Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0275-G/02
Die Einbeziehung der Baukosten ist dann nicht rechtswidrig, wenn der einheitliche Vertragswille auf die Beschaffung des Grundstückes samt Haus gerichtet ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-G/02vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler,
Rechtsanwälte, 8010 Graz, Grazbachgasse 5, vom 25. Juli 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2001
betreffend Grunderwerbsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber unterfertigte als Auftraggeber und die
Firma N. GesmbH als Auftragnehmerin am 13. Mai 1997 einen als "Vertrag
über die Lieferung und Montage von F.-Häusern" titulierte Urkunde
betreffend die "Baustellenadresse xxx". Als "Leistungsbeschreibung" weist die
Urkunde "Haus R. EG OG Ausbauhaus mit Bauherrenmithilfe" und einen Gesamtpreis
von S 1,896.000,00 auf.
Unter der Rubrik "Zahlungsbedingungen"
scheint "lt. Vertragsbedingungen " auf. Die diesbezügliche
Auftragsbestätigung wurde am 3. Juni 1997 vom Berufungswerber und der Firma
N. GesmbH unterfertigt. Dieser Auftragsbestätigung ist noch folgende, vom
Berufungswerber unterzeichnete Anmerkung zu entnehmen:
"Der Auftrag gilt
nur bei einem ordnungsgemäßen Zustandekommen des Verkaufs oben
genannten Grundstückes an Familie G.."
Am 3. September 1997 suchten der Berufungswerber und seine
Ehegattin um Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben an, die am
6. Februar 1998 erteilt wurde. In dem diesem Ansuchen angeschlossenen
Einreichplan war die Firma N. GesmbH als Planer und Bauführer
genannt.
Am 6. November 1997 schlossen Dr. J.P., Dr. H.W.
und E.S. als Verkäufer einerseits und der Berufungswerber sowie dessen
Ehegattin als Käufer andererseits einen Kaufvertrag über das Eigentum
am Grundstück Nr. 51/6 KG X entsprechend dem zu Punkt I. des
Vertrages genannten Teilungsplan um einen Preis von S 672.000,00 sowie
über einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil am Grundstück
einer neu zu eröffnenden EZ um einen Preis von S 78.000,00.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2001 setzte das
Finanzamt Graz-Umgebung die Grunderwerbsteuer - abweichend von der
Selbstbemessung im Betrag von S 13.125,00 - auf einer Bemessungsgrundlage
von S 1,383.000,00 in der Höhe von S 48.405,00 fest, weil neben
den Anschaffungskosten für das Grundstück auch die Baukosten für
das Haus der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen gewesen seien.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der
Berufungswerber den Standpunkt, er sei im vorliegenden Fall als Bauherr
anzusehen, weil er die bauliche Gestaltung seines Hauses selbst bestimmt und das
Baurisiko getragen habe sowie das finanzielle Risiko habe tragen müssen;
der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator für die
Errichtung des Hauses gewesen. Das Fertigteil-Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. November 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall im
Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, bereits festgestanden
sei.
Der Berufungswerber beantragte in der Folge die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wird erneut auf die vorhandene Bauherreneigenschaft des
Berufungswerbers hingewiesen. Allein der Umstand, dass in der Nachbarschaft
gänzlich verschiedene Häuser errichtet worden seien würde gegen
die vom Finanzamt aufgestellte Behauptung, dass der Berufungswerber an ein
vorgegebenes Konzept gebunden gewesen sei, sprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Berufungswerber
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Einfamilienhauses als Bauherr anzusehen ist oder nicht.
In diesem
Zusammenhang wird zunächst auf das zu einem ähnlich gelagerten
Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September
2004, Zl. 2004/16/0081 verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am 13. Mai
1997 abgeschlossenen Vertrages über das "Haus R. EG OG Ausbauhaus mit
Bauherrenmithilfe" und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt -
nämlich am 6. November 1997 - abgeschlossenen
Grundstückskaufvertrag. In diesem Zusammenhang ist noch auf den auf der
Auftragsbestätigung für das Fertighaus vom 3. Juni 1997 angebrachten
handschriftlichen und vom Berufungswerber unterfertigten Vermerk hinzuweisen,
wonach dieser Auftrag lediglich bei ordnungsgemäßem Zustandekommen
des Grundstückskaufvertrages gelte.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes stand die Absicht,
ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben daher
bereits aus dem Grund fest, da der Kaufvertrag über das Fertigteilhaus rund
fünf Monate vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde. Der
Hauskaufvertrag wies als Bauort xxx auf.
Diese Verknüpfung gelangte in weiterer Folge auch
dadurch zum Ausdruck, dass vorerst im September 1997 die Baubewilligung für
das Bauvorhaben erwirkt wurde und erst sodann im November 1997 der Kaufvertrag
über das Grundstück, auf dem das Haus errichtet werden sollte, sowie
über einen Miteigentumsanteil, der offensichtlich gemeinsamen Teilen der
Wohnanlage dienen sollte, abgeschlossen wurde.
Die Firma N. GesmbH trat in Prospekten als Organisator
eines Bauvorhabens von Eigenheimen auf.
In diesem Zusammenhang ist illustrativ auf eine Kopie eines
Mitteilungsblattes der Firma F. -Haus, wonach die Firma F. - Haus in Graz xxx
eine Wohnanlage auf fünf Parzellen errichte. Die Grundparzellen hätten
eine Größe von
700 - 1000 m², der Baubeginn sei für
den Herbst 1997 geplant. Ein Lageplan der Wohnsiedlung sowie ein Leistungs- und
Kostenaufstellungs-Beispiel sind angeschlossen, in welchem der Preis für
ein Grundstück mit etwa 800 m2 sowie der Preis für die Errichtung
eines "F. - Aktionshauses 2000" genannt sind, wodurch die finale
Verknüpfung von Grundstückskauf und Errichtung des Gebäudes
indiziert wird.
Dass der Berufungswerber - wie in der Berufung
behauptet - die bauausführenden Unternehmer selbst koordiniert
habe und die bauliche Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht der
Annahme eines Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und
Gebäudeerrichtung nicht entgegen.
Soweit der Berufungswerber schließlich vorbringt, er
habe selbst entschieden, wo das Haus stehen soll bzw. aus welchen Werkstoffen
das Haus hergestellt werden sollte, geht das Vorbringen insofern in Leere, als
im vorliegenden Fall entscheidend auf den gemeinsamen Willen von
Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem Erwerber
das Grundstück letztlich bebaut zukommen soll. Auch der Umstand, dass der
Berufungswerber gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten
ist, steht dem Konnex von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-G/02
- Stammnummer
- 14645
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF