bzw. Auftraggeber auftritt, kann nicht
davon gesprochen werden, dass die Arbeit der Steuerausländer in
Österreich verwertet wird, sodass auch aus der Perspektive des
"Verwertungstatbestandes" des § 98 EStG keine inländische
Steuerpflicht abgeleitet werden kann; dies aber wäre Voraussetzung für
die Verpflichtung zur Vornahme eines Steuerabzuges. Hinsichtlich der genannten
Personen besteht daher auch kein Erfordernis, Maßnahmen zur Vermeidung
einer Doppelbesteuerung zu treffen.
Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass in
Bezug auf die Körperschaftsteuerpflicht der inländischen Sitz-GMBH
sehr wohl eine Doppelbesteuerungssituation eintreten kann. Denn die Sitz-GMBH
unterliegt kraft ihres inländischen Firmensitzes mit den in ihrem
kroatischen Betrieb erwirtschafteten Gewinnen der inländischen
Körperschaftsteuerpflicht. Falls in dieser Hinsicht eine Doppelbesteuerung
im Verhältnis zu Kroatien eintreten sollte, könnte dieser
gemäß
§ 48 BAO zumindest dadurch abgeholfen werden, dass die
kroatische Steuer auf die österreichische angerechnet wird.
28. Februar
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GesellschaftKapitalgesellschaftAuslandsbetriebstätteSteuerabzugKonsulentWerkvertragDienstverhältnisGesellschafter-GeschäftsführerAnrechnungAnrechnung der ausländischen Steuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 147/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14675
- Gültig
- 28.02.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF