Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0155-I/03
Nur alle 40 Jahre mögliche Zuwendung einer Agrargemeinschaft in das Privatvermögen eines Mitgliedes in Form einer "Hartdachvergütung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-I/03vom 14.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine auf Grund des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft nur alle 40 Jahre mögliche Zuwendung in das Privatvermögen eines Mitgliedes zum Zweck der Erneuerung des Daches bei der eingeforsteten Liegenschaft konnte unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 subsummiert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Peter Gerber,
Steuerberater, 6600 Reutte, Schrettergasse 15, vom 7. Juni 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Reutte vom 23. Mai 2002 betreffend
Einkommensteuer 1997 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist von
Beruf Kellner. In der (über Aufforderung des Finanzamtes am 8. April 2002
eingereichten) Einkommensteuererklärung für 1997 weist er neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus
Kapitalvermögen in Höhe von 35.134 S als Mitglied der
Agrargemeinschaft in B aus. Dieser Zahlung liegt folgende Vereinbarung mit der
Agrargemeinschaft B zugrunde:
"REVERS
Herr, Frau S.R.,
wohnhaft in B, als Besitzer des eingeforsteten Hauses Nr. xx in B. Ich
bestätige hiemit im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.12.1949
genehmigt von der Gemeinde B aus dem Titel Aktion mit 100 % Hartdachsubvention
und 75 % Dachrinnensubvention für mein Haus und Stall oder Tennendach
erhalten zu haben, wie folgt:
Für das
Hausdach.............................280 m² x 120,10 x 100 %
=......33.652.-
Dachrinne.................................15,20
x 2 = 30,40 x 65.- x 75 %
=.......
1.482.-
........................................................................................................S
35.134.-
und geht hierauf
für sich und seine Rechtsnachfolger ein, auf folgende
Bedingungen:
Auf dem Bezug
dem ihm als Eingeforsteter zustehenden Ansprüche auf Lärchenholz
für seine Bedachung auf die Dauer von 40 Jahren, das ist bis zum Jahre 2037
zu verzichten.
Dieser Verzicht
ist jedoch gegenstandslos, wenn eine Neubedachung in Folge Elementarereignisse,
sowie Sturmwind, Feuersbrunst eintreten sollen, wonach der Anspruch neu auflebt.
Der oben genannte Hausbesitzer verpflichtet sich, für sich und seine
Rechtsnachfolger auf das Recht der Anfechtung dieses Reverses aus was immer
für einem Grund zu verzichten und verzichtet auch darauf, aus diesem Revers
etwa einspringende Rechte durch gerichtliche Klage geltend zu
machen.
Zur Beurkundung
die eigenhändige Unterschrift
|
Agrargemeinschaft
PLZ
Gemeinde
B
Obmann"
|
Der
Anspruchsberechtigte
Ergänzend teilte die
Agrargemeinschaft B dem Finanzamt mit, es liege keine finanzielle
Ausschüttung der Agrargemeinschaft,
"sondern eine Abgeltung für Bedarfsholz
oder Holzteile in Geld" vor. Die Agrargemeinschaft sei nach der
Bedarfseinforstung reguliert. Ein allfälliger Bedarf eines Mitgliedes an
Bauholz für sein eingeforstetes Haus werde von der Bauholzkommission
beurteilt. Nach Bedarf bekomme das Mitglied das ihm zustehende Holz. Sei die
Holzbringung für ein Mitglied (etwa infolge Alter, fehlender
Transportmöglichkeiten, "Holz nicht
geeignet für verschiedene Einbauten"), nicht möglich, bekomme
es "den Wert des Holzes nach Abzug der
Werbungskosten erstattet".
Mit Bescheid vom 23. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer
1997 wurde die Zahlung den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
zugeordnet und mit dem ermäßigten Satz des § 37 Abs. 1 EStG 1988
der Einkommensteuer unterworfen.
In der fristgerecht am 7. Juni 2002 eingebrachten Berufung
wurde eingewendet, der Berufungswerber sei Mitglied der Agrargemeinschaft B,
einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne des § 34 des
Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1996, und als solcher zum Bezug von Nutz- bzw.
Brennholz berechtigt. Im Jahr 1997 sei ihm das Recht zugestanden, "eine
bestimmte Menge Holz für die Reparatur seines Daches anzufordern". Dieses
Holzbezugsrecht sei "unter der Voraussetzung abgeschlossen" worden, dass er
innerhalb von 40 Jahren kein Holz von der Agrargemeinschaft beziehe. Er habe
für die Dauer von 40 Jahren auf das ihm zustehende Holzbezugsrecht
verzichtet und dafür eine Ablöse von insgesamt 35.134 S erhalten. Im
Jahr 1997 sei ihm "ein Anteil von 878 S (35.134 S / 40 Jahre) zugeteilt" worden.
Deshalb betrage der Anteil an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
für das Berufungsjahr 878 S.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 7. Juni 2002 wies das
Finanzamt darauf hin, dass in der Berufung der Ansatz von 878 S beantragt werde
obwohl der gesamte als Rechtsholzablöse bezahlte Betrag (35.134 S) im Jahr
1997 zugeflossen sei.
Da dem Ersuchen um Stellungnahme nicht entsprochen wurde,
fertigte das Finanzamt am 10. Oktober 2002 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung aus.
Mit Vorlageantrag vom 18. Oktober 2002 beantragte der
Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung der
Agrargemeinschaften ist den Ländern übertragen (Art. 12 Abs. 1 Z 3
B-VG und Flurverfassungsgrundsatzgesetz). Maßgeblich für die
Rechtsqualität einer Agrargemeinschaft ist die jeweilige landesgesetzliche
Regelung. Das Flurverfassungslandesgesetz Tirols normiert Agrargemeinschaften
ausdrücklich als Körperschaften öffentlichen Rechts. Entsprechend
hält die Satzung der Agrargemeinschaft B in ihrem § 2
fest:
"Die
Agrargemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes im
Sinne des § 34 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, stellt einen
Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der
Agrarbehörde. ..."
Die Agrargemeinschaft B ist somit eine Körperschaft
öffentlichen Rechts. Der Berufungswerber ist auf Grund eines Kaufvertrages
aus dem Jahr 1987 (Hälfte-)Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft in
der Gemeinde B. Damit verbunden ist die - im Grundbuch eingetragene -
Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft B. Ihn trifft die Verpflichtungen zur
Mitwirkung bei waldwirtschaftlichen Maßnahmen wie Forstwegebau,
Kulturpflege oder Aufforstungsarbeiten. Diese - früher jährlich
erfolgten - Maßnahmen werden nach Auskunft der Agrargemeinschaft
unregelmäßig und nur mehr "je nach
Bedarf" vorgenommen. Für die Mitglieder besteht die
Möglichkeit, anstatt an solchen Arbeitseinsätzen teilzunehmen, einen
bestimmten Geldbetrag an die Gemeinschaft zu leisten.
Der "Regulierungsplan
für die Agrargemeinschaft B" trifft (unter Pkt.
"IV. Nutzungsrichtlinien, A) Holznutzung, 8.
Hartdach- und Dachrinnenzuschuss für Wohn- und
Wirtschaftsgebäude") folgende Regelung:
"Bei
Erneuerung eines Hartdaches besteht Anspruch auf 100 % Ersatz der Kosten in
Geld. Eine Erneuerung ist nur alle 40 Jahre möglich, wobei für den
erstmaligen Bezug nach Rechtskraft dieser Urkunde die Reverse über den
letzten Hartdachbezug maßgebend sind. Für dieselbe Zeitdauer
gebührt ein Kostenersatz im Ausmaß von 75 % für Dachrinnen
(Weißblech). Ein vorzeitiger Bezug bedingt eine anteilsmäßige
Kürzung des Zuschusses."
Im vorliegenden Fall wurde die Notwendigkeit, das bisherige
Schindeldach zu erneuern, von der Bauholzkommission der Agrargemeinschaft
festgestellt. Der Berufungswerber hat von der Möglichkeit, anstelle des
zustehenden Holzes für ein neues Dach eine "Hartdachvergütung" in
Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht. Der Betrag von 35.134 S wurde laut
vorliegendem Kontoauszug im Juli 1997 auf sein Bankkonto
überwiesen.
Der Berufungswerber betreibt unbestritten keine
Landwirtschaft. Er besitzt auch kein land- und forstwirtschaftliches
Vermögen. Die gegenständliche Zahlung kann daher nicht - wie
dies im bekämpften Bescheid erfolgt ist und in der Berufung vom 7.6.2002
beantragt wurde - den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet
werden. Er erzielt auch sonst keine betrieblichen Einkünfte, sondern
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Kellner.
Die Zahlung stellt daher eine Zuwendung der
Agrargemeinschaft in das Privatvermögen des Berufungswerbers dar. Im
Schrifttum wird dazu die Ansicht vertreten, es lägen Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG vor (Rauscher, "Die
einkommensteuerliche Behandlung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften" in
SWK 2000, S 694; weiters Sulz/Nidetzky, ÖStZ 1996, 389). Nach der
Verwaltungspraxis unterliegen Geld- und Sachausschüttungen von
körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder seit
1.1.2001 als Substanzgenussrechte der Kapitalertragsteuer mit Wirkung einer
Steuerabgeltung (Rz 7723 a und 7723 f EStR 2000). Nach Ansicht des Senates kann
im vorliegenden Fall eine Zuordnung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen nicht erfolgen, weil der Berufungswerber kein Kapital zur
Nutzung überlassen hat (vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage, § 27 Tz 103;
Mayer, "KESt-Pflicht für Ausschüttungen von Agrargemeinschaften ?" in
SWK, 2001, 684).
Die Zahlung könnte daher nur als wiederkehrender Bezug
gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 der Besteuerung unterliegen.
Wiederkehrende Bezüge im Sinn dieser Bestimmung liegen vor,
"wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen
wiederkehrend, nicht nur einmal oder rein zufällig mehrmals erzielt werden,
auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, nicht der Tilgung einer fest
stehenden Schuld dienen und auch nicht zu anderen Einkunftsarten
gehören" (Doralt, EStG, 4. Auflage, § 29 Tz 4 mwH). Dies trifft
auf die zu beurteilende Zahlung nicht zu, handelt es sich doch um einen
einmaligen Kostenersatz, den die Agrargemeinschaft nach Maßgabe des
Regulierungsplanes für eine anstehende Dacherneuerung an ein Mitglied
geleistet hat. Ein derartiger Anspruch kann - abgesehen von
Elementarereignissen - frühestens in 40 Jahren wieder zustehen. Der
Anspruch wäre dann wiederum an die Bedarfsfeststellung durch eine von der
Agrargemeinschaft eingerichteten Kommission gebunden. Es liegt daher auch kein
wiederkehrender Bezug iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vor.
Die Zahlung unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Es
war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 14. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-I/03
- Stammnummer
- 14658
- Gültig
- 14.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF