Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0280-W/04
1. Einkommensteuerpflicht der Investitionszuwachsprämie, 2. Rechtzeitigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-W/04vom 14.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die auf dem Abgabenkonto gutzuschreibende Investitionszuwachsprämie, die gemäß § 108e Abs. 5 EStG 1988 als Abgabe vom Einkommen gilt, fällt nach der Art von Personensteuern unter die nicht steuerbaren Vermögensänderungen und somit unter keine der sieben Einkunftsarten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vertreten durch
A.WTHD.GesmbH., vom 4. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 13. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt das Gastgewerbe in der
Betriebsart eines Kaffeehauses seit dem Jahr 2001.
Mit 9. Oktober 2003 (Eingangsvermerk des Finanzamtes)
reichte der Bw. den Jahresabschluss und die Steuererklärungen für das
Streitjahr ein. In der Einkommensteuererklärung wird bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer ein Verlust
ausgewiesen, bei jenen als Beteiligter an einer Gesellschaft bzw. Gemeinschaft
wird auf eine Beilage verwiesen; die diesbezügliche Beilage betreffend die
K. KEG enthält jedoch keine Angaben über anteilige
Einkünfte.
Das Finanzamt erließ entsprechend der
Abgabenerklärung den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
13. Oktober 2003. In diesem werden die Bemessungsgrundlage (Einkommen) mit
€ - 26.014,12 (bestehend aus Einkünften aus Gewerbebetrieb
von € - 25.954,12 - mangels Angaben betreffend
Einkünften als Beteiligter wurden diesbezüglich keine Einkünfte
angesetzt - und dem Pauschbetrag für Sonderausgaben von
€ - 60,00) und folglich die Einkommensteuer mit € 0,00
festgesetzt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde seitens der
steuerlichen Vertretung des Bw. mit Schriftsatz vom 4. November 2003
(Postaufgabe: 5. November 2003) die folgende Berufung erhoben:
"Wir stellen den Antrag, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb entsprechend nachstehender Berechnung festzusetzen.
|
Verlust aus
Gewerbebetrieb
|
€
|
-
25.954,12
|
Investitionszuwachsprämie
2002
|
€
|
5.453,20
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
€
|
-
20.500,92
In der Anlage überreichen wir das Anlagenverzeichnis
für den Gastronomiebetrieb. In die Bemessungsgrundlage wurden nur die
ungebrauchten beweglichen Wirtschaftsgüter der Betriebsausstattung
aufgenommen.
Wir legen das Formular E108e unserem Rechtsmittel bei und
bedauern dieses Rechtsmittel durch das Versäumnis der Vorlage von E108e
zusammen mit der Einkommensteuererklärung 2002 hervorgerufen zu haben."
Mit dem der Berufung beigelegten Formular E108e ("Beilage
zur Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988") wurde eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 5.453,20 beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung
hielt das Finanzamt fest, die Prämie könne bis zum Ergehen
(Zustellung) des Einkommensteuerbescheides, nicht jedoch im Rahmen des
Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.
Daraufhin beantragte die steuerliche Vertretung des Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hiezu aus:
"Zur Begründung unseres Antrages geben wir bekannt,
dass gemäß
§ 108e EStG der Steuererklärung des
betreffenden Jahres ein Verzeichnis mit den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern vorzulegen ist.
In der ursprünglichen Einkommensteuererklärung
2002 wurde dieses Verzeichnis nicht beigeschlossen. Nach Zustellung des
Einkommensteuerbescheides 2002 hat sich der Steuerpflichtige jedoch für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ausgesprochen.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde eine berichtigte
Einkommensteuererklärung 2002 zusammen mit dem Verzeichnis und einer
Beilage aus dem Anlagenverzeichnis eingereicht.
In der Steuer- u. Wirtschaftskartei Heft 20/21 vom
15.06.2003 wird in einem Artikel über die Inanspruchnahme vom
Prämienbegünstigungen angeregt, dass im Hinblick auf die Gefahr des
Verlustes oder der irrtümlich unterlassenen Überreichung des Formulars
E108e ein anzukreuzendes Kästchen in die Steuererklärungsformulare
2003 aufzunehmen wäre.
In diesem Artikel wird auf ein in den
Einkommensteuerrichtlinien zum § 28 Abs. 5 Z 2 EStG
eingearbeitetes VwGH-Erkenntnis aus 1983 hingewiesen. Diese Bestimmung sah den
Ansatz eines steuerfreien Betrages in Höhe des
Mieteinnahmenüberschusses vor. Die Bildung eines steuerfreien Betrages
musste beantragt werden. Der Antrag war mit der Steuererklärung zu stellen.
Gleichzeitig musste dieser Erklärung ein Verzeichnis angeschlossen werden.
Bei Bildung eines steuerfreien Betrages ohne Verzeichnisvorlage war eine
Nachfrist von zwei Wochen zu setzen. Mit BGBl. Nr. 201/1996 wurde die
Bestimmung über die Verzeichnisvorlage gestrichen.
Hinsichtlich von Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
verweisen wir auf die Regelung im Umsatzsteuergesetz, wo eine Entscheidung
für die Anwendung der Regelbesteuerung für das Veranlagungsjahr bis
zur Rechtskraft des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides möglich ist.
Unseres Erachtens dient diese Regelung im
Umsatzsteuergesetz erheblich der Rechtssicherheit. In der Regel werden die
steuerlich relevanten Tatbestände im Zuge der Steuererklärung und dann
bei Überprüfung des Steuerbescheides gewürdigt und hier, bei
Bedarf, noch korrigierend eingegriffen.
Vor Einführung der Investitionszuwachsprämie
bestand bis 2000 die Möglichkeit der Geltendmachung des
Investitionsfreibetrages für Anlagenzugänge gemäß
§ 10 EStG. Für die Gewinnermittlung gemäß
§ 4 (3) EStG Einnahmenüberschussrechner war für die
Geltendmachung des Investitionsfreibetrages die Vorlage eines genau definierten
Verzeichnisses zusammen mit der Einkommensteuererklärung vorgesehen. Wurde
das Verzeichnis nicht vorgelegt und war aus der Erklärung oder der ihr
angeschlossenen Beilagen ersichtlich, dass der Steuerpflichtige einen
Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen möchte, so hatte das Finanzamt
eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage dieses Verzeichnisses zu setzen. Bei
ungenütztem Fristablauf aber war die Begünstigung des § 10
EStG verwirkt.
Aus der Verwaltungspraxis ist uns bekannt, dass die
Investitionszuwachsprämie auch bereits vor Abgabe der Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuererklärung des jeweiligen Jahres geltend gemacht
wurde und auch dem Abgabenkonto gutgeschrieben wurde. Auch sind uns Fälle
bekannt, wo bei gemeinsamer Abgabe von Körperschaftsteuererklärung und
der Beilage E108e für Investitionszuwachsprämie eine Verbuchung am
Abgabenkonto mit unterschiedlichen Buchungstagen erfolgte.
Wir legen unserem Vorlageantrag die Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2002 E108e bei und stellen den Antrag,
auf Anerkennung der Investitionszuwachsprämie für 2002 in Höhe
von € 5.453,20. Eine Nichtanerkennung der
Investitionszuwachsprämie 2002 würde im konkreten Fall eine erhebliche
Härte für den investierenden Jungunternehmer darstellen."
Dem Vorlageantrag waren, wie schon der Berufung, das
Anlagenverzeichnis sowie das ausgefüllte Formular E108e beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall begehrt der Bw. eine Änderung
seiner mit Einkommensteuerbescheid festgestellten (negativen) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb durch Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie im
Stadium der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid.
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO
gehören zum Spruch eines Abgabenbescheides - neben der Art und
Höhe der Abgaben sowie ihrer Fälligkeit - auch die
Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen). Da mit der beantragten
Änderung der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit der
Bemessungsgrundlage (des Einkommens) ein Spruchbestandteil angefochten ist und
kein anderer Unzulässigkeitsgrund (als demjenigen, dass die Berufung sich
nicht gegen den Spruch des Bescheides richtet) vorliegt, ist die Berufung nicht
unzulässig; da sie auch fristgerecht eingebracht wurde, ist in der Sache zu
entscheiden.
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 155/2002 legt fest, dass der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen ist (§§ 42, 43). Das
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die daraus
ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten und gilt als
Abgabenerklärung.
Nach § 108e Abs. 5 EStG 1988 ist die
sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Sowohl die Prämie als auch eine
Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer
geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als
Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten
des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Da die Investitionszuwachsprämie nach der zitierten
Gesetzesstelle expressis verbis als Abgabe vom Einkommen zu gelten hat und die
Prämie zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen ist, ist für den Fall der Gutschrift einer solchen
Prämie ein gutgeschriebener Betrag an Investitionszuwachsprämie
steuerlich nicht anders zu behandeln als Steuern vom Einkommen und andere
Personensteuern.
Dass über das Bestehen eines Anspruches auf
Investitionszuwachsprämie bzw. dessen Höhe im Einkommensteuerbescheid
in keiner Weise abgesprochen wird, vielmehr der Gesetzgeber das Verfahren zur
Geltendmachung der Prämie vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom
Einkommensteuerbescheid abgekoppelt hat (vgl. hiezu auch die Ausführungen
weiter unten), wirkt sich auf die Einordnung der Investitionszuwachsprämie
als Personensteuer nicht aus.
Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern
gehören zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben
(§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988).
Vice versa fallen Gutschriften und Ersatzleistungen
für nicht abzugsfähige Aufwendungen, also eben die Gutschrift von
Personensteuern, unter die nicht steuerbaren Vermögensänderungen (vgl.
Quantschnigg / Schuch Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 15 zu § 2).
Vergleichend dieser Qualifikation der
Investitionszuwachsprämie ist die durch das Investitionsprämiengesetz
vom 18. Februar 1982, BGBl. Nr. 110/1982 (IPrG), das ein
ähnliches Förderungsziel wie § 108e EStG 1988 hatte,
vorgesehene Investitionsprämie zu nennen. § 7 IPrG stellte sogar
ausdrücklich klar, dass die Investitionsprämie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1972
gehört.
Die Investitionszuwachsprämie fällt somit unter
keine der sieben in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten
Einkunftsarten und ist nicht steuerbar. Selbst wenn eine solche Prämie
gutgeschrieben worden wäre, könnte sie sich nicht auf die Höhe
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw. und folglich der im
Einkommensteuerbescheid angeführten Bemessungsgrundlage in irgendeiner Form
ausgewirkt haben.
Daher konnte dem
Berufungsbegehren hinsichtlich Änderung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nicht Folge gegeben werden.
Im Übrigen ist zu dem in der
Beilage zur Berufung zum Ausdruck gebrachten und im Vorlageantrag wiederholten
Antrag auf Anerkennung einer Investitionszuwachsprämie für 2002 auf
Folgendes hinzuweisen:
Bereits in zahlreichen Entscheidungen hat der
unabhängige Finanzsenat der Rechtsansicht Ausdruck verliehen, dass auf
Grund der Rechtslage für das Jahr 2002 eine nachträgliche
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie im Berufungswege kein Erfolg
zu bescheiden ist.
Die maßgebliche gesetzliche Regelung, dass der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen sei (§ 108e Abs. 4 EStG
1988), ist eindeutig und klar. Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend
Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber
selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommensteuerbescheid klar ab (vgl.
§ 108e Abs. 5 erster Satz EStG 1988), befristete allerdings
explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung
der Einkommensteuererklärung (in dem der Steuerpflichtige das Ausmaß
seiner Investitionen ja spätestens kennt). In diesem Sinne wird die
zitierte Regelung auch von der Lehre verstanden. Hofstätter/Reichel (Die
Einkommensteuer - Kommentar, Tz 7 zu § 108e) halten zu dieser
Frage fest: "Die Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Letztlich bestätigen auch
Denk und Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) die Richtigkeit dieser
Auslegung in ihrer rechtspolitisch kritischen Arbeit. Denn sonst würden sie
diese nicht mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung abschließen. Diesem
Wunsch ist das Bundesministerium für Finanzen zwischenzeitig nachgekommen,
indem es den Erklärungsvordruck ergänzt hat und den Finanzämtern
mitteilte, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis
zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden
(vgl. SWK 22/2003, S 545).
Eine Novellierung des § 108e Abs. 4
EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 57/2004, lässt zwar die Geltendmachung der Prämien bis zum
Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu, sie ist
allerdings gemäß der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung
(§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen. Auf den gegenständlichen
Fall (betreffend das Jahr 2002) wäre die Neuregelung jedoch nicht
anwendbar.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf
Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis der
Einkommensteuererklärung, eingebracht am 9. Oktober 2003 -
worauf im Vorlageantrag ausdrücklich hingewiesen wird - nicht
beigeschlossen. Erst nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom
13. Oktober 2003 hat sich der Bw. für die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ausgesprochen und wurde im Zuge der Berufung der
entsprechende Antrag eingebracht (Postaufgabe: 5. November 2003).
Zu der Ausführung im Vorlageantrag, Seite 1,
letzter Absatz ("Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde eine berichtigte
Einkommensteuererklärung 2002 zusammen mit dem Verzeichnis und einer
Beilage aus dem Anlagenverzeichnis für 2002 eingereicht.") ist anzumerken:
Eine berichtigte Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002, die im Berufungsstadium übermittelt worden wäre, ist nicht
aktenkundig. Mit der gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid gerichteten
Berufung wurden - wie in dieser auch ausdrücklich
bezeichnet - ein Anlagenverzeichnis für den Gastronomiebetrieb
(bestehend aus drei Blättern "Entwicklung des Anlagevermögens". Die
ersten beiden beinhalten die Darstellung der Bestandskonten "Sonstige
Betriebsausstattung" und "Betriebsausstattung Gänserndorf" der 2001 und
2002 angeschafften Wirtschaftsgüter der Betriebsausstattung; das dritte
Blatt enthält eine Zusammenfassung sämtlicher Sachanlagen, in welcher
jedoch im Vergleich zu den Erläuterungen der Aktiva in der Bilanz die
Position "Festwert Geschirr" fehlt.) und das ausgefüllte Formular E108e
vorgelegt.
Aber selbst für den Fall, dass eine "berichtigte
Einkommensteuererklärung" eingereicht worden wäre, käme eine
solche als die im ersten Satz des oben wiedergegebenen § 108e
Abs. 4 EStG 1988 genannte Steuererklärung nicht in Betracht. Als
Abgabenerklärung ist nämlich nur die erste Erklärung und nicht
auch eine diese berichtigende Eingabe zu verstehen (vgl. Ritz, BAO, Kommentar,
2. Auflage, Tz. 6 zu § 133 und die dort zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall kommt somit als die
Steuererklärung, der im Sinne des § 108e Abs. 4 EStG 1988
ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen gewesen wäre, nur die mit 9. Oktober 2003 beim
Finanzamt eingereichte Einkommensteuererklärung in Betracht. Anderenfalls
hätte es der Abgabepflichtige in der Hand, sich durch Einreichung vorerst
unrichtiger Abgabenerklärungen die Geltendmachung der
Investitionsprämie weiterhin offen zu halten.
Im Hinblick auf den
eindeutigen Wortlaut des § 108e Abs. 4 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung könnten auch die im Vorlageantrag
gemachten Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen nichts zur Entscheidung
über die Investitionszuwachsprämie beitragen.
Nach Ergehen des
Einkommensteuerbescheides vom 13. Oktober 2003 bzw. auch nach Ergehen der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2003 wurde mittels
Tangente vom 28. Jänner 2004 dem Finanzamt der Anteil des Bw. an den
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der K. KEG, das sind jene Einkünfte
aus der Beteiligung des Bw., die bisher im Einkommensteuerbescheid nicht zum
Ansatz gelangt sind, mitgeteilt. Diese anteiligen Einkünfte sind im Zuge
der Erlassung der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. ESt-Bescheid
|
€
|
-
25.954,12
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Tangente vom 28.1.2004
|
€
|
267,65
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gesamt
|
€
|
-
25.686,47
Hinsichtlich der festgesetzten
Einkommensteuer tritt keine Änderung ein.
Auf Grund der Berücksichtigung der Tangente war der
angefochtene Bescheid insgesamt abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-W/04
- Stammnummer
- 14670
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF