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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100185/2024

Verspätete Beschwerde bei Bescheidzustellung per E-Mail (Erstattungsverfahren ausl. Unternehmer)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100185/2024vom 16.12.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz, betreffend Beschwerde vom 8. März 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Juli 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Vorsteuererstattung 2017 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden kurz: Bf.) ist ein schwedisches Unternehmen, das mit Antrag vom 11. April 2018 die Vorsteuererstattung für das Jahr 2017 beantragt hat. Am 26. April 2018 wurde um 10:47 Uhr ein Ersuchen um Ergänzung an die im Erstattungsantrag angegebene Adresse: ***E-Mail*** versendet. Diese Mail wurde laut dem vom steuerlichen Vertreter vorgelegtem E-Mailverkehr am selben Tag um 11:33 Uhr firmenintern weitergeleitet und in weiterer Folge erst verspätet bearbeitet. Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 wurde der Erstattungsbetrag mit Null festgesetzt. Der Bescheid wurde laut EDV-automatisch erstelltem Vermerk des Finanzamtes am 10. Juli 2018 von der schwedischen Finanzverwaltung an die Bf. zugestellt. Am 23. November 2018 übermittelte die Bf. die vom Finanzamt mit Mail vom 26. April 2018 angeforderten Belege. Diese wurden vom Finanzamt postalisch an die Bf. zurückgesendet. Im Begleitschreiben vom 30. November 2018 verwies das Finanzamt auf den zwischenzeitig rechtskräftigen Bescheid vom 9. Juli 2018. Mit Schreiben vom 6. März 2019, beim Finanzamt eingelangt am 8. März 2019, brachte die Bf. eine Beschwerde ein. Von der Erstattung mit Null habe sie erst durch das Schreiben des Finanzamtes vom 30. November 2018 Kenntnis erlangt, mit dem die vorgelegten Belege retourniert wurden. Den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Juli 2018 habe sie nie erhalten, zumal trotz interner Nachforschungen weder ein Posteingang noch der Erhalt eines entsprechenden E-Mails festgestellt werden konnte. Eine Zustellung per Mail würde unter einem Zustellmangel leiden. Das Finanzamt forderte die Bf. auf, eine Bestätigung der schwedischen Finanzverwaltung beizubringen, die eine verspätete oder keine Zustellung des Bescheides belegen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 erklärte die Bf. dass sie über das mit FinanzOnline vergleichbare Portal in Schweden die Nachricht erhalten habe: "Sie haben keine digitale Mailbox". Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Jänner 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück. Im Vorlageantrag vom 16. Februar 2023 wiederholte die Bf. ihr Vorbringen und fügte folgendes hinzu: Die Beweislast über die erfolgte Zustellung des beschwerdegegenständlichen Vorsteuererstattungsbescheides liege bei der Behörde. Ein Beweis über das tatsächliche Einlangen des Bescheides sei nie vorgelegt worden. "In diesem Zusammenhang dürfen wir insbesondere auf das Ergänzungsersuchen vom 12.06.2019 hinweisen im Zuge dessen Beantwortung vom 23.07.2019 dem Finanzamt mitgeteilt wurde, dass für die ***Bf1*** kein elektronisches Postfach bei der schwedischen Finanzverwaltung eingerichtet ist. (…) Das schwedische Finanzamt hat auf die entsprechende Anfrage seitens ***Bf1*** sinngemäß geantwortet, dass es hinsichtlich des fraglichen Bescheides nicht fündig geworden ist." Im Zuge der Vorlage der Beschwerde hat das Finanzamt über die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit, dem Central Liaison Office (CLO) eine Anfrage an Schweden gerichtet. Die schwedische Finanzverwaltung hat mit formalisierter Antwort vom 18. September 2023 bekannt gegeben, dass der über die elektronische Erstattungsplattform Mammut eingegangene Bescheid vom 9. Juli 2018 am 10. Juli 2018 um 8:30 Uhr an die auf der schwedischen Mammut-Plattform registrierte Adresse: ***E-Mail*** gesendet wurde. In der beigelegten Benachrichtigungsmail der schwedischen Finanzverwaltung heißt es wörtlich: "Sent: 10 Jul 2018 08:30:38 +0200 To: ***E-Mail*** From: email.from.vatrefund@skatteverket.se Subject: Forwarded, notice of decision on the refund of foreign VAT The Swedish Tax Agency hereby forwards a decision regarding your application for VAT refund from Austria" Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat nach Bekanntgabe. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014 (im Folgenden kurz: Erstattungsverordnung), können Bescheide im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Die Zustellung kann auch mit E-Mail erfolgen. Über die Art der Zustellung entscheidet der Ansässigkeitsstaat. In Schweden ist ein elektronisches Portal eingerichtet. Über dieses Portal hat die Bf. auch den Antrag gestellt. Für die Bf. ist in Schweden zwar kein elektronisches Postfach aktiviert (siehe Vorbringen der Bf. vom 23. Juli 2019), aber die im Antrag angegebene E-Mailadresse ***E-Mail*** ist auch im elektronischen Portal in Schweden hinterlegt. An diese Adresse wurde am 10. Juli 2018 um 08:30 Uhr von der schwedischen Finanzverwaltung der Bescheid vom 9. Juli 2018 übermittelt (Auskunft über das CLO Büro samt beigelegter E-Mailbestätigung). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.6.2020, Ra 2019/15/0026 entschieden, dass im Fall der Zustellung über das elektronische Portal im Ansässigkeitsstaat der Abschluss der Zustellung an den Empfänger nachzuweisen ist, während für Zustellungen per E-Mail die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs 1 letzter Satz Erstattungsverordnung gilt, derzufolge die Zustellung des E-Mails mit dessen Absendung als bewirkt gilt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist. Im Beschwerdefall wurde der Bescheid von der schwedischen Finanzverwaltung per E-Mail an ***E-Mail*** abgesandt. Damit gilt die Zustellung gem. § 3 Abs 1 Erstattungsverordnung als bewirkt. Gegenteiliges konnte die Bf. nicht nachweisen. Dabei ist im Rahmen der Beweiswürdigung (Nachweis, dass das E-Mail nicht zugestellt worden ist) zu beachten, dass an die Adresse ***E-Mail*** am 26. April 2018 vom Finanzamt Österreich erfolgreich ein Ergänzungsersuchen verschickt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Zustellung an diese E-Mailadresse grundsätzlich möglich ist. Die schwedische Finanzverwaltung hat dazu über das CLO bekannt gegeben, den Bescheid am 10. Juli 2018 um 08:30 Uhr per E-Mail an die Bf. zugesendet zu haben. Dies steht nicht im Widerspruch zur von der Bf. vorgelegten Auskunft des schwedischen Finanzamtes, das keine Zustellung über das elektronische Postfach finden konnte. Im Gegenteil: Da diese Form der Zustellung (in das elektronische Postfach) in Schweden technisch nicht möglich war, ist die Zustellung per E-Mail die einzig logisch denkbare Folge. Können E-Mails nicht zugestellt werden, erfolgt idR eine Information an den Versender. Die schwedische Finanzverwaltung hat eine solche Benachrichtigung offenbar nicht erhalten und so auch keinen Grund anzunehmen, dass das E-Mail nicht angekommen ist. Auch der Umstand, dass die ursprüngliche Anfrage des Finanzamtes vom 26. April 2018 erst verspätet am 23. November 2018 beantwortet wurde, spricht dafür, dass auch im Fall der Zustellung des Bescheides ein internes Versehen der Grund für die Unkenntnis vom Erhalt des Bescheides sein kann. Nicht zuletzt hat die Bf. selbst angegeben, von der Existenz des Bescheides und dessen Inhalt seit dem Schreiben des Finanzamtes vom 30. November 2018 zu wissen. Ein Ersuchen um nochmalige Zustellung ist nicht aktenkundig und die firmeninterne Suche nach dem Bescheid dauerte offenbar mehr als 3 Monate, da die Beschwerde erst am 6. März 2019 verfasst wurde. Bei dieser Sachlage liegt es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass sich die Bf. bei der Bearbeitung ihrer Anliegen mehr Zeit lässt, als es das Gesetz vorsieht. Die Beschwerdefrist ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides abgelaufen. Da der Bescheid am Dienstag, 10. Juli 2018 rechtswirksam bekannt gegeben wurde, ist die Beschwerdefrist am Freitag 10. August 2018 abgelaufen. Die Beschwerde vom 6. März 2019 war daher verspätet, weshalb die Beschwerde gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall wird ausdrücklich der Rechtsprechung des VwGH Ra 2019/15/0026 gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage grundlegender Bedeutung vorliegt. Graz, am 16. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100185/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100185.2024
Stammnummer
146435
Gültig
16.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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