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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500593/2024

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches in einer Parkometerangelegenheit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500593/2024vom 03.01.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Herbert Schober BA über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Adr.***, vom 13. November 2024, gegen die drei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1) 24.10.2024, GZ. MA67/***1***/2024, 2) 05.11.2024, GZ. MA67/***2***/2024 und 3) 05.11.2024, GZ. MA67/***3***/2024, mit denen der Einspruch vom 17.09.2024 gegen die drei Strafverfügungen vom 1) 08.07.2024, GZ. MA67/***1***/2024, 2) 15.07.2024, GZ. MA67/***2***/2024 und 3) 22.07.2024, GZ. MA67/***3***/2024, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die oben genannten Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde vom 1) 24.10.2024, 2) 05.11.2024 und 3) 05.11.2024 bestätigt. II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit drei Strafverfügungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 1) 08.07.2024, GZ. MA67/***1***/2024, 2) 15.07.2024, GZ. MA67/***2***/2024 und 3) 22.07.2024, GZ. MA67/***3***/2024, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, ***Adr.***, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) am 1. 08.05.2024 um 09:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Geystraße 7, 2. 17.05.2024 um 20:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Sedlitzkygasse 7a, 3. 22.05.2024 um 10:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1110 Wien, Sedlitzkygasse 7a gegenüber, (jeweils) abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben [nur zu 3) … da der Parkschein nicht entwertet gewesen sei]. Demnach habe der Bf. jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von (jeweils) 14 Stunden auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung zur jeweiligen Strafverfügung ist ausgeführt: "Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. … Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. …" Die Strafverfügungen wurden laut den aktenkundigen Zustellnachweisen RSb nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und wurden ab 1) 21.08.2024, 2) 26.08.2024 und 3) 02.09.2024 zur Abholung bereitgehalten. Ab diesem Zeitpunkt begann gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz der Lauf der Rechtsmittelfrist. Mit E-Mail vom 17. September 2024 erhob der Bf. Einspruch gegen die drei Strafverfügungen und brachte das Folgende vor: "Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass ich mehrere Strafzetteln erhalten habe, obwohl ich mein Fahrzeug bereits am 01.04.2024 verkauft habe. Im Angang finden Sie eine Kopie des Kaufvertrags als Nachweis. Da Sind alle noch dazu Referenzen: GZ4 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] ***2*** [Anmerkung BFG: gegenständlich] ***1*** [Anmerkung BFG: gegenständlich] ***3*** [Anmerkung BFG: gegenständlich] GZ5 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich]. Ich bitte Sie, die Angelegenheit zu überprüfen und die betroffenen Straffen an den neuen Besitzer das Fahrzeug weiterzuleiten. Für Ihre Unterstützung und schnelle Bearbeitung bedanke ich mich im Voraus." Der Beschwerde war eine am 01.04.2024 unterschriebene ,Kaufvereinbarung' für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 beigelegt (Käufer: Käfer). Mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 02.10.2024 zu den drei GZen wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Rechtsmittel vom 17.09.2024 nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Die Rechtsmittelfrist habe zu Verfahren 1) am 21.08.2024 begonnen und am 04.09.2024 geendet; zu Verfahren 2) am 26.08.2024 begonnen und am 09.09.2024 geendet; zu Verfahren 3) am 02.09.2024 begonnen und am 16.09.2024 geendet. Das Rechtsmittel des Bf. sei jedoch erst am 17.09.2024, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht worden. Der Bf. werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jeweiligen Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung von diesen Schreiben entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung oder Reiseticket udgl. vorzulegen. Widrigenfalls wäre von einer rechtswirksamen Zustellung der drei Strafverfügungen auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen. Mit fristgerechtem Schreiben (E-Mail) vom 14.10.2024 teilte der Bf. der belangten Behörde unter Anführung der gegenständlichen drei GZen das Folgende mit: "Vom 29.08.2024 bis einschließlich 03.09.2024 waren meine Frau und ich mit dem Auto bei Verwandten in Ort. In diesem Zeitraum waren Briefe an unsere Adresse in Ort1 adressiert, jedoch Nichten unsere Hausadresse. Leider haben wir keine Briefe erhalten und auch keine Benachrichtigungen darüber bekommen. Alle Briefe welche war im Ort2 wir haben erhalten. Ich bitte Sie daher um eine rasche Klärung und Bearbeitung dieses Anliegens. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung." Mit hier gegenständlichen (drei) Bescheiden des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 05.11.2024, wurde der Einspruch des Bf. vom 17.09.2024 gegen die drei Strafverfügungen vom 1) 08.07.2024, 2) 15.07.2024 und 3) 22.07.2024 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend führte der Magistrat aus: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Es fand am 1) 20.08.2024, 2) 23.08.2024, 3) 30.08.2024 gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch statt und wurde die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 1) 20.08.2024 2) 23.08.2024 bei der Post Post1 hinterlegt und ab 1) 21.08.2024, 2) 26.08.2024 zur Abholung bereitgehalten, da Ihnen das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte; 3) 30.08.2024 im Warenhaus Post2 hinterlegt und ab 02.09.2024 zur Abholung bereitgehalten, da Ihnen das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte. Sie haben die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 1) und 2) 26.08.2024, 3) 17.09.2024 persönlich [1) und 2) an der Post Geschäftsstelle] abgeholt. Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Die Einspruchsfrist begann daher am 1) 21.08.2024 und endete am 04.09.2024; 2) 26.08.2024 und endete am 09.09.2024; 3) 02.09.2024 und endete am 16.09.2024; Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 17.09.2024 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht. Zu Ihrem Vorbringen, dass Briefe an eine Adresse nach Ort1 adressiert waren wird festgehalten, dass eine Überprüfung ergeben hat, dass die Strafverfügungen ausnahmslos an Ihre Meldeadresse Adr1 versendet wurden. Zur Geschäftszahl MA67/***2***/2024 erfolgte die Hinterlegung der Strafverfügung bei Postgeschäftsstelle PLZ Ort1, Straße. Die Magistratsabteilung 67 hält fest, dass der Zustellverständigung der Post AG zu entnehmen ist, an welcher Postgeschäftsstelle ein Schriftstück abzuholen ist. Die unterschiedlichen Hinterlegungsorte bei Postpartnern der Post AG obliegen nicht der Verantwortung der Magistratsabteilung 67 sondern dem Zustellorgan der Post AG. Zum Vorhalt der Verspätung vom 02.10.2024 haben Sie lediglich angegeben, dass Sie von 29.08.2024 bis 03.09.2024 bei Verwandten in Ort waren. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung am 1) 21.08.2024, 2) haben Sie somit nicht glaubhaft gemacht, 3) am 26.08.2024 haben Sie somit geltend, jedoch trotz entsprechender Aufforderung, diese durch geeignete Beweismittel zu dokumentieren, nicht glaubhaft gemacht. 1) und 2) Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre und hat sich nicht ergeben, dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von dem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten, zumal Sie vor Antritt der Reise die Strafverfügung behoben haben. 1) bis 3) Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." Der Bf. erhob mit E-Mail vom 13.11.2024 fristgerecht Beschwerde gegen die drei Bescheide (jeweils) betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung und brachte wörtlich vor: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Briefe gekriegt Zurückweisungsbescheid, aber ich habe Auto verkauft noch am 1.04.2024, und dass ist nicht mein schuld das der neu Besitzer hat Strafen bekommen und ich werde nicht zahlen für ihn. Kaufvertrag finden Sie im Anhang. Es geht um: CZ: MA67/***1***/2024, CZ: MA67/***2***/2024, CZ: MA67/***3***/2024. Bitte diesen Strafen auf neu Besitzen schicken. Vielen Dank für Ihre Bemühungen." Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde vom 13.11.2024 samt Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20.11.2024). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Die Strafverfügungen wurden laut den aktenkundigen Zustellnachweisen RSb nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und wurden ab 1) 21.08.2024, 2) 26.08.2024 und 3) 02.09.2024 zur Abholung bereitgehalten. Ab diesem Zeitpunkt begann gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz der Lauf der Rechtsmittelfrist. Mangels Ortsabwesenheit des Bf. oder anderer Zustellmängel konnten die drei Strafverfügungen erfolgreich an die Adresse "Adr2" zugestellt werden. Die Zustellung galt mit 1) [Mittwoch] 21.08.2024, 2) [Montag] 26.08.2024, 3) [Montag] 02.09.2024 als bewirkt. Die in § 49 Abs. 1 VStG normierte Einspruchsfrist begann daher am 1) 21.08.2024 und endete mit Ablauf des 04.09.2024, um 24:00 Uhr dieses Tages; 2) 26.08.2024 und endete mit Ablauf des 09.09.2024, um 24:00 Uhr dieses Tages; 3) 02.09.2024 und endete mit Ablauf des 16.09.2024, um 24:00 Uhr dieses Tages. Beweiswürdigung: Das Datum der drei Strafverfügungen, deren Rechtsmittelbelehrung und deren Postaufgabedatum sind aktenkundig. Da eine aktenkundige ZMR-Abfrage vom 19.12.2024 die Adresse "Adr2" als Zustellbestätigung ergeben hat, durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Adresse tatsächlich um die Zustelladresse des Bf. handelt (Hauptwohnsitz seit 26.07.2021). Eine etwaige Ortsabwesenheit oder andere Zustellmängel, die einer rechtswirksamen Zustellung der drei Strafverfügungen entgegengestanden wäre, wurden seitens des Bf. nicht nachgewiesen. Die ausdrücklich zu diesem Zweck erlassenen Vorhalte der belangten Behörde vom 02.10.2024 wurden vom Bf. fristgerecht beantwortet, eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellungen der Strafverfügungen hat der Bf. jedoch nicht glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG den obigen Sachverhalt als erwiesen annehmen. Rechtliche Beurteilung: § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt: "(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken." Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Kann das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. jüngst VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mwN). Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, gab der Bf. in Beantwortung des Verspätungsvorhaltes des Magistrats vom 02.10.2024 an, er sei vom 29.08.2024 bis einschließlich 03.09.2024 mit seiner Frau bei Verwandten in Ort gewesen. Ein Zustellmangel hinsichtlich der Zustellung der gegenständlichen drei Strafverfügungen lässt sich damit im Hinblick auf die unten angeführten Fristen nicht erfolgreich argumentieren. Die drei Strafverfügungen wurden dem Bf. durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der oben angeführten Abholfristen rechtswirksam zugestellt. Übernahmebestätigungen des Bf. liegen vor. Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG begann daher am 1) 21.08.2024 und endete mit Ablauf des 04.09.2024, um 24:00 Uhr dieses Tages; 2) 26.08.2024 und endete mit Ablauf des 09.09.2024, um 24:00 Uhr dieses Tages; 3) 02.09.2024 und endete mit Ablauf des 16.09.2024, um 24:00 Uhr dieses Tages. Der Bf. hat - trotz gebotener Möglichkeit - keine Einwände vorgetragen, die geeignet wären, einen Zustellmangel anzunehmen. Es liegen weder Nachweise dafür vor, dass die Strafverfügungen nicht an der angegebenen Stelle für ihn zur Abholung bereitgehalten worden seien, noch Beweise dafür, dass er gehindert gewesen sei, fristgerecht Einspruch zu erheben. Der Einspruch gegen die drei Strafverfügungen wurde (nachweislich) erst am 17.09.2024 eingebracht, sodass die Erlassung der angefochtenen Bescheide betreffend Zurückweisung dieses (jeweiligen) Einspruches wegen Verspätung zu Recht erfolgte. Da in den gegenständlichen Verfahren der Einspruch unstrittig nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde, ist das Einspruchsvorbringen (der Bf. habe das Auto am 01.04.2024 verkauft und es sei nicht seine Schuld, dass der neue Besitzer Strafen bekommen habe, die der Bf. nicht zahlen wolle) nicht weiter zu prüfen, zumal die drei Strafverfügungen rechtskräftig (und vollstreckbar) geworden sind. Die Frage, ob die Behörde die drei Strafverfügungen hätte erlassen dürfen oder nicht, ist dabei ebenso wenig zu prüfen wie etwaige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe des Bf. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Ein Kostenausspruch konnte unterbleiben, weil eine Kostenbeteiligung nur in Erkenntnissen zu erfolgen hat, die ein Straferkenntnis bestätigen (§ 52 Abs. 1 VwGVG), nicht hingegen bei Bestätigung eines Zurückweisungsbescheides. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl § 49 VStG). Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in den den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden jeweiligen Strafverfügungen lediglich eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. für viele den Beschluss des VwGH vom 20.01.2017, Ra 2017/02/0013 mwN). Wien, am 3. Jänner 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500593/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500593.2024
Stammnummer
146610
Gültig
03.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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