Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100674/2020
Zurücknahme der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100674/2020vom 10.12.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg (nun Finanzamt Österreich) vom 15. Jänner 2015 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010, 2011 und 2012 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 16. Februar 2015 wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Das Finanzamt hat am 15. Jänner 2015 die beschwerdegegenständlichen Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 erlassen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 4. Juni 2015 hat das Finanzamt die Beschwerde jeweils für die Jahre 2010, 2011 und 2012 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsanwalt gegen die Beschwerdevorentscheidungen den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit weiterer Eingabe vom 14. Juni 2024 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 16. Februar 2015 betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zurück.
§ 256 Abs. 3 BAO lautet: "Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 die Beschwerde betreffend die hier angefochtenen Einkommensteuerbescheide zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 10. Dezember 2024
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100674/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100674.2020
- Stammnummer
- 146418
- Gültig
- 10.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF